Mal was gestzliches zu widerufsrecht und gewährleistungen

  • Hallo habe mir ben mal wider so die ersten 10 threads so durchgelesen und bin doch erstaunt was einige Menschen die Firmen führen ihre rechstabfassung herhaben. Es gibt ganz klar gestze hier in deutschland die ganz klar regeln wer wie wo welche rechte hat. So Sätze wie " davon hab ich nix gesagt" oder " das ist ja ein reiner privat verkauf" interessiert absolut nicht mehr. Alle Auch der verkäufer hat recht und PFlichten!


    Mal hier ein kurzer auszug aus dem fernabsatzgestz was ja hier in der regeln zutrifft.


    V. Schutzmechanismen


    1. Zulässigkeit des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluß von Fernabsatzverträgen


    Keine Rechtsgrundlage für unerbetene Telefon-, Email- oder Telefaxwerbung!


    Im ursprünglichen Entwurf des Fernabsatzgesetzes gab es einen Zulässigkeitsvorbehalt für die Anbahnung von Fernabsatzverträgen via Fernkommunikationsmittel. Dieser Zulässigkeitsvorbehalt ist im neuen Gesetz nicht mehr enthalten. Das Gesetz verlangt nun, daß bei jeder Aktion zur Anbahnung eines solchen Geschäftes (z. B. bei Telefongesprächen), der geschäftliche Zweck und die Identität sowie Anschrift des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig offengelegt werden. Allerdings wird man wohl nicht davon ausgehen können, daß § 2 Abs. 1 FernAG nun eine Rechtsgrundlage dafür gibt, daß "Kaltakquise", also unerbetene Werbung, zulässig ist.


    2. Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsabschluß, § 2 Abs. 1, 2 FernAG



    § 2 sieht umfassende Informationspflichten des Unternehmers vor. Er muß den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluß die nachfolgenden Informationen überlassen:


    geschäftlicher Zweck und Identität des Unternehmers,


    ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei Personenvereinigungen und ?gruppen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten,


    Informationen darüber, wann der Vertrag zustandekommt,


    wesentliche Eigenschaften der Ware und Dienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls eine Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,


    Preis der Ware oder Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, gegebenenfalls Liefer- und Versandkosten,


    Einzelheiten der Zahlung, Lieferung und Erfüllung,


    Möglichkeit der Erbringung einer in Qualität und Preis gleichwertigen Leistung oder der Nichterfüllung bei Nichtverfügbarkeit, soweit sich die Unternehmer dieses Recht für den Fall der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung vertraglich vorbehält,


    Gültigkeitsdauer des Angebots, insbesondere des Preises,


    Kosten, die den Verbraucher durch die Nutzung des Fernkommunikationsmittels entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muß, hinaus gehen,


    Information über das Bestehen des Rückgabe- oder Widerrufsrechts nach § 3 FernAG.


    Diese Informationen müssen für den Verbraucher klar und verständlich erfolgen. Das Gesetz sieht keine Regelung über eine Vertragssprache vor. Der Unternehmer kann sich der Sprache bedienen, die voraussichtlich für den in Betracht kommenden Kundenkreis verständlich ist. Allerdings hält der Gesetzgeber für Geschäfte mit deutschen Verbrauchern letztlich Informationen in deutscher Sprache für erforderlich.


    Problem: Das Gesetz knüpft an die unvollständigen Informationen vor Vertragsabschluß keine Sanktionen. Aber: Wettbewerbsverstoß: Vorsprung durch Rechtsbruch.


    3. Informationspflichten des Unternehmers nach Vertragsabschluß, § 2 Abs. 3, 4 FernAG


    Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die oben genannten Informationen alsbald nach Vertragsabschluß, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Empfänger auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht schon vor oder bei Abschluß des Vertrages geschehen ist.


    Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger (§ 361 a Abs. 3 BGB): Urkunde oder andere lesbare Form, die dem Verbraucher für eine angemessene Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Information erlaubt.


    Ob die elektronische Übermittlung von Informationen ebenfalls die zuvorgenannten Kriterien erfüllt, ist unklar. Denkbar wäre es, die Informationen per eMail zu schicken oder den Kunden zu bitten, sich die Informationen aus dem Internet herunterzuladen. Ob allerdings diese Aufforderung genügt, ist insbesondere im Hinblick darauf, daß der Unternehmer die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten trägt, problematisch.


    Auf dem Datenträger besonders hervorzuheben und deutlich zu gestalten, sind insbesondere folgende Informationen:


    Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübungen und Rechtsfolgen des Widerrufes nach §§ 3, 4 FernAG sowie über dessen Ausschluß,


    die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers bei der der Verbraucher Beanstandungen vor bringen kann,


    Information über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,


    Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die über längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.


    Diese Pflichten gelten eingeschränkt für Dienstleistungen. Informationen müssen nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wenn eine Dienstleistung unmittelbar und in einem mal unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erfolgt und sie über den Betreiber des Fernkommunikationsmittels abgerechnet wird. Dies geschieht z. B. bei Nutzung von Datenbanken oder bei Download von Software. In diesem Fall muß der Verbraucher lediglich die Möglichkeit haben, sich über die Anschrift und Niederlassung des Unternehmers zu informieren, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.


    Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten und den Informationsinhalten trifft den Unternehmer (§ 361 a Abs. 3 BGB).


    Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise, verlängert sich die Widerrufsfrist (vgl. unten Ziff. 4).


    4. Gesetzliches Widerrufsrecht, § 3 FernAG i. V. m. § 361a BGB (neu)
    Gemäß § 3 FernAG steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 361 a BGB zu. Die Widerrufsbelehrung muß vom Verbraucher abweichend von § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB nicht unterzeichnet werden.


    Der Fernabsatzvertrag ist wirksam, es sei denn der Verbraucher widerruft seine Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist. · Ähnlichkeit mit dem im traditionellen Versandhandel bereits heute üblichen Umtausch- oder Rückgaberecht. Dieses auf Kulanz gewährte Rückgaberecht wird zum gesetzlich garantierten Widerrufsrecht für alle Fälle des Fernabsatzes.


    Widerrufsfrist: 2 Wochen Fristbeginn: mit der Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 FernAG, jedoch bei Lieferung der Ware nicht vor dem Eingang der Waren beim Empfänger, bei Verträgen über Dienstleistungen nicht vor Abschluß des Vertrages. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder die rechtzeitige Rücksendung der Sache!


    Ist die Informationspflicht noch nicht erfüllt, beginnt die Frist jedenfalls erst mit Erfüllung der Informationspflicht. Die Frist endet unabhängig davon spätestens vier Monate nach Eingang der Ware, bei Dienstleistungen vier Monate nach Vertragsschluß oder wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Leistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat.


    5. Gesetzliches Rückgaberecht, § 3 FernAG i. V. m. § 361b BGB (neu)
    Anstelle des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 und 2 kann für Verträge über Lieferungen von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b BGB eingeräumt werden. Nach § 361b BGB gilt:



    Dort wo das Gesetz ausdrücklich zuläßt, kann das Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung hierfür ist,


    daß im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,


    daß der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und


    daß dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird. Ausübbar: Nur durch Rücksendung der Ware, auf Kosten und Gefahr des Unternehmers. Es sei denn: nicht als Paket versendbar, dann Rücknahmeverlangen ausreichend.


    6. Ausnahmen vom Widerrufsrecht § 3 Abs. 2 FernAG



    Widerrufsrecht besteht in folgenden Fällen nicht:


    Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugestimmt sind,


    Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,


    Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt (!) worden sind,


    Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,


    Wett- und Lotteriedienstleistungen,· bei Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB.


    7. Rechtsfolgen des Widerrufs, § 361 a BGB


    Die Rechtsfolgen ergeben sich im wesentlichen aus den §§ 361a, 361b BGB:


    der schwebend unwirksame Vertrag wird endgültig unwirksam,


    die beiderseits empfangenen Leistungen müssen in dem Zustand, in dem sich die Leistungen zum Zeitpunkt des Widerrufs befinden, zurückgewährt werden,


    der Verbraucher ist verpflichtet, erhaltene Waren auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzuschicken, allerdings kann der Verbraucher vertraglich verpflichtet werden, die Rücksendung selbst zu bezahlen, wenn eine Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht. Die Einschränkung für Bestellungen bis zu einem Betrag von 40 Euro gilt nicht für den Fall, daß dem Kunden das Rückgaberecht eingeräumt wurde (§ 361b, Abs. 2 BGB). Rücksendung ist kostenfrei,


    die Vertragspartner haben ihre Rückgewährpflichten Zug um Zug zu erfüllen,


    erstattet der Unternehmer dem Verbraucher die geleisteten Zahlungen nicht binnen 30 Tagen nach Widerruf, kommt er mit dieser Pflicht in Verzug (§ 284 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 361 a Abs. 2 S. 2 BGB),


    Nutzungsentschädigungsansprüche des Unternehmens sind nicht ausgeschlossen, wobei die Wertminderung der Sache bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zu Gunsten des Verbrauchers außer Betracht bleibt,


    ist die zurück zu gewährende Sache verschlechtert, untergegangen oder ist die Herausgabe sonst nicht möglich, so bleibt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen, allerdings hat er Wertersatz zu leisten wenn ihn hieran ein Verschulden trifft,


    bei finanzierten Käufen sind Kreditverträge entschädigungsfrei aufzulösen, das heißt empfangene Leistungen sind zurückzugewähren, Zinsen und Kosten sind nicht zu zahlen. Liegt ein drittfinanziertes Fernabsatzgeschäft vor, wurde also der Preis von einem Dritten finanziert und bildet dieser Kreditvertrag mit dem Fernabsatzvertrag eine wirtschaftliche Einheit, gilt § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKG entsprechend. Hat der Unternehmer im Zeitpunkt des Widerrufs den Kreditbetrag erhalten, so soll der Verbraucher sich hinsichtlich der Rückabwicklung nicht mit zwei Vertragspartnern auseinandersetzen müssen. In einem solchen Fall wird der Kreditgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintreten, die Rückabwicklung des Fernabsatzvertrages erfolgt in diesem Fall zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher. Wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.


    8. Unabdingbarkeit und Umgehungsverbot, § 5Abs. 1 FernAG


    Die Vorschriften des neuen Gesetzes sind nicht vertragsdispositiv, von den Regeln darf also nicht zu ungunsten des Verbrauchers - auch nicht in individuell ausgehandelten Verträgen - abgewichen werden.


    Das Gesetz ist auch auf solche Verträge, Gestaltungen und Vertragspraktiken anwendbar, die das Gesetz umgehen.


    Ich hoffe damit euch mal eine hilfe zu bitten wenn demnächst solche Disskusionen aufkommen.


    P.S Auch menschen die eine firma auf machen ohne ausbildung sind nach dem recht ein sogenannter Musskaufmann also haben auch solche sich an Gestze zu halten also ein privat verkauf gibt es eigentlich in dieser form nicht.

    Catherine Media Group GmbH


    Dörnbergstrasse 35a
    34289 Zierenberg

  • Hübsch geschrieben, jedoch fallen dabei (ich habe den Text nur kurz überflogen) einige Punkte unter den Tisch:


    1.) Kaufvertrag zwischen Kaufleuten (also von Gewerbe zu Gewerbe):
    Hier gibts kein Widerrufs- oder Rückgaberecht!
    Hier sind auch die Gewährleistungsansprüche anders geregelt!
    2.) Kaufvertrag zwischen Privatleuten (also ohne RG usw usw):
    Hier gilt ebenfalls das o.a.!


    Wenn ich Gebrauchtware verkaufe, tue ich dies vornehmlich nur an andere Gewerbetreibende...
    ...nicht an Privatpersonen!
    Deshalb biete ich ja auch nur zum Netto-Preis an!


    Ebay bedient ja i.d.R. den o.e. 2. Fall!


    Das ist mein Stand zu den Dingen...


    Gruß
    Peter Rieck
    http://www.pa-team.com