• wenn ich zwei lifte (vmb 74) mit prüfbuch und plakette jedes jahr sachkundige prüfung und nach 4 jahren grosse prüfung unterziehe ist es dann doch erlaubt das personen unter der truss sich aufhalten oder nicht ? natürlich ist das material was ab der truss hängt mit safteys gesichert . und das ganze steht ordentlich fest

  • Wenn:


    -Der Lift der BGV C1 entspricht,
    -Das Publikum keinen Zugang zum Lift hat, also wirklich niemand dran kann (Merke: Kübelpflanzen sind keine bauliche Begrenzung)
    -Du den Lift vor dem Einsatz nochmals auf einsatzfähigen Zustand geprüft hast, wie auch alle anderen Elemente (Truss, Aufnahmen, etc.)
    -Die Lifte nicht überlastet werden.
    -Das ganze System keiner dynamischen Last ausgesetzt wird
    -Der Untergrund wirklich geeignet ist (Auch Zeltböden übertragen Vibrationen. Frei nach Ronny: "Kranplätze müssen verdichtet sein!")
    -Wenn wirklich ein geständertes System aus Towern (was dem Lift immer vorzuziehen wäre) absolut nicht möglich ist.
    - Und wenn das ganze dann noch fachgerecht montiert wird


    Dann kannst du das so machen.


    Gruß,
    Johannes

  • Ich stimme Johannes zu. Aber ich grübel gerade, was dafür die Grundlage ist:


    Zitat von "JohannesP"

    -Das Publikum keinen Zugang zum Lift hat, also wirklich niemand dran kann (Merke: Kübelpflanzen sind keine bauliche Begrenzung)


    Muss es eine bauliche Begrenzung sein? Auf welcher Grundlage?

  • ist immer gerader steinboden und alles andere trifft auch zu ... überladen ist er definitiv nicht und abgesperrt durch absperrgitter ... towerlifte sind finanziell im moment nicht möglich ... maximal 6m traverse darüber ...


    meinst du mit towerliften eindn groundsupport ?

  • Zitat von "timotimo"

    Ich stimme Johannes zu. Aber ich grübel gerade, was dafür die Grundlage ist:



    Muss es eine bauliche Begrenzung sein? Auf welcher Grundlage?


    Die Grundlage dafür ist die Sorgfaltspflicht des Thread-Starters. Er muss dafür sorgen, dass der Lift nur "bestimmungsgemäß" verwendet wird. Wenn Publikum an die Kurbel kann, ist das nicht mehr bestimmungsgemäß. Da man bei betrunkenen Menschen davon ausgehen kann, dass diese eine Kurbel drehen, wenn sie erstmal eine finden, wäre es fahrlässig einen Lift ohne bauliche Abgrenzung im Publikum aufzustellen, wenn sich Menschen unter der Last befinden.


    Gruß,
    Johannes

  • Zitat von "JohannesP"

    Die Grundlage dafür ist die Sorgfaltspflicht des Thread-Starters. Er muss dafür sorgen, dass der Lift nur "bestimmungsgemäß" verwendet wird. Wenn Publikum an die Kurbel kann, ist das nicht mehr bestimmungsgemäß. Da man bei betrunkenen Menschen davon ausgehen kann, dass diese eine Kurbel drehen, wenn sie erstmal eine finden, wäre es fahrlässig einen Lift ohne bauliche Abgrenzung im Publikum aufzustellen, wenn sich Menschen unter der Last befinden.


    Gruß,
    Johannes


    Wenn du jetzt gesagt hättest du machst das um Personen davor zu bewahren das sie nicht über die Füße des Lifts fallen hätte ich gesagt, ok. Aber das Kurbeln ist kein Grund für eine Abschrankung.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Langsam: unter baulicher Begrenzung verstehe ich eine Eigenschaft des Gebäudes, z.B. eine Mauer. In zweiter Linie unter Sicht auf die VStättVO kann man sicher auch ein Absperrgitter als temporäre (bauliche) Begrenzung betrachten. Ob eine Abschrankung (mit Flatterband oder Holzlatten) ausreicht kann man diskutieren.


    Wenn es um den bestimmungsgemäßen Gebrauch geht: in der Bedienungsanleitung des Liftes ist nicht angegeben, dass er nicht vom Publikum betätigt werden darf :) zudem ist es ein BGV C-1-Lift (und muss es sein), somit kann man durch das Kubeln ihn nicht nach oben und unten bewegen, ohne die Sicherungsbolzen erst herauszuziehen. Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch wäre z.B. die Anwendung des Liftes im Freien, nicht zentrische Belastung, der Einsatz als Ersatz-Gabelstapler, für Personentransport, o.ä.


    Aber es geht ja hier um die Bedienung durch Unbefugte und die Folgen daraus, z.B. Verletzungsgefahr für den Bedienenden und andere; daher stimme ich zu, das man die Lifte dagegen sichern muss. Dies müssen aber nicht unbedingt Gitter sein, es wurden hier schon Lösungen mit Kette und Schloss, Kabelbindern, Gaffa, etc. besprochen. Auch ein neben dem Lift stehender Security kann hier eine passende Maßnahme sein. Wer will auf seiner Gala schon Absperrgitter stehen haben :)


    Ich stimme Kracky zu: eine Gefahr für das Publikum kann die Verletzungsgefahr, z.B. durch Stolpern über die Liftfüße oder ein Stürzen auf die Liftfüße sein. Hier helfen dann besagte Absperrgitter.

  • Problematischer ist das Draufstehen von Personen auf die Auslieger. Das ist laut Manual ausdrücklich untersagt.
    Kleine besoffene Typen stellen sich da aber sehr gerne drauf um endlich mal etwas über die Köüfe des restlichen Publikums schauen zu können.

  • Zitat von "JohannesP"

    -Wenn wirklich ein geständertes System aus Towern (was dem Lift immer vorzuziehen wäre) absolut nicht möglich ist.


    Dass ein -fachgerecht- geständertes System stabiler ist, steht außer Frage. Trotzdem finde ich die Aussage missverständlich - auch wenn eine entsprechender Traversenaufbau möglich ist, ist ein Aufbau mit Liften nicht "verboten"*. Korrekt?


    *Deregulierung, ich weiß...

    Am Anfang war das Licht

  • Nein, verboten ist es nicht. JohannesP hatte ja noch ein paar weitere Randbedingungen für Traversenlifte genannt. Dazu kommt noch die Indoor-Anwendung (nicht Outdoor).