Rechtliches für Musikgruppen Frage ???

  • Laut Versammlungsstättenverordnung ist es notwengig ab einer Bestimmten größe, das eine Fachkraft bzw. ein Meister für Veranstaltungstechnik anwesend ist bzw. die Aufbauten abnimmt.


    Was ist nun mit den zig tausenden Musikgruppen, die Ihr Equipment selbst aufbauen und weder Fachkraft noch Meister für VA sind ?


    Wie ist hier die gesetzliche Regelung wer haftet bei einem Schaden ?


    Hat der Veranstalter die Pflicht eine Fachkraft zu stellen ?


    Bitte um sachliche Antworten und nich mit ich meine oder glaube das.... !


    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Staub

    Geht nicht gibts nicht ......... na ja fast :)

  • 1. Die Sicherheit der Versammlungsstätte ist zunächst Angelegenheit des Betreibers (§ 38 VStättVO).


    2. Dieser kann die Verantwortung delegieren, haftet aber daneben immer selbst weiter.


    3. Im Übrigen gelten je nach Größe, Typ etc. der Veranstaltung Anforderungen an Vorhandensein Fachkraft oder Meister.


    4. DANEBEN bestehen natürlich ggf. noch zivilrechtliche Haftungsgründe zu Lasten der Band (Verhalten auf der VA, Eigen-Equipment etc.).


    Fazit: Alleine ein anwesender Meister/Fachkraft ist niemals Freibrief für alles weitere. Das Zivilrecht kennt durchaus weitere Haftungsgrundlagen.

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

  • Zitat von "test"

    einfach und knapp: es haftet immer der veranstlter. der muß sich um diese person kümmern.


    Genaugenommen: Der Betreiber der Versammlungsstätte, nicht der Veranstalter (wenn das unterschiedliche Personen sein sollten).


    Daneben kann auch anderen Rechtsgrundlagen als der VStättVO (beispielsweise ArbSchG / BetrSichV) dem Veranstalter die Pflicht erwachsen, für Fachkräfte zu sorgen.


    Solange der Künstler nicht der Veranstalter oder der Betreiber ist, kann ihm das Thema "Fachkräfte" erst mal egal sein.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • in der Funktion als beauftragter eine PA und Licht zu stellen, sowie Technik zu machen!


    Also ein einfaches Verleih Angebot mit auf-abbau und Techniker...


    bzw. kann man dann nicht irgenwelche scheine machen? Bin ich gezwungen jetzt eine Ausbildung zu machen? Obwohl ich beim durchführen auf und abbau alles an Sicherheitstechnischem flickflack beachte?


    Angenommen ich bin für ne viertel Stunde weg und habe nur ehrenamt da, irgendwas passiert? Kann ich die leute nicht auf ein Seminar schicken oer ähnliches?

  • ...dann "führst" Du ja keine Veranstaltungen aus, sondern stattest sie mit Deiner Technik aus.
    Du bist also ein Dienstleister im Bereich Veranstaltungstechnik. In Deutschland ist momentan keiner verpflichtet eine Ausbildung oder gar einen Meister zu machen, um dieses Gewerbe ausführen zu dürfen.
    Allerdings hat man sich als Unternehmen an diverse Vorschriften zu halten und diese im Handeln und der Durchführung anzuwenden. Dafür ist eine Ausbildung von Vorteil, aber keine gesetzliche Voraussetzung.


    Darin liegt auch leider das Dilemma unserer Branche. Es gibt zahlreiche Hobbyfirmen, die blauäugig dieses Gewerbe mehr oder weniger intensiv ausführen, und sich gerne dann auch noch "professionell" nennen. Websiten sind da ja bekanntlich sehr geduldig...


    Sollte etwas schief laufen oder es zu einen Schaden kommen, wird natürlich auf die korrekte Ausführung des Gewerbes geachtet. Sollten die ein oder anderen Dinge nicht beachten worden sein, kann es schnell zu einer Haftung aufgrund Fahrlässigkeit kommen. Die Anwälte der gegnerischen Versicherung sind da sicher schnell bei solchen Themen, vor allem wenn man mitbekommt, daß der Unternehmer Mängel in seinen Fachkenntnissen hat.


    Das hier besprochene hat aber nun nichts mehr mit der Anwesenheitspflicht eines "Veranantwortlichen für Veranstaltungstechnik" zu tun, das ist ein anderes Thema und selbst die Anwesenheit eines Meisters etc. ändert nichts daran, daß der Unternehmer weiterhin für sein Handeln verantwortlich ist.


    Und als Unternehmer bist Du mal grundsätzlich für Dein Unternehmen verantwortlich, egal ob Du anwesend bist oder nicht. Du haftest also im Aussenverhältnis für das Tun Deiner Erfüllungsgehilfen (Angestellten, Freiberufler). Im Innenverhältnis kannst Du natürlich je nach Fahrlässigkeit Deines Erfüllungsgehilfen diesen zum Schadensersatz aufordern, aber das interessiert ja im Aussenverhältnis niemanden...