Details Privatinsolvenz

  • Vorsicht!


    145 IK 884/07 ist ein Privatinsolvenzverfahren des Geschäftsführers.


    "IK" ist immer eine Verbraucher/Privatinsolvenz und das geht bei einer GmbH nicht.


    Es hätte nur Auswirkungen auf die GmbH, wenn ihm Anteile an der GmbH gehören.


    Ganz nebenbei ist das Verfahren schon im Juli eröffnet worden...


    Viele Grüße,
    Volker
    p.s. ich kenne weder Herrn XY, noch die XY Media GmbH, war nur ein allgemeiner Hinweis.

  • Volker du hast recht.


    Ich muss den Fehler eingestehen.


    Es liegt nur die Privatinsolvenz vor. Dies verschafft eigentlich Hoffnung auf Zahlung, allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wie ein Gesellschafter eine Privatinsolvenz erwirken kann. Dazu müssten dann doch die Anteile am Unternehmen an die Gläubiger abgetreten werden, oder?


    Es wird also immer noch dauern, bis wir endlich wissen, wie es mit diesem Herrn und seiner Fa. weiter geht.


    MfG
    Oliver Penk

  • 2 Dinge dazu:
    Eine Insolvenz kann auch eine vorrübergehende Zahlungsunfähigkeit bedingt durch Aussenstände sein.
    Ich kann auch nur 1 % Anteil an einer GmbH halten und wenn ich Privat Insolvent bin, dann ist auch von den Anteilen nix zu holen.

    Nichts ist so schlecht, dass es nicht noch als abschreckendes Beispiel dienen kann!

  • "wie ein Gesellschafter eine Privatinsolvenz erwirken kann"
    äh? ich verstehe nicht ganz. Das eine hat (erstmal) nix mit dem anderen zu tuen und dient sicher nicht der Bonität der GmbH.


    Im Rahmen einer Privatinsolvenz würden evtl. vorhandene Firmenanteile (also bei 100% sogar die ganze Firma) verwertet, ausserdem hätte eine Abtretung des pfändbaren Anteils des Geschäftsführergehaltes evtl. Auswirkungen auf die Motivation des Geschäftsführers. Ausführungen zur Verwertung von GmbH-Anteilen (übrigens egal in welcher Anteilshöhe je nach Wert) würden hier zu weit gehen, aber die Kurzfassung ist, dass es dies durchaus geht und der Erlös zur Insolvenzmasse gezogen würde und dann entweder für Kosten draufgeht oder verteilt wird.


    Herr XY als Geschäftsfüher muss nicht zwingend Anteilseigner der Media GmbH sein, kann ja auch sein, dass er nur GF ist.


    Evtl. Ansprüche gegen die GmbH (scheint ja bei IS Oberhausen der Fall zu sein) sind somit nicht insolvenzbefangen und sollten in einem separaten Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.


    ...hat aber alles nix mehr mit der eigentlichen Warnung zu tuen daher EOT.


    Viele Grüße,
    Volker

  • ich weiss ja nicht wer das hierhin verschoben hat, aber es macht eigentlich nur Sinn, wenn man sich den Rest des Postings (siehe Wanrungen Brett XY Media GmbH) auch durchliest.


    Wenn schon verschieben, dann bitte den ganzen Eintrag (ggfs. als Kopie).


    Viele Grüße,
    Volker

  • ...und wie fast immer sind Volker und ich einer Meinung!! :D (Obwohl wir und gar nicht kennen...)


    Den Ausführungen von Volker ist (zunächst) nichts hinzuzufügen.


    Grüsse vom Niederrhein


    stb