LKW-Führerschein und gewerblicher Güterverkehr / Werkverkehr

  • Für mich ganz klar :
    ZITAT : "sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."


    Wenn Deine Hauptbeschäftigung nicht das Fahren von Equipment oder Personen ist, sondern Du halt 2 Stunden mit dem Fahrzeug zum Job fährst, 6 Stunden Kisten schubst und dann wieder heim fährst, dann brauchst Du keine Grundquali.
    Ansonsten müsste ja jeder Handwerksbetrieb ( z.B. Spengler) , der ein Fahrzeug voll mit Maschinen und Material (Zgg>3,5t) zur Baustelle fährt, um dort z.B. Regenrinnen an einem Haus zu montieren, seine Mitarbeiter entsprechend qualifizieren.
    Und ein Spengler ist halt ein Spengler und kein Berufskraftfahrer. Und das ist bei Ton-und Lichttechnikern ganz genau so.

  • c

    Einmal editiert, zuletzt von gezz-abba ()

  • Zitat von "gezz-abba"

    Genau so wurde mir das von anderer stelle auch berichtet und zitiert. Deswegen sehe ich kein problem den LKW weiter zu fahren, da es ja nicht meine hauptbeschäftigung ist, selbst wenn ich in ausnahmefällen den LKW nur zur schnell baustelle fahren soll und dann feierabend habe, wie in meinem einzelfall. Es ist nicht meine hauptbeschäftigung und soll es um himmels willen niemals werden. Die fahrerei mit so einem ding kotzt mich ziemlich an, vor allem in engen und vereisten strassen.... Aber wenn heute fast alle nur noch autoscooterschein haben .... :D
    gruss
    arnt


    Bitte nicht die verschiedenen Diskussionspunkte verwechseln. Hierbei geht es um die Grundqualifikation ob die benötigt wird oder nicht. Es geht nicht darum, ob man als Freelancer nen Truck lenken darf oder nicht.

  • Zitat von "smitty"


    Bitte nicht die verschiedenen Diskussionspunkte verwechseln. Hierbei geht es um die Grundqualifikation ob die benötigt wird oder nicht. Es geht nicht darum, ob man als Freelancer nen Truck lenken darf oder nicht.


    richtig, aus diesem Grund habe ich den Thread erstellt.


    Zitat von "audiomedia"

    Für mich ganz klar :
    ZITAT : "sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."


    Wenn Deine Hauptbeschäftigung nicht das Fahren von Equipment oder Personen ist, sondern Du halt 2 Stunden mit dem Fahrzeug zum Job fährst, 6 Stunden Kisten schubst und dann wieder heim fährst, dann brauchst Du keine Grundquali.
    Ansonsten müsste ja jeder Handwerksbetrieb ( z.B. Spengler) , der ein Fahrzeug voll mit Maschinen und Material (Zgg>3,5t) zur Baustelle fährt, um dort z.B. Regenrinnen an einem Haus zu montieren, seine Mitarbeiter entsprechend qualifizieren.
    Und ein Spengler ist halt ein Spengler und kein Berufskraftfahrer. Und das ist bei Ton-und Lichttechnikern ganz genau so.


    Wenn dem so wäre, dann wäre die Situation einwandfrei. Aber genau das ist meine Frage. Kann diese Aussage belegt werden oder ist es nur eine Vermutung oder persönliche Einschätzung. Damit wäre dann die Situation ja noch ertragbar, wenn jemand im Veranstaltungstechnikbereich arbeiten will dann sollten es ihm auch die 2000-2500€ für einen LKW-Schein wert sein, zumal das ja meist auch die Firmen bezuschussen oder zumindest vorfinanzieren. Aber eine extra Berufsausbildung um den LKW zum Job fahren zu dürfen oder ,wie mein Vorgänger schrieb, um Dachrinnen zu montieren? ... und das in einer Zeit wo eh fast keiner der Nachkömmlinge mehr den Schein hat.

  • Hallo Kollegen,


    im Herbst 2008 gab es ein Länderübergreifendes Gespräch der BAG und der Länder-Verkehrsminister zu diesem Thema. Ergebnis:


    "Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) schreibt grundsätzlich für Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen unter Einsatz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE durchführen, vom 10. September 2009 an das Bestehen einer theoretischen und praktischen Handelskammerprüfung vor. Eine Ausnahme hierzu bildet § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, nach dem Fahrten mit Kraftfahrzeugen von der Geltung des BKrFQG ausgenommen sind, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung erfolgen, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.


    Die Begriffe „Material, Ausrüstung“ sind gemäß eines Beschlusses, den Vertreter der obersten für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen Behörden des Bundes und der Länder am 06./07.11.2008 in Koblenz gefaßt haben, weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie
    der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.


    Als weiteres Tatbestandsmerkmal setzt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs.2 Nr. 5 BKrFQG voraus, dass es sich beim Führen des Krafftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Sofern handwerklich ausgebildete Fahrer ausschließlich für Auslieferungsdienste eingesetzt werden, findet § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG daher – auch wenn es sich bei den
    beförderten Gütern um „Material oder Ausrüstung“ i.S.d. Vorschrift handelt – keine Anwendung.


    Ob die Haupttätigkeit des Fahrers aus dem Führen des Kfz. oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist nach v.g. Beschluss wie folgt zu ermitteln:
    Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit (z.B. selbständiger Handwerker) und
    eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls."


    Wichtig ist der Hinweis aus Behördenkreisen, dass dies die deutsche Sicht der Dinge ist. Wie es in anderen EU-Staaten ausgelegt und behandelt wird, wissen wir nicht. Daher die Warnung, dass bei Grenzübertritt ein "Handwerker-Fahrer" auch stehen bleiben kann.

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  • Dies war genau die Aussage auf die ich gewartet habe.
    Vielen Dank. Zusammenfassend kann man dann wohl sagen das in unserer Branche keine Zusatzqualifikationen sowie das Bestehen einer theoretischen und praktischen Handelskammerprüfung notwendig sind.
    Es reicht also eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE.

  • Hallo morethanmusic,


    ja, aber.


    Das Wort "Einzelfall" steht häufig in dem Text. Bitte lies/lest auch die anderen Beiträge in diesem Faden nochmal durch.


    - Außerhalb von Deutschland kann es massive Probleme bis hin zu Stillstand geben
    - Haupttätigkeit - Problem Tour, mehrwöchig mit längeren Strecken?


    Außerdem stelle ich nochmal zur Diskussion: ist es denn wirklich so schlimm für die Kollegen Alt-Führerscheinbesitzer, die Weiterbildung zu machen? Das sind fünf Module, die echt was bringen. Ich werde das dieses Halbjahr durchziehen.


    Und überhaupt sind wir komplett abgeglitten in diesem Faden. Es ging um Werkverkehr, jetzt sind wir bei der Quali angelangt. Das zeigt mir, dass viel zu viele Kollegen hier immer noch die Rechtsquellen und -inhalte durcheinander schmeissen.


    Das Thema Transport mit LKW über 3,5t und die darinliegende Zukunftslast scheint auch noch nicht präsent zu sein. Durch die Begrenzung der LKW-Größe über die Führerscheinklassen gibt es keinen Nachwuchs an potentiellen 7,5t-Fahrern mehr. Das bedeutet Mehrkosten für die Branche, da die Führerscheine bezahlt werden müssen. Wer macht denn noch freiwillig einen Männerführerschein, für den er auch noch selber bezahlt, wenn dabei nur Mehrarbeit herauskommt? Die Finanzämter sehen einen LKW-Führerschein als Privatvergnügen an.


    Gleichzeitig ist darin auch eine Chance zu sehen. Wenn ich mit einem halb-/großen Führerschein bis 12t fahren darf, wozu sollte die Firma sich dann noch einen 7,5t kaufen/mieten? Dann doch lieber gleich einen 12t. Der hat mehr Nutzlast und mehr Volumen. Bei den Vermietern sind die 7,5t schon jetzt auf der Abschußliste.

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  • Zitat von "falcocgn"

    Wenn ich mit einem halb-/großen Führerschein bis 12t fahren darf,



    was ist ein halb-/großer führerschein ?

    ______________________________


    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • Ich darf das doch sicher ausgraben.

    Zitat

    BE - Stichwort: Mini-Sattel


    BE? Aber nicht bis 12t- das ist der C1E-Minisattel.


    Zitat von "Falco"

    Wenn ich mit einem halb-/großen Führerschein bis 12t fahren darf, wozu sollte die Firma sich dann noch einen 7,5t kaufen/mieten? Dann doch lieber gleich einen 12t.


    Wenn du mit halbgroß den C1E/ CE79 (umgeschriebene Klasse 3) meinst: Zugfahrzeug <7,5t. 12-Tonner geht nicht.


    Zitat von &quot;Falco&quot;

    ...dass dies die deutsche Sicht der Dinge ist. Wie es in anderen EU-Staaten ausgelegt und behandelt wird, wissen wir nicht. Daher die Warnung, dass bei Grenzübertritt ein "Handwerker-Fahrer" auch stehen bleiben kann.

    Wie ist die Lage jetzt dazu in Frankreich und Österreich? Wie sehen die Regelungen in der Schweiz aus?
    Das Elsass ist z.B. nur 1,5 LKW-Stunden von hier entfernt.


    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Ist das bei den neuen Klassen anders?
    Früher ging der alte Klasse 3 bis 17,49 Tonnen. (7,49 Zugfahrzeug und max. 10 Tonnen der Anhänger oder Auflieger. Wobei das Achspaket nicht weiter als 99 cm vom jeweiligen Achsmittelpunkt auseinander liegen durfte, also max. 2 Achsen. Von uns Klasse 2 Fahrern gerne Matchbox LKW oder noch unschmeichelhafter genannt :lol: )


    Ach ja, @Armin, wir verenden ZAARC zum auslesen und verwalten unserer Fahrerkarten. Stellen aber voraussichtlich auf Tachoweb (DAKO) um.


    Gruss,
    Rolf

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • Hallo Rolf,


    warum stellt ihr von einem Dinosaurier (ZA-ARC) auf eine nicht mehr zeitgemäße Krücke (DAKO) um?


    Habt ihr euch schon mal reditac, Tachoplus oder Globofleet angesehen?

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  • Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Hallo Rolf,


    warum stellt ihr von einem Dinosaurier (ZA-ARC) auf eine nicht mehr zeitgemäße Krücke (DAKO) um?


    Habt ihr euch schon mal reditac, Tachoplus oder Globofleet angesehen?


    Hi falcocng,
    wir haben derzeit das Problem, dass wir noch 45 LKW mit analogen Tachografen im Einsat haben.


    Dadurch poppte das Problem auf, dass Fahrer einen Tag mit Tachoscheibe und am nächsten Tag mit Karte fahren. Aufgrund der inzwischen extrem hohen Kontrolldichte ist kein Nachvollziehen der Einhaltung Arbeitszeitgesetz (Fallen wir bei manchen Einsätzen drunter), sowie Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich. Unser neuer technischer Leiter kennt DAKO aus seiner Vorgängerfirma. Ich habe mich noch nicht weit genug damit befasst.


    Bietet eine der von dir genannten Möglichkeiten eine Lösung der Problematik? Dies idealerweise mit einer leichten Auswertbarkeit, ähnlich wie DAKO?


    Gruss,
    Rolf

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • Hallo Rolf,


    bei Tachoplus wird ein Tachoscheiben-Einzugscanner angeboten, mit dem die Scheiben eingelesen und halbautomatisch bearbeitet werden können. TP bietet auch die Möglichkeit, einer "Korrektur" von Bedienfehlern. Dabei wird eine zweite Datei parallel zu den Originaldaten angelegt, in der Bedienfehler kommentiert werden können. Wenn Du mir weitere Details zu eurem Bedarf per PN sendest, kann ich Dir TP anbieten.


    Wieso habt ihr Einsätze, die unter das ArbZG fallen? Habt ihr viele Zustellfahrten mit vielen Stops am Tag?


    Grüße,
    Falco

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  • Ich wärme das hier nochmal auf, da ich eine Frage habe die sich mit dem Problem LKW-Fahren als Freelancer beschäftigt.
    Es ist ja mittlerweile halbwegs bekannt, dass es unter den gewerbliche Güterverkehr fällt als selbständiger Einzelunternehmer den LKW des Auftraggebers mit dessen Material zu fahren. Da man die entsprechende Genehmigung für den gewerblichen Güterverkehr nicht hat, kann man mit relativ üblen Bußgeldern belegt werden.


    Die Frage die mich interessiert:
    Entstehen dem Auftreaggeber, also dem LKW-Eigner auch Konsequenzen durch dieses Fehlverhalten oder wird einzig und allein der Fahrer und damit Unternehmer ohne Genehmigung bestraft?


    Gruß

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
    99755 Hohenstein


    Lass dir von Keinem imponieren der sagt: "Das mache ich schon seit 20 Jahren so!" Man kann etwas auch 20 Jahre lang falsch machen.
    Bildung ist meistens kostenlos, manchmal auch umsonst!

  • Noch eine weitere Frage:


    Weiter oben im Faden findet sich die Angabe der Grenze von 2,8to für das Fahren als Freelancer. Gewerblicher Güterverkehr beginnt nach dem GüKG aber erst über 3,5 to. Gibt es noch eine weitere rechtliche Grundlage die das ganze auf 2,8to begrenzt die ich hier grade übersehe oder gibts da einen Fehler im Thread?


    Gruß

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
    99755 Hohenstein


    Lass dir von Keinem imponieren der sagt: "Das mache ich schon seit 20 Jahren so!" Man kann etwas auch 20 Jahre lang falsch machen.
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  • Hallo Daniel. richtig beobachtet. nach GüKG beginnt der Werkverkehr ab 3,5t zGG. die Unmöglichkeit des "selbständigen" Fahrers ergibt sich auf Umwegen. Einerseits existiert ein Urteil des Landessozialgerichts BaWü von 2008. Dort wurde zwar ein Fall im Speditionsgewerbe entschieden, doch die Bedingungen waren dieselben (Tagespauschale, Stundensatz, keine EU-Lizenz usw.). Der Fahrer wurde dort als "scheinselbständig" bezeichnet. Zum zweiten ist es so, dass für die Bußgeldbehörden derjenige, der die Vorschirften zur UN-Karte und zu den Speicher- und Archivierungspflichten einhalten muss, der Unternehmer ist. Da der selbständige, der auf das Auto steigt ja ein Unternehmer ist, müsste er das alles bringen. Er fährt aber mit dem Auto eines dritten, mit dessen Zeug usw.

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  • Hallo,


    da ich selber des öfteren den 7,5 Tonner meiner Auftraggeber durch die Lande lenke stellte sich mir das gleiche Problem, die EU - Lizenz betreffend.
    Ich habe dann mal bei unserem Straßenverkehrsamt (Paderborn) angerufen und wurde 3 mal weiterverbunden, bis ich an der passenden Stelle war.
    Dort wurde mir gesagt, dass für die EU - Lizenz folgendes benötig wird:
    1. Persönliche Eignung (diverse Seminare mit Prüfungen meist IHK, kaufm. Ausbildung im Logistik/ Speditionsbereich oder mind. 15 Jahre Tätigkeit in der Disposition oder ähnlichen Bereichen mit ausreichendem Kontakt zum Güterkraftverkehr)
    2. Aufstellung des Fuhrparks (Hieraus berechnen sich die Gebühren)


    Und da fängt es an. Da ich keinen eigenen Fuhrpark habe, könnte ich keine EU - Lizenz bekommen. Und dann gibt es ja immer noch die Auslegungssache, werde ich zum Fahren gebucht oder zum Auf- bzw. Abbau?
    Die Dame meinte es wäre keine Lizenz nötig.


    ABER mal ne andere Frage:
    Wir regelt ihr das mit den beachtungsfreien Tagen, also diesem Wisch wo man Urlaubstage oder Tage drauf vermerkt, wo man nicht gefahren ist?
    Das muss ja von einer beauftragten Person des Unternehmens (NICHT DEM FAHRER!!!!) gegengezeichnet und rechtskräftig bestätigt werden. Als Einzelunternehmer ist das einfach nicht möglich.
    Muss ich das dann nicht machen ?

  • Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Hallo Daniel. richtig beobachtet. nach GüKG beginnt der Werkverkehr ab 3,5t zGG. die Unmöglichkeit des "selbständigen" Fahrers ergibt sich auf Umwegen. Einerseits existiert ein Urteil des Landessozialgerichts BaWü von 2008. Dort wurde zwar ein Fall im Speditionsgewerbe entschieden, doch die Bedingungen waren dieselben (Tagespauschale, Stundensatz, keine EU-Lizenz usw.). Der Fahrer wurde dort als "scheinselbständig" bezeichnet. Zum zweiten ist es so, dass für die Bußgeldbehörden derjenige, der die Vorschirften zur UN-Karte und zu den Speicher- und Archivierungspflichten einhalten muss, der Unternehmer ist. Da der selbständige, der auf das Auto steigt ja ein Unternehmer ist, müsste er das alles bringen. Er fährt aber mit dem Auto eines dritten, mit dessen Zeug usw.


    Also ergibt sich die Granze von 2,8to, wenn ich es richtig verstehe, dadurch dass ich die Aufzeichnungspflicht für die Fahrtzeiten habe und die als Selbstständiger nicht ordnungsgemäß leisten kann.
    Und durch die mögliche "Scheinselbstständigkeit".



    lukas
    Das ist dann eins der Probleme das Falco da beschrieben hat. Die Archivierungspflicht ist als Selbstständiger wohl kaum ordnungsgemäß möglich. Schlicht und ergreifend darfst du dann keine Fahrzeuge des Auftraggebers ab 2,8to aufwärts fahren.


    Es gibt eine Stellungnahme vom BAG das das Fahren mit Auftraggeber-LKW und Auftraggebermaterial als unerlaubter Güterkraftverkehr gesehen wird. Ich habe das glaube ich mal in einem anderen Technikerforum gesehen. müsste ich mal schauen, ob ich das wiederfinde.

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
    99755 Hohenstein


    Lass dir von Keinem imponieren der sagt: "Das mache ich schon seit 20 Jahren so!" Man kann etwas auch 20 Jahre lang falsch machen.
    Bildung ist meistens kostenlos, manchmal auch umsonst!

  • ein wahnwitziger irrsinn!!! wo soll dieser scheiß nur enden?? die kleinen unternehmer werden wohl in zukunft ihr gemietetes gerödel mit dem fahrad oder handkarren zur va bringen :shock: wer soll diese regelungswut noch verstehen
    es ist ja schon bei angestellten schwierig, das alles einzuhalten, was da zu beachten ist. die 28 tage sind wohl auch eher willkürlich gewählt-der kalendermonat wäre die bessere wahl gewesen. lohn wird ja auch nicht im 28 tage rhytmus abgerechnet. tage, an denen man nicht mit einem fahrzeug >3,5to unterwegs ist, sind nun mal nicht auf der karte-punkt! was soll man da noch für scheine ausfüllen, die; mit verlaub; völliger schwachsinn sind, da ich hinschreiben kann, was ich will. :lol: hier macht sich ein ganz regelungs- und überwachungswütiger zum totalen schwachmaten.


    nun hol ich mir einen beruhigungstee und bin froh, mit 3,5to, 2,8to und ohne hängerkupplung mit festangestelltem personal durch die lande zu karren.


    ein verzweifelnder