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mündlicher Vertrag, wie ist die Rechtslage

  • fresh
  • 7. Mai 2003 um 13:06
  • fresh
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    182
    • 7. Mai 2003 um 13:06
    • #1

    Hallo, kann mir jemand die Rechtslage zu folgendem Fall erläutern?

    Eine Jugendorganisation will ein Fest ausrichten, wir, als Verleihfirma, geben das beste Angebot ab und werden zu einem Gespräch geladen.

    2 Personen aus unserer Firma sowie der Chef und 2 weitere Mitarbeiter der Jugendorganisation treffen sich im Mai 2002 und wir bekommen die mündliche Zusage zur Ausrichtung des Festes.
    Dabei werden konkret 2 Bühnen, ein Zelt, Ton und Licht sowie das Bühnenprogramm in Form eines Topacts, einer regionalen Band sowie einer Doubleshow (mündlich) in Auftrag gegeben.
    Ein schriftlicher Vertrag sollte dann in den nächsten Tagen erfolgen.

    Nach mehrmaligem telef. Nachfragen zur Besprechung von Einzelheiten und Vertragsbedingungen wurde ich immer vertröstet mit der Aussage
    der Chef hat keine Zeit aber es bleibt alles wie abgemacht, ich kann mich darauf verlassen und soll die Künstler fest buchen.

    Ich kenne den Mitarbeiter persönlich sehr gut und habe mich deshalb darauf eingelassen und mit den Künstlern einen Vetrag abgeschlossen.

    Nun kommt einen Monat vor dem Termin die Nachricht das, das Fest aus Geldmangel ausfällt.

    Glücklicherweise konnte ich das Zelt, den Showact sowie die Band stonieren. Bühnen, Ton und Licht wäre von uns gekommen, also auch kein Problem.
    Nur sitze ich jetzt auf dem Vetrag mit der Doubleshow (ca. 5000€).

    Der Chef der Jugendorganisation will von allem nichts wissen und sagt das er keine Vetrag unterschrieben hat.
    Seine zwei Mitarbeiter haben mir bestätigt das sie auch vor Gericht aussagen würden, das es zu einem mündlichen Auftrag gekommen ist und
    mein Kollege ist auch Zeuge.

    Dumme Geschichte und oberblöd von mir keinen Vetrag abgeschlossen zu haben.

    Es ist ein mündlicher Vertrag zustandegekommen aber es wurden ja keine allgem. Geschäftsbedingungen mit Künigungsfristen, Ausfallkosten usw unterschrieben.


    Wie ist die Rechtslage?
    Wie ist das Rücktrittsrecht bei mündliche Verträgen geregelt.

    Ich hoffe jemand kann helfen und danke schon mal im vorraus!

  • buzz
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    • 7. Mai 2003 um 15:34
    • #2

    Hi,
    ich bin zwar kein Rechtsverdreher, aber ich hoffe dennoch Dir helfen zu können.
    Zunächsteinmal gilt unter Vollkaufleuten das gesprochene Wort. In wieweit Dein Geschäftspartner diese Kriterien erfüllt, kann ich leider nicht abschätzen.
    Wenn keine schriftlichen AGBs etc. unterschrieben worden sind, dann gelten sinngemäss die Regelungen des BGB. Dies liegt dann allerdings auch im Ermesen des Richters, sollte es zum Prozess kommen.

    Zuerst einmal solltest Du zu einem Rechtsanwalt Deines Vertrauens gehen und diesem den Fall schildern.

    Leider habe ich es schon erlebt, dass Zeugen, welche vor dem Prozess klar meinen Standpunkt unterstützt haben, vor Gericht dann doch umgefallen sind ("Ja soooo genau kann ich mich daran nun auch nicht mehr erinnern....")
    Für solche Kandidaten empfehle ich eine "Bestätigung an Eides statt" oder so ähnlich. Wenn Du diese Papiere von Deinen Zeugen bekommen kannst, dann ist die Gefahr von Umfallern deutlich kleiner. Dein Anwalt wird Dir aber sicherlich mehr dazu sagen können.

    Gruss aus Nürnberg,

    Buzz

    Hier geht's weiter...

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    • 7. Mai 2003 um 22:25
    • #3

    Vorweg: Ich bin kein Anwalt und darf keine Rechtsberatung machen. Das folgende bezieht sich also nicht auf diesen Fall, sondern ich formuliere mal allgemein das, was man so in den Juro-Vorlesungen gesagt bekommt... :wink:

    1.) Ein Vertrag kommt zustande durch die gleichlautenden Willenerklärungen der Vertragsparteien. Die Art der Willenserklärung ist erst mal an keine Form gebunden. Das kann mündlich oder schriftlich sein, dass kann durch Kopfnicken oder was auch immer erfolgen, Hauptsache der Wille der Vertragsparteien ist klar erkennbar.

    2.) Es gibt aber Fälle, in denen der Gesetzgeber erschwerte Bedingungen an die Art der Willenserklärung vorgesehen hat. So müssen Bürgschaftsversprechen schriftlich erfolgen (Ausnahme: bei Kaufleuten), Grundstücksgeschäfte müssen beim Notar geschlossen werden, die Ehe im Beisein eines Standesbeamten...

    3.) Es mag nicht auszuschließen sein, dass es Gründe gibt, den Vertrag anzufechten. Dann besteht aber eine Schadensersatzpflicht für den entstandenen Schaden.


    So, und nun aus der Praxis: Jeder vermiedene Rechtssteit ist ein guter Rechtsstreit... Also: Eidesstattliche Versicherungen von den Leuten einsammeln, die dem Geschäftsführer vorlegen und ihn fragen, ob er sich nicht doch vielleicht rechtlich beraten lassen möchte. Und wenn er sich stur stellt, kann man immer noch zum Anwalt gehen.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • fresh
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    182
    • 8. Mai 2003 um 09:08
    • #4

    Genau das war auch mein Vorhaben- erst mal Fakten sammeln, die die ich dem Mann vorlegen kann, zum Anwalt kann ich ja immer noch gehen.

    Ich danke euch schon mal.

  • PA-Peter
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    • 8. Mai 2003 um 11:33
    • #5

    Halt uns doch mal auf dem Laufenden...
    ...ich hatte mal einen ähnlichen Fall!

    PA-Peter
    ****
    http://www.rieckmedia.com

  • Gonzo
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    272
    • 9. Mai 2003 um 16:50
    • #6

    Achtung: Nachteilig für Dich wirkt sich aus, dass gegenseitig das Aufsetzen und Unterzeichenen eines schriftlichen Vertrages vereinbart wurde. Es könnte also sein, dass durch diesen Sachverhalt der mündliche Vertrag anfechtbar wird. Da nützen Dir dann auch Deine Zeugen nichts.

    In jedem Fall Rechtsanwalt fragen. Stunde kostet auch normalerweise nur 100 Euro.

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    • 12. Mai 2003 um 01:10
    • #7
    Zitat von "Gonzo"

    Achtung: Nachteilig für Dich wirkt sich aus, dass gegenseitig das Aufsetzen und Unterzeichenen eines schriftlichen Vertrages vereinbart wurde.

    1.) Wo steht das?

    2.) Es gibt Juristen, die AGB-Klauseln, welche grundsätzlich die Schriftform vereinbaren, für unwirksam halten. (Argumentationskette: Durch eine mündliche Nebenabrede wird implizit die Aufhebung der Schriftformklausel vereinbart, und da Individualabreden Vorrang vor den AGBs haben...)

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • lautundgut
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    170
    • 13. Mai 2003 um 11:17
    • #8

    Ich bin Jurist und mache natürlich hier keine Rechtsberatung.
    Grundsätzlich gilt pacta servanda sunt; wenn ein Vertrag geschlossen wurde, ist daraus zu erfüllen. Im Falle der zu vertretenen Nichterfüllung bestehen Schadensersatzansprüche. Gut überlegt werden sollte, wie man seine Ansprüche durchsetzt. Bei ausstehenden EUR 5.000,- lohnt schon ein wenig Aufwand. Zunächst sollte die in Rede stehende Summe durch Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung angemahnt werden. Vor einer Klage ist es oftmals günstiger und schneller, sodann ein gerichtliches Mahnverfahren anzustrengen, aus dem man auch einen vollstreckbaren Titel erhält. Und am besten ist natürlich - neben wasserdichten Veträgen mit solventen Partnern - einen kompetenten Rechtsanwalt zu befragen. Ob der allerdimgs immer für EUR 100,- arbeitet, kommt darauf an.
    Gruß
    Arndt

  • Clay
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    • 13. Mai 2003 um 13:43
    • #9
    Zitat von "lautundgut"

    Bei ausstehenden EUR 5.000,- lohnt schon ein wenig Aufwand. Zunächst sollte die in Rede stehende Summe durch Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung angemahnt werden.

    Ähm, ich bin zwar kein Jurist, aber du kannst sicher nicht die Zahlung von 5.000 EUR verlangen. Die Kosten für die VA sind ja gar nicht entstanden, da Bühne, Band usw. storniert werden konnten.
    Du kannst nur einen Schadenersatz für den entgangenen Gewinn fordern!!
    Wieso sollte dir jemand nicht entstandene Kosten ersetzen??

  • lautundgut
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    • 13. Mai 2003 um 14:01
    • #10

    Hallo Clay,


    unser ratsuchender Freund hat, wenn ich richtig lesen kann, vorgetragen:

    "Nur sitze ich jetzt auf dem Vetrag mit der Doubleshow (ca. 5000€). "


    Es geht also darum, dass er nicht auf der Forderung der Show sitzen bleibt. Mit entgangenen Gewinn hat das nichts zu tun und steht noch auf einem ganz anderem Blatt.
    Gruß
    Arndt

  • fresh
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    182
    • 13. Mai 2003 um 17:53
    • #11

    Richtig-lautundgut!

    Mir geht es nicht um Schadensersatz oder Verdienstausfall.

    Es geht mir nur um den Vertrag mit der Doubleshow über 5000€, den ich im Auftrag abgeschlossen habe.
    Ich möchte nur nicht auf den Kosten selbst sitzenbleiben.

    Mitlerweile habe ich, ohne das ich bisher was unternommen habe, Post vom gegnerischen Anwalt bekommen.

    "... unser Mandant ist sehr verwundert, dass Sie von einer vertraglichen Bindung unseres Mandanten mit Ihnen im Zusammenhang mit der Beauftragung irgendwelcher Künstler ausgehen.

    ...Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im Falle Ihrer möglicherweise erfolgenden Stellungnahme auf unser Schreiben ausschließlich Schriftverkehr mit unserem Büro zu führen ist."

    Zählt ein mündl. Vertrag eigentlich nur unter Kaufleute?

    Hier ist der "Gegner" - "Jugendbund ... e.V." mit mehreren hauptamtlichen Mitarbeitern die aus EU-Mitteln bezahlt werden.

    Mitlerweile habe ich mich entschlossen einen Anwalt zu nehmen, und zu versuchen, mich mit dem Jugendbund auf eine Ausfallentschädigung zu einigen.
    Ich Denke die Doubleshow wird das dann in meinem Fall auch so akzeptieren.

    Eigentlich schade, aber für einen Rechtstreit den ich ja auch verlieren kann
    fehlen mir zur Zeit die Mittel.

    Ich halte euch auf dem laufenden.

  • uifei
    Profi
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    787
    • 13. Mai 2003 um 20:20
    • #12

    Rechtsschutzversicherung is ein kleines Übel deckt aber im schlimmsten Fall alles ab! (Denk mal drüber nach!)

    PS: siehst Du es sind keine Kaufleute, also kein mündlicher Vertrag!!!!! :( Sorry is halt so! Und mach dich auf was gefasst, dein Anwalt tut auch nur das Nötigste, da musst Du selber auch a bissal auf der Hut sein!!

    __________________________________________________________________

    D-Typ BoXo , PowerCon , Powercon True1 und Zubehör

    http://www.uifei.de

    BoXo Gehäuse

    Bezugsmöglichkeit des BoXo siehe: http://www.happareute.de

  • MCAS
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    20
    • 3. Juni 2003 um 20:53
    • #13

    Verträge welcher Art auch immer regelt das BGB ab §§ 320. Klar definiert...alle Vereinbarungen( Verträge ) des täglichen Lebens sind auch mündlich bindend.

    In der Praxis stellt es sich meistens so dar, wer zuerst den Anwalt hat, hat meistens gewonnen.

    Warum solltest du eine Show bestellen, wenn keine Zusage Seitens des Veranstalters vorlag ? Hattest du nicht deinen Kollegen mit ?

    Lass Ihn an Eides statt ( Beim Notar) versichern, das es zu einem Vertrag ( Gegenseitige Bekundung einer Handung ...) kam und du bist aus dem Schneider. Dann solltest du nur noch ein bischen Puste haben, weil der andere Anwalt ist jetzt, da erster, in der besseren Position.

    PS : Jeder Anwalt sagt " Kein Problem, hier unterschreiben, ich regele den Rest." Er meint meistens die Rechnung.

    Und Rechtschutzversichert ? Die Kosten richten sich immer nach dem Streitwert. :D

  • Bully
    Profi
    Beiträge
    186
    • 3. Juni 2003 um 22:29
    • #14

    Außerdem kannst du deine Mitarbeiter, sofern sie nicht an deiner Firma beteiligt sind, problemlos als Zeugen vorladen lassen. Ihre Aussage ist genause relevant wie die der Gegenpartei.

    Nothing else bretters ...

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