Was darf ich denn nun, oder Vorschriften in Berlin

  • Hallo,
    ich wälze mich gerade durch die verschiedensten Vorschriften für Berlin und ebend auch durch die Sonderbautenverordnung, die ja momentan als Ersatz für die VStättVo in Kraft ist.


    Nun ist eigendlich meine Frage, was ich machen darf, wenn ich keine Ausbildung zur Fachkraft für VT habe geschweige denn Meister bin und auch nicht Diplom Ing. für VT studiert habe.


    Nach §21 Sonderbautenverordnung muss der Betreiber (Eigentümer von dem Veranstaltungsort?) ja den Pflichten aus §21 nachkommen oder diese schriftlich dem Veranstalter abtreten, der dann aber einen Veranstaltungsleiter bennenen muss.


    Diese Veranstaltungsleiter muss ja mindestens die von mir oben genannten Qualifikationen besitzen (besser eine davon ;-)).


    Was darf ich denn nun? Darf ich ohne Aufsicht einer Fachkraft für VT oder höher Lichttechnisch die Veranstaltung fahren?


    Ich finde diesen Text ein wenig :confusing:....
    Aber da sich hier ausgesprochen viele Experten rumtreiben, dachte ich, ich frag doch mal nach.


    danke für die Antworten


    Johannes, der bestimmt alles falsch verstanden hat... :(

  • Da dies kein Forum nur für die Berliner ist, zunächst eine Vorbemerkung: Berlin hat keine Versammlungsstättenverordnung, sondern "Die neue Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten". Dort sind im Prinzip die Betriebsvorschriften der MVStättV umgesetzt. Dabei haben dann auch die Paragraphen andere Nummern, was in der MVStättV § 38 ist, ist in der SoBeVo § 21 und so weiter.


    Eine Berliner Besonderheit ist, dass ein vom Betreiber beauftragter Veranstaltungsleiter die Anforderung an einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik erfüllen muss.







    So, und jetzt wieder ganz allgemein: Die Anforderungen der VStättVo (hier der SoBeVo) richten sich an den Betreiber (Eigentümer/Pächter), der sie unter strengen Voraussetzungen an den Veranstalter übertragen kann. Einen Dienstleister, der in einer Versammlungsstätte tätig wird, binden sie erst mal nicht.


    Du kannst also (aus Sicht des Baurechts) erst mal alles tun, der Betreiber (in Sonderfällen der Veranstalter) hat dafür zu sorgen, dass Verantwortliche für Veranstaltungstechnik da sind.





    Es gibt aber auch noch die Sicht des Arbeitsschutzes: ArbSchG, BetrSichV, BGV A3... Ohne beispielsweise eine Elektrofachkraft (allgemein oder EFK für Veranstaltungstechnik) kann kein Aufbau in Betrieb genommen werden.


    Wenn es jetzt aber nur um den Stellwerker geht, also denjenigen, der am Pult sitzt, dann gibt es so gut wie keine gesetzlichen Beschränkungen (wenn er dafür bezahlt wird und Ausländer ist, dann ggf. noch aus dem Ausländerrecht, wenn er noch keine 18 ist aus dem JArbSchG, wenn sie schwanger ist...)

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