Brandschutzkonzept nach §9 BauPrüfVO für Jugendveranstaltung

  • Halli Hallo,


    alle zwei Jahre unterstütze ich das Summermeeting Open Air in Marl. Mittlerweile hat man das Gefühl, dass das Bauordnungsamt diese Veranstaltung kippen möchte.


    Das Bauordnungsamt verlangte einen Bauantrag für die Absperrung (Bauzaun), welche Auflage des Ordnungsamtes für die Jugendveranstaltung mit ca. 1500 Personen ist.


    Alles wurde soweit eingereicht. Dann tat sich 6 Wochen nichts, nach mehrmaligen Nachfragen ging der Weg dann über die Amtsleitung, welche sich auch direkt darum kümmerte und nun, zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung, ein Brandschutzkonzept nach §9 der BauPrüfVO fordert.


    Wo bekomme ich für die VA so schnell ein Brandschutzkonzept her?
    Was mag sowas Kosten?


    Ich möchte ja nichts verharmlosen, aber ist es nicht etwas überzogen für so eine Veranstaltung?


    Es existiert schließlich eine Gefährdungsanalyse, eine genehmigung des Ordnungsamtes, Polizei, Jugendamt, Feuerwehr. Liegenschaftenamt - diese Leute sind auch alle zum "Vor Ort" Termin erschienen - nur die gute Frau vom Bauordnungsamt nicht....


    Grüße


    David

  • Hallo David. Willkommen in der Welt des Bauordnungsrechts. Das Amt will hier nichts "kippen", sondern handelt nach Verordnungslage. Ein Opne-air ist baurechtlich ein "Sonderbau". Dafür musst Du einen Bauantrag einreichen (nicht nur für den Zaun). Bei einem Sonderbau ist ein Brandschutzkonzept nach BauPrüfVO zwingend vorgeschrieben. Streng rechtlich kann das nur ein staatlich anerkannter Sachverständiger für den Brandschutz (SaSV) erledigen. Ing.-Stunde 100 bis 120€. Manchmal und sehr selten kann das ein sehr erfahrener Meister mit Zusatzquali :wink: erledigen, nachdem die Bauaufsicht zugestimmt hat. Das Verfahren ist sehr formal aufgebaut und unterliegt strengen Regeln.


    Allerdings finde ich es sehr ungewöhnlich, dass die Bauaufsicht nicht zum gemeinsamen Termin erschienen ist. War sie eingeladen? Ich finde es auch bedenklich, dass die BA sich nicht rechtzeitig gemeldet hat. Die mir bekannten BA drängeln schon viel früher. Zwei Wochen vorher ein BSK aufzustellen ist fast unmöglich. Selbst ich hätte da Probleme und auch grad keine Zeit und könnte mir auch nur die Finger verbrennen. Sprich nochmal mit denen. Für dieses Jahr sollen die aufgrund der (hoffentlich) geringen Gefährdungslage darauf verzichten und Du solltest denen für das nächste Mal versprechen, dass dann alles vorliegt.


    Viel Erfolg,
    Falco


    Edit liest grade auf Deiner Homepage "FullService Dienstleistung rundum Ihr Event", "Organisation sämtlicher peripheren Ereignisse der Veranstaltung", "Transparenz und Kompetenz". Sorry, aber das mit dem BSK hättest Du dann wissen müssen oder jemanden fragen, der Erfahrung in Genehmigungsverfahren hat. Ist denn wenigstens einer von euch MVT?

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  • Nunja, ich bin dort eigentlich nur aus technischer Sicht für Ton, Strom, Licht zur Unterstützung - der Rest geht immer an externe, da ich weder Fachkraft noch Meister bin - lediglich Dienstleister.


    Allerdings habe Ich angeboten hier Hilfe zu suchen - bzw. auch schon einige am Werk, nur sagten die dipl. Ing. meines Architekten ab, da zu kurzfristig!


    Es ist halt so, die VA ist seit Juni eingereicht - warum es so lange dauert weiß ich nicht! Der Bauantrag ist tatsächlich nur für die Zaunanlage gestellt! So war es gefordert und es steht auch so im Bauantrag.


    Selbstverständlich war Sie geladen, Sie wird nicht verzichten - soviel steht fest.


    MVT ist extern - bei sowas gibt es keine Probleme.

  • Weiss die BA, was sie da tut? Ein Bauantrag für die Zaunanlage, aber nicht für die VA? Dann besteht für mich keine Rechtsgrundlage. Ein Zaun ist zwar eine bauliche Anlage nach LBO. Deine VA ist aber nicht der Gegenstand des Bauantrags? Versuch es doch mal mit § 65, Punkt 40 LBO "Genehmigungsfreie Anlagen". Da sie sich nicht auf die VA bezieht, errichtest Du "...bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind" oder?

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  • Ob Sie das weiß .... Ich hab keine Ahnung - Aber Sie hat selber Zaunanlage vorbereitet und eingetragen - dort war schon der Archtiekt stutzig, bzw. einige Fachkollegen aus der Branche haben arg laut gelacht.


    Die VA ist nicht gegenstand des Bauantrages.


    Dort steht lediglich "Errichtung einer Zaunanlage"


    Ich weiß auch nicht ob es richtig ist dem Verein zu empfehlen sich jetzt mit der guten Frau anzulegen, aber ein Konzept werden die wahrscheinlich in der Zeit weder bekommen noch bezahlen können!

  • Wenn sie nicht weiss, wie sie es machen soll, hat sie sich selber ein Bein gestellt. Nimm dir den MVT mit, lies dir noch die LBO und die BauPrüfVO durch und dann Volldampf. Zur Not musst Du sie hochhängen und ein Gespräch mit dem Amtsleiter führen. Aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens kann doch die VA nicht platt gemacht werden. Was sagen denn der Bürgermeister oder andere, an dem Festival beteiligte Interessengruppen?


    Übrigens, im Chemiepark war diese Firmenveranstaltung vor ein paar Wochen. Ein Kollege hat mir die Pläne gezeigt und ich war entsetzt. Mangelhaft geplant und so wären die Pläne in anderen Städten nicht durchgekommen...


    In der kurzen Zeit ist ein Konzept auf gar keinen Fall mehr aufzustellen. Das wird niemand machen wollen.

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  • aber § 65 sagt, dass einfriedungen bis 2 m höhe genehmigungsfrei sind. an öffentl. verkehrsflächen 1 m. im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist...


    da es ein fußgängerweg ist, haben wir eine Verkehrsfläche und dürften also nur 1m - sehe ich das richtig?


    Nunja, hier in Marl ist halt kein Experte (in der Verwaltung) was das angeht - wer dort bei der Firmenfeier Veranstalter war, weiß ich nicht. Desweiteren ist es so, dass bestimmte Personengruppen hier tun und machen können was sie wollen ;)


    Das ganze findet im übrigen zum dritten mal statt, immer mit sämtlichen behörden einwandfrei - nur diesmal nicht .


    BM wird wohl morgen kontaktiert

  • Da eine Zaunanlage eine Einfriedung ist und wir uns im vereinfachten genehmigungsverfahren befinden sollte doch folgendes zutreffen:


    (2)Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen


    1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,


    2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein muss, und


    3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten Warum nicht???.


    Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.


    (3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für


    1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,


    2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und


    3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²


    nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft werden.


    (4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht vorgelegt werden:


    1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche,


    2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m²,


    3. untergeordnete Gebäude (§ 53),


    4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen,


    5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,


    6. Einfriedungen,


    7. Aufschüttungen und Abgrabungen,


    8. Werbeanlagen.

  • Nimm den 65 - genehmigungsfreie Anlagen, die vorübergehend Aufgestellt werden. Nicht den 68. Alles Gute.

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