Wie das in der Praxis läuft (oder auch nicht läuft) soll hier mal nicht interessieren. Frage ist, wie es nach den Vorschriften zu laufen hätte.
Zunächst einmal: Nach § 10 BetrSichV muss das Rigg nach dem Aufbau von einer befähigten Person geprüft werden. Ok, "befähigte Person" ist in § 2 (7) definiert, aber das lässt gewissen Interpretationsspielraum.
Andere Rechtsgrundlage ist die BGV C1. Zunächst einmal heisst er hier bezüglich der Prüfungen:
Zitat von "BGV C1 § 33"Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach
wesentlichen Änderungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.
Sachverständiger ist auch hier sehr präzise definiert:
Zitat von "BGV C1 § 36"Sachverständige
Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.
Und dann gibt es natürlich noch die wiederkehrenden Prüfungen:
Zitat von "BGV C1 § 34"Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.
In den Durchführungsanweisungen zur Begriffsbestimmung wird dann aufgezählt:
Zitat von "DA BGV C1 § 2 Nr 4"Alles anzeigenZu den maschinentechnischen Einrichtungen gehören z.B.
– Beleuchtungsbrücken,
– kraftbetriebene Beleuchtungsmasten,
– Beleuchtungs- und Oberlichtzüge,
– Beleuchtungstürme,
...
– elektrische und elektronische Anlagen,
...
– Punktzüge,
...
– Stative,
...
Frage Nummer 1: Wenn wir ein Rigg aufbauen, erstellen wir damit eine (neue) maschinentechnische Einrichtung, die von einem ermächtigten Sachverständigen geprüft werden muss?
Frage Nummer 2: Wie sind D8-Züge zu beurteilen? Die BGV D8 kennt keine wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen. D8-Lifte dürfen nach den Bestimmungen SP 25.1/2-1 (BGI 810-1) und bestimmten Bedingungen benutzt werden. Sind sie dann bezüglich der Prüfung wie maschinentechnische Einrichtungen zu behandeln?
Und um noch eine weitere "Erkenntnisquelle" heranzuziehen:
Zitat von "VPLT SR 2.0 Punkt 5"Elektrokettenzüge sind auch "maschinentechnische Einrichtungen" im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV C 1/GUV-V C 1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"
Das würde also heißen, alle 4 Jahre eine Sachverständigenprüfung, und zwar für alle Elektrokettenzüge.
Ein paar Absätze tiefer:
Zitat von "VPLT SR 2.0 Punkt 5.4"D 8 und D 8 Plus Elektrokettenzüge sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen; C 1 Elektrokettenzüge sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen und alle vier Jahre durch einen ermächtigten Sachverständigen zu prüfen.
Frage Nummer 3: Was denn nun?
Frage Nummer 4: Unabhängig aller anderen Fragen rund um D8+: Ein D8+-Zug soll ja im Prinzip ein "mechanischer C1-Zug ohne die aufwändige Steuerung" sein, er hält ja auch Lasten über Personen ohne Sekundärsicherung. Wäre es da gerechtfertigt, auf die wiederkehrende Sachverständigenprüfung zu verzichten?
Frage Nummer 5: Gibt es weitere Erkenntnisquellen?