BG - Einweisungen für Subunternehmer?

  • Holla, da haut der Huber aber in die Graupen... Wer den Text dort geschrieben hat, würfelt munter alles durcheinander. Bei der Schulung nach BGG 966 handelt es sich um die vorgeschriebene Schulung (!) für Bediener von Hubarbeitsbühnen, nicht um einen Grundsatz für eine Unterweisung. Mannmannmann...


    Da außerdem sich Vorschriften immer an den "Unternehmer" richten, muss sich auch der selbstständige Einzelunternehmer nach BGG 966 oder IPAF schulen lassen. Dass der Huber die jährliche Wiederholungsunterweisung auch als wohl ganztägige Veranstaltung verkaufen möchte ist klar, aber nicht zielführend...


    EDIT: Ergänzung zu preisel. Doch. Auch wenn nur "der Unternehmer" selber eine Hubarbeitsbühne bedienen möchte, braucht er die Ausbildung: "Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen."



    Aber wir waren ja eigentlich bei Gabelliften, also "Winden, Hub- und Zuggeräten"

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Wobei die Ausbildung nach BG966 nicht Automatisch zum Unterweisen reicht..
    Zu Thema Hebebühnen etc. sollte man noch einen Bliclk in folgende werke legen:


    TRBS1203
    BetrSichV
    BGR500 KP2.10 AB.s 2.1
    BGI720
    DGUV Grundsatz 966 ( ähnlich BG966 )


    Ist wie Staplerfahren ( kann jeder, darf nicht Jeder ).. :D



    Falco bei Genies ist es aber doch Grundlegend anders oder?


    Bei Arbeitsbühnen gibt der Hersteller der Arbeitsbühne die Einweisung auf das Gerät oder der Dafür ausgebildete Einweiser und zwar dem nach BG966 Ausgebildeten Bediener. Zu mindest wird es so in der theorie Praktiziert.
    Wie es natürlich in der Realität ist wisssen wir ( schau mal drausen da steht was.... ).

  • Stimmt, David.


    Die AUSBILDUNG nach BGG 966 ist eben eine Ausbildung. Die Unterweisung ist eine Arbeitgeber-/Unternehmerpflicht.


    Der von Dir zitierte GUV-G 966 ist genau dasselbe wie der BGG, nur mit der Aufmachung der Unfallkassen. Der Staplerschein ist auch in einem BGG (925) geregelt.


    Aber eigentlich drehte sich der Faden um Gabellifte. Die sind in der BGV D 8 geregelt.

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