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  2. Markus Verza

Beiträge von Markus Verza

  • Traversen 4-eck

    • Markus Verza
    • 5. Dezember 2002 um 01:42

    lieber lipfi,

    wenn du deine Frage nach den Ausbildungsmöglichkeiten an der Passenden Stelle im Board stellst werde ich und sicher auch noch einige andere die Antwort geben.

    Wer diese Medium nutzt sollte sich auch mit den Regel anfreunden. Dazu gehört auch kein neues Themen in einem Tread. Sorry aber dieser Kindergarten ist machmal etwas schwer zu ertragen. Du hast es halt jetzt abbekommen.

    In diesem Sinne freue ich mich auf eine lebhafte Diskusion über das Thema Hochschulausbildung im Bereich VA Technik

  • Vorschriften für Safety's...

    • Markus Verza
    • 2. Dezember 2002 um 21:11

    eine kleine Anmerkung zum Begriff "Kettennotglied"

    Das Bauteil um das hier geht wird von den Hebezeug-Leuten als Ketten Schnellverschluß bezeichnet.

    In der DIN 56926 heist das "Ding" Schnellverbindungsglied mit Überwurfmutter

    Ein Kettennotglied ist im Verständniss der Hebezeughändler ein einzelnes Kettenglied welches an der Seite einen schrägen Schnitt hat. Dieses wird an der Stelle leicht aufgebogen. Man kann nun 2 Ketten mit diesem Notglied verbinden und dann mit einem Hammer wieder zuschlagen. Bei Bedarf wird der Schnitt dann noch verschweißt. Also Vorsicht bei einer Bestellung Schnellverschluß heist hier das Zauberwort. Damit sind dann auch alle "Zweideutigkeiten" hinfällig :smile:

  • Welche 3-Punklt-Traversen sind standart

    • Markus Verza
    • 2. Dezember 2002 um 20:58

    TOLL rege Beteiligung

    Nein es geht nicht. ca. 66% der Last hängen am mittleren Punkt.

    ich bin erfreut das der eine oder andere meinen "Roman" scheinbar bis zum Ende gelesen hat.

  • Welche 3-Punklt-Traversen sind standart

    • Markus Verza
    • 1. Dezember 2002 um 22:25

    Jetzt ist ja genau das passiert was ich gehofft habe. Eine lebhafte Diskussion. Ich werde jetzt einmal versuchen das ganze ein wenig aufzudröseln.

    Um es gleich vorweg zu sagen: Das mischen von Traversen erfordert ein Maß an Sachverstand welches die meisten Techniker und auch Rigger nicht besitzen.

    Hami schreib: „ ....aber zusammen nicht erlaubt! „
    Nicht erlaubt heißt ja es ist verboten, aber um klar fest zu halten in keiner Vorschrift steht das das mischen von Traversen verboten ist.

    Anonymus schreibt „Nehmt es bitte hin auch wenn man dafür nicht direkt einen Paragraphen an der Hand hat.“
    Sicher ein gut gemeinter Rat um Unfälle zu verhindern, aber bitte du hast hier nicht nur mit kleinen Mobil Disco Leuten zu tun. Ich für meine Teil hatte z.B. dieses Jahr auch schon mal 700m Traverse an 70 Motoren in der Kölnarena hängen. Wir sollten alle versuchen bei solchen Diskussionen wenn Sie noch nicht zu lang sind vernünftige und Sachlich richtige Antworten geben. Es hilft nicht einfach zu sagen „DAS IST SO“. Das kann man bei Kleinkinder versuchen bei Erwachsenen ist es nicht angebracht. Im übrigen finde ich es nicht sehr höflich als „Anonymus“ zu antworten

    Wichtig ist es jetzt einmal klar zu machen auf was sich die Prüfung des TÜV bezieht. Sie bezieht sich erst einmal auf den Prüfauftrag den der Hersteller beim TÜV abgibt. Das ist in der Regel die Traverse. Er bezieht sich nicht auf ein komplettes System z.B ein Viereck aus diesen Traversen gebaut. Für die Standsicherheit ist hier in der Regel der Vermieter verantwortlich. Die TÜV Prüfung sag jedoch meist nicht über die Verbindung der Traverse des Hersteller A mit Traversen des Herstellers B aus. Das ist ja auch logisch den welcher Hersteller sollte dem TÜV einen Prüfauftrag darüber geben und auch noch bezahlen. Die Prüfung über das Traversensystem erlischt aber nicht in dem Moment wo ich es mische. Auch ein Haftungsauschluß ist sicher nur dann möglich für den Fall das eben das mischen Ursächlich für einen Schaden war. Wenn aber wie in den Beispiel oben beschrieben ein Viereck aus Strecken von Hersteller A mit Ecken des Hersteller B gebaut wir und das System trotz Belastung im Rahmen der TÜV Prüfung auf der Strecke zerbricht liegt der Fehler nicht beim mischen. (das nachzuweisen kann euch aber mehr Geld kosten als euch lieb ist „Gutachter Tagesatz ab 800,-€) Vergleichbar ist wenn ein Schlosser aus zwei unterschiedlichen T Trägern etwas baut. Die Belastung der Träger kann er nachschauen (bei uns die TÜV Prüfung, ein T Träger hat ein Zulassung als Baustoff) für den Zusammenbau ist er (oder eben wir) verantwortlich.

    Die Standsicherheit eines Traversenssystem muss in jedem Fall sichergestellt sein. Bei einer einzelnen Traverse an 2 Punkten oder auf 2 Stativen reicht ein Blick in die Belastung - Tabelle. Ab hier wird es aber schnell schwierig und das mischen von Traversen macht es nicht einfacher. Darum denke ich das für fast alle hier im Forum solche Dinge Tabu sein sollte. Verboten ist mischen nicht, aber IHR müst die Verantwortung dafür übernehmen und das könnt Ihr im allgemeinen aus fehlendem Sachverstand ( Sachverständig heißt meist Ingenieur) eben nicht . Darum frag wenn Ihr etwas nicht wisst und antwortet bitte nur wenn Ihr davon auch wirklich Ahnung habt. Halbwahrheiten und Blödsinn wird durch Wiederholung auch nicht besser.

    Ich möchte gerne mit einer Frage aus der Praxis schließen:

    Eine Traverse von 20m Länge hängt an 3 Punkten. An der Traverse ist eine Rückwand mit einem Gewicht von 1 to befestig (das heißt Gleichlast). Es stehen 3 BGV C1 Motoren mit je 500kg zu Verfügung. Geht das ?????

  • Welche 3-Punklt-Traversen sind standart

    • Markus Verza
    • 27. November 2002 um 23:53

    Eine Bitte
    Wo steht das das mischen von Traversen verboten ist ??

    Bitte die Vorschrift / Gesetz / Verordnung nennen

  • Material auf Tour?!

    • Markus Verza
    • 26. November 2002 um 23:06

    Üblich im Touring Bereich ist:

    1 Woche = 3ET
    1 Monat = 9ET

    Wobei es auch keine Rolle mehr spielt wieviele Tage das Mat im Einsatz ist bezahlt wir die Abwesenheit ab Lager. In der Hauptfestival Zeit können die Preise schon mal leicht anziehen, besonders für Bühnen und großes Holz.

  • lautstärke bei live-auftritten

    • Markus Verza
    • 25. November 2002 um 13:26

    Der BHG (Bundesgerichtshof) bezieht sich in einem Urteil zu einem Hörsturz auf die DIN 15 905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen"

    Ich denke das Urteil zeigt das es wichtig ist sich mit diesem Thema auseinander zu setztzen. Es gibt ein weiteres Urteil zu einem Ähnlichen Fall vom OLG (Oberlandesgericht ) Koblenz. WICHTIG nach meinung der Gerichte reicht es nicht ab und zu mal mit dem Pegelmesser durch den Saal zu laufen. Es muß vielmehr eine dauernde Messenung erfolgen und diese Werte müssen auch Dokumentiert werden. Hier findet defacto eine umkehr der Beweislast statt. Bis jetzt hatt es in diesen 2 Urteilen den Veranstallter getroffen. Es ist aber nur eine Frage der Zeit wann in Verträgen die entsprechende DIN enthalten ist und deren Einhaltung den Tonfirmen auferlegt wird.

    hier einmal das Urteil in voller Länge:

    BUNDESGERICHTSHOF
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    VI ZR 142/00 Verkündet am:
    13. März 2001
    Böhringer-Mangold,
    Justizhauptsekretärin
    als Urkundsbeamtin
    der Geschäftsstelle
    in dem Rechtsstreit

    Nachschlagewerk: ja
    BGHZ: nein

    BGB § 823 Dc
    Zur Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Musikkonzerten gegenüber den Gefahren, die Konzertbesuchern durch Gehörschäden infolge übermäßiger Lautstärke der dargebotenen Musik drohen.
    BGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - OLG Karlsruhe, LG Freiburg
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen
    für Recht erkannt:
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. März 2000 aufgehoben.
    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
    Von Rechts wegen
    Tatbestand:
    Die Klägerin hat nach einem vom Beklagten im Rahmen eines Zelt-Musik-Festivals im Jahre 1997 veranstalteten Konzert mit Punk-, Hardcore- und Grunch-Rockmusik einen Hörsturz erlitten. Nach Rückbildung der Schwerhörigkeit innerhalb von zwei Tagen sei bei ihr ein therapieresistenter Tinnitus verblieben. Sie begehrt Ersatz ihres hieraus entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 7.000 DM nebst Zinsen, ihres materiellen Schadens im Betrag von 395 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, den sie durch den am 10. Juli 1997 aufgetretenen Hörsturz erlitten habe, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
    Entscheidungsgründe:
    I.
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner (in JZ 2000, 789 abgedruckten) Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Zwar habe der Konzertveranstalter die Pflicht, Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen. Die Klägerin habe jedoch den Beweis nicht erbracht, daß bei dem von ihr besuchten Rockkonzert in der DIN 15 905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen" festgelegte Grenzwerte durch die Musikdarbietungen überschritten worden seien. Ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Hörsturz durch eine übermäßige Lautstärke der Musik verursacht worden sei, bestehe nicht. Ein typischer Geschehensablauf sei nicht festzustellen, weil der Sachverständige Anhaltspunkte dafür gefunden habe, daß bei der Klägerin eine Überempfindlichkeit im linken Ohr schon vor dem Konzert vorgelegen habe. Ein Hörsturz könne zudem auch durch Pfiffe von Zuhörern hervorgerufen werden.
    Allerdings habe der Beklagte während des Rockkonzerts nicht dauernd den Schallpegel nach dem Meßverfahren der DIN 15 905 Teil 5 gemessen und das Meßergebnis auch nicht als Dokumentation aufbewahrt. Selbst wenn aber unterstellt werde, daß diese technische Norm einschlägig sei, greife zugunsten der Klägerin keine Beweislastumkehr ein. Die Norm verlange nicht, einzelne überlaute Geräusche, die einen Hörsturz auslösen könnten, zu vermeiden. Die Messungen und Auswertungen während der Musikdarbietung dienten zur Ermittlung des Beurteilungspegels über die ganze Zeit der Darbietung und erfaßten Spitzenlärmwerte nicht.
    II.
    Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
    1. Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht von einer Pflicht des Konzertveranstalters aus, Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 530; LG Trier NJW 1993, 1474 ff.).
    2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht halte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für nicht bewiesen, habe hierzu aber keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht hat - wenn auch in knapper Form - dargelegt, die Verkehrssicherungspflicht des Konzertveranstalters erfordere Vorkehrungen zur Vermeidung von Hörschäden der Konzertbesucher infolge von übermäßiger Lautstärke der Musik. Dazu hat es das Beweisergebnis aus dem ersten Rechtszug verwertet, aber nicht feststellen können, daß die dargebotene Musik die Grenzwerte überschritten habe.
    3. Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser Pflicht offenbar erst dann annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck festgestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.
    a) Entgegen der Ansicht der Revision kann der erkennende Senat allerdings nicht unterstellen, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das ist zwar eine Rechtsfrage, die an sich der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Hierfür ist jedoch in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen revisionsrechtlich zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die DIN 15 905 Teil 5 auf ein Konzert in einem Zelt anwendbar ist.
    Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht allein durch DIN-Normen bestimmt. Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103) oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813) oder technische Regeln wie DIN-Normen (vgl. BGHZ 103, 338, 342) seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Das gilt insbesondere auch für die auf freiwillige Beachtung ausgerichteten Empfehlungen in DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.. Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGHZ 103, 338, 342; Senatsurteil vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250).
    Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die DIN 15 905 Teil 5 betrifft nach ihrem Untertitel "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe". Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumentationspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr - worauf die Revision zutreffend hinweist - dahin zu verstehen sein, daß die Messung des Beurteilungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen solle, die "zum Vermeiden einer Gehörgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen" (Ziff. 4.5 Abs. 3 der DIN 15 905 Teil 5). Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff. 2, 3) Messung des Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angesehenes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff. 1 Abs. 3, 3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff. 4.5 Abs. 3). Sie umfaßte bei einem solchen Verständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in näher bezeichneter Weise sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das in seiner Macht Stehende zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden durch Überschreiten des Grenzwerts für den Beurteilungspegel wahrzunehmen. In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.
    b) Das Berufungsgericht wird deshalb mit sachverständiger Unterstützung zu klären haben, welchem Zweck die in der DIN-Norm vorgesehene Meßpflicht dient und ob sie bei einem Konzert in einem Zelt - wie im vorliegenden Fall - zu beachten war. Bevor diese Fragen nicht geklärt sind, kann nicht beantwortet werden, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Beweiserleichterungen der Geschädigten dann zugebilligt werden können, wenn die vorgeschriebenen Messungen fehlen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzertbesuch eine Gehörschädigung eingetreten ist. Käme hiernach ein Verstoß des Beklagten gegen eine aus der DIN-Norm abzuleitende Verkehrssicherungspflicht in Betracht, könnte ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß Schädigungen in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Pflichtenverstoß verursacht sind. Dem beklagten Veranstalter bliebe die Erschütterung des Anscheinsbeweises vorbehalten; er könnte insbesondere dartun, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 114, 273, 276).
    III.
    Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, damit das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO). Sollten diese ergeben, daß die DIN 15 905 Teil 5 auf Konzerte in einem Zelt keine Anwendung findet, wird das Berufungsgericht mit sachverständiger Unterstützung zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Schutzmaßnahmen der Veranstalter zu treffen hatte, um die Konzertbesucher vor Schädigungen durch die dargebotene Musik zu bewahren. Die Klägerin hatte hierzu im einzelnen vorgetragen und sich u.a. auf Sachverständigengutachten berufen.
    Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler
    Dr. Greiner Diederichsen

  • EAW LA400 12" Basshorn

    • Markus Verza
    • 25. November 2002 um 01:30

    JA das hab ich schon mal getestet. Die Kandidaten waren

    2xLA400 1x12" Basshorn
    2xSB215 2x15" Bassreflex
    2xSB750 2x18" Bassreflex
    Alles Camco Vortex 6 powered

    Es ist eigentlich genau das rausgekommen was man erwarten darf:

    Schalldruck: die LA400 schlagen die SB215 hier werden aber von den SB750 in die Schranken verwiesen

    Tiefbass: SB750 vor SB215 vor LA400

    Reichweite: konnten wir nicht testen da nach 20m ein Zaun dem ein ende setzte :smile:

    Sound: ist natürlich subjektiv, aber die LA 400 klingen schon anders als eine Bassreflex Box. Trocken und mit Punch aber nicht so tief

    Fazit: für meinen Verleih bring das System nichts. Ich habe einige SB850 und SB750. Aber die ebenfalls anwesenden kleiner Kollegen denken schon darüber nach. Der Vorteil ist klar ein 1x12" System ist erheblich Preiswerter als ein großer doppel 18" (1447,- LA400; 4343,- SB750 netto VK). Es wird nicht soviel Amp-Power benötigt(500W/8Ohm LA400; 1600W/4Ohm SB750) . Der Sound kommt sicher gut bei einigen Kunden. Man kann schon mit 1-2 Systemen pro Seite starten, aber ab 4 St. pro Seite kommt dann der Spaß ins Spiel oder natürlich 4 als Monobass für eine Party. Nur mal so nebenbei: der Speaker in Der LA400 ist der selbe wie in den großen BH760, KF940, BH822 oder dem Disco System CCS2. Der Speaker ist so im Markt nicht erhältlich, er besitzt die Schwingspule und den Magnet von einen 18" nur mit 12" Pappe. Ein "normaler" 12er würde das wahrscheinlich nicht lange mitmachen

    <IMG SRC="http://www.eaw.com/images/products/LA400.jpg" BORDER="0">

    <font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: Markus Verza am 2002-11-25 01:34 ]</font>

    <font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: Markus Verza am 2002-11-25 01:37 ]</font>

  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

    • Markus Verza
    • 24. November 2002 um 01:34

    Zu den Gesetzlichen Vorschriften:

    Es gilt hier das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). In diesem ist die Sonntagarbeit verboten. Aber es gibt viele Ausnahmen -> Krankenhäuser, Gastronomie,...... und Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen und noch viele mehr. Ein Blick in das Gesetz hilft hier:
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/index.html
    Die Ausnahmen findes du im §10

  • Ungerade Boxenzahl?!?

    • Markus Verza
    • 21. November 2002 um 01:35

    Also der Unterschied zwichen 4 und 5 Tops pro Seite ist irgendwo zwichen 1 und 2 dB. Das ist nicht mehr zu hören. Ich würde einfach 4 St. nehmen und gut ist oder eben größere Schachteln. Das Stapeln von Systemen ist sowieso nicht die beste Lösung

  • Was ist das für eine Steckdose?

    • Markus Verza
    • 21. November 2002 um 01:16

    Schau mal hier nach:

    http://www.kropla.com/electric.htm

  • Sorry, aber sind die bei Meyer bescheuert?

    • Markus Verza
    • 20. November 2002 um 22:35

    Was ist den mit dem Klark DN405 + DN 410 den benutze ich seit Jahren sehr gerne.

  • Probleme mit der Stromverteilung

    • Markus Verza
    • 20. November 2002 um 22:32

    Es ist weniger ein Strom als vielmehr ein Erdungsproblem. Was nützt es wenn man mit viel Mühe eine 2. Leitung zieht diese aber im Verteiler doch wieder zusammen kommen. In der Kölnarena z.B. gibt es 2 getrennte Erdsysteme 1. den FPE (Funktionserde) für Licht, Aufzüge, Kühlung usw. 2. die Medienerde für Ton + Video. Wichtig ist hier damit es nicht zu Podetialverschleppung kommt das diese Erde sehr Niederohmig ist (große Querschnitte). Das Erdsystem wird dann Sternförmig aufgebaut. Als Beispiel mal wieder die Arena, vom HSR (Hauptschaltraum) werden die Tonregie, Videoregie, Ampraum usw. mit jeweils 95mm² an die Erde angeschlossen. Dieser Sternpunkt ist dann mit 120mm² an dem eigentlichen Erder angschlossen.

    Natürlich müssen alle Komponenten von entsprechender Qualität sein es nützt nichts eine saubere Stromverteilung + Erde zu haben wenn die Dimmer keine vernünftige Entstörung haben.

  • EAW KF650z!

    • Markus Verza
    • 20. November 2002 um 21:37

    Das KF System ist gut für ca. 1000 Personen. Natürlich wie immer abhängig vom Raum und Program. 8 Bässe für 4 Tops ist aber zu viel. Das Verhältnis 1 zu 1 ist gut. Ich würde hier in jedem Fall den 850 oder 750 Bass nehmen. Wegen der Höhe können die Tops auf den Bässen stehen. Der SB1000 ist nur in größeren Array sinnvoll. Ich setze die Kombination KF650/SB850 schon seit einigen Jahren ein. Je nach Anwendung würde ich dir dazu raten die Yoke Option in die KF einzubauen. Es ist einfach super schnell auch diese Boxen im Bügel zu fliegen.

    <font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: Markus Verza am 2002-11-20 21:39 ]</font>

  • Mit welchem Line Array kann/sollte man anfangen?

    • Markus Verza
    • 19. November 2002 um 01:07
    Zitat


    die grossen eaw-sachen sind quasi gar nicht zu bekommen

    Oh das ist nicht so, allein hier im Rheinland gibt es 6 Firmen die KF750 und/oder KF760 Systeme haben. In Benelux Raum gibt es auch einige große Bestände. Für die Mayday 2002 zB. wurden 80x KF750 + 64x SB750 zusammengezogen.

    Ich habe übrigens auch 12 Stacks KF750

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