Wir sollten uns darüber im klaren sein, dass das Verursacherprinzip gilt. Der Veranstalter veranstaltet Lärm. Wenn er das länger als 22 Uhr tun möchte und offensichtlich Anwohner belästigt werden könnten, muss er sich um eine Ausnahmegenehmigung vom LImschG bemühen. Die Beantragung ist kein Hexenwerk. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass eine Messung nach 15950-5 durchgeführt wird. Wenn er schon soweit gekommen ist, sollte er den VT-Dienstleister bitten, ein Hand-Messgerät mitzubringen. Wenn dann alles das abgehakt wurde, kann er auch auf rechtlich einwandfreiem Boden diskutieren. Denkt dran: ein Blick ins Gesetz, schützt vor Geschwätz. Wenn also nun die Polizei kommt, ihr die Messungen nach 15950-5 durchgeführt und natürlich dokumentiert habt und auch noch an den am nächsten liegenden Häusern vorher eine Kontrollmessung durchgeführt habt, kann euch (richtiger: dem Veranstalter) eigentlich keiner mehr einen Strick draus drehen. dann muss er klagen.
Ansonsten bin ich auch der Meinung, dass Ruhe eines der höchsten Güter in unserer heutigen Zeit ist. Ja, ich wohne in der Stadt. Aber nein, ich habe keinen Bock darauf, wenn in der Kneipe gegenüber der Fußball nach 24 Uhr lautstark bei offenen Fenstern gefeiert wird. Ich muss nämlich morgens raus und fit sein.