Fachkräftezwang oder Aufbau durch "Laien" möglich?

  • Hallo,


    es geht um eine offizielle Versammlungsstätte - muss der Typ, der für die Band die Monitoranlage bzw. FOH und Mikrofonierung aufbaut zwingend eine ausgebildete Fachkraft sein? (Oder equivalent der Lichtler, der nen paar Stufenlinsen und 6er Bars an Dimmer anschliesst?)


    Gibt es irgendwo solche Anforderungen?


    Laut einem Vortrag von Sven Kubin (?) auf der letzten PLS dürfen steckerfertige Komponenten grundsätzlich auch von Laien angeschlossen werden
    (vergleich der Toaster in der heimischen Küche, oder auch Musiker, die ja ihre Backline selbst anschliessen)


    Reicht es, wenn während der gesamten Zeit (Aufbau, Konzert, Abbau) ein Hallenmeister DES BETREIBERS vor Ort ist, oder muss die ausführende PA-Firma auch zwingend weitere Fachkräfte für VT stellen?

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

    Einmal editiert, zuletzt von djobi ()

  • Die Anwesenheitspflicht des Verantwortlichen f. Veranstaltungstechnik (das ist erst mal die Bezeichnung, welche Qualifikation dahinter stehen muss ist eine andere Frage) hängt nicht so sehr von der genauen Tätigkeit ab, sondern von Art und Größe der Veranstaltung bzw. der Veranstaltungsstätte (Szenenfläche, evtl. Großbühne, Zuschauerzahl, Gefährdungspotential...).


    Oder anders gesagt: es interessiert dabei eigentlich erst mal gar nicht, was wer aufbaut, sondern darum, ob jemand und wenn ja wer während dem Aufbau anwesend sein muss und ob es jemand während der VA selbst auch muss.


    Das lässt sich pauschal nicht sagen und anhand deiner Ausgangsinformationen leider erst recht nicht ;).


    EDIT: Anforderungen? Klaro, die Lektüre dazu heisst Versammlungsstättenverordnung.

  • Hier gibt es nicht nur die VStättVO/SBauVO, sondern auch die BGV C1 (die jetzt DGUV Vorschrift 17 heißt):
    § 15 Leitung und Aufsicht
    (1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten
    nur Bühnen- und Studiofachkräft en übertragen.
    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder
    Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zustän digkeit hinsichtlich
    Leitung und Aufsicht festgelegt wird.


    Wer ist eine Fachkraft? Das richtet sich wie schon erwähnt nach dem Umfang der Produktion. Hinweise dazu stehen in der alten BGI 810.


    Generell müsst ihr die Rechtsquellen auseinander halten. Arbeitsschutz gilt immer und besonders bei Auf-, Ab-, Umbau. Baurecht (VStättVO/SBauVO) nur für den Betrieb der Versammlungsstätte.

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Also es geht um eine Halle mit < 1000 Besuchern und Bühnenfläche < 100qm.


    Der Betreiber der Halle stellt einen (bei der Stadt benannten) Bühnenmeister für seine Halle.


    Jetzt baut eine Fremdfirma (vom Veranstalter, nicht vom Betreiber beauftragt) in dieser Halle zusätzliche Technik für ein Konzert auf.


    Der o.g. Hallenmeister vom Betreiber beaufsichtigt die Fremdfirma.


    Muss die Fremdfirma selber weitere Verantwortliche oder explizit ausgebildete Fachkräfte f. VT stellen? Gibt es irgendwo solche Anforderungen?


    §38: Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen.
    Trifft ja nicht zu, weil der Betreiber den Hallenmeister stellt.
    und
    §40: sagt für mich, daß in meinem Fall der Betreiber auch "nur" eine Fachkraft stellen bräuchte.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • ok, wenn ich mir das PDF ansehe, insbesondere S. 22 http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Branchen/Buehnen_und_Studios/Sicherheit_bei_Veranstaltungen_und_Produktionen.pdf?__blob=publicationFile&v=8
    habe ich einen Veranstalter und irgendwo unten den "Auftragnehmer Licht, Ton".
    Im Prinzip zielt meine Frage auf genau diesen Auftragnehmer.
    Auf Grund der Größe der Veranstaltung ist dies genau ein Mitarbeiter Ton, ein Mitarbeiter Licht.
    (Daneben gibt es noch Tontechniker und Lichtler der Band)
    Tonler und Lichtler werden vom Veranstalter nicht ausdrücklich als Gesamtverantwortliche benannt.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • Ich glaube da ist die Frage nicht eindeutig formuliert


    Antwort zu dem Thema:


    So lange nicht AUSDRÜCKLICH in dem Mietvertrag der Location die Betreiberhaftung auf einen dritten übertragen wird, MUSS die Halle / Zeltwirt oder wer auch immer lt. Gesetzt einen Meister oder (da gibt es noch Personengruppen dei dem Meister gleich gestellt sind, ich will jetzt nicht googlen) stellen der die technischen Veränderungen begleitet und abnimmt.


    Auch wenn der Location Vermieter die Betreiberhaftung auf eine Veranstalter überträgt, heißt es noch lange nicht dass er komplett raus ist, aber das geht jetzt zu weit.


    Der Techniker für die Band muss nicht zwingend irgendwas an Scheinen haben, selbst der PA Lieferant muss in dem Fall nicht zwingend einen Meister bereit stellen. Sonst dürften ja die ganzen belgischen oder englischen Companies hier keine Tourproduktionen durchführen.

    :thumbup:

    Keine Signatur

  • Zitat von &quot;der_frank_m&quot;

    Der Techniker für die Band muss nicht zwingend irgendwas an Scheinen haben, selbst der PA Lieferant muss in dem Fall nicht zwingend einen Meister bereit stellen. Sonst dürften ja die ganzen belgischen oder englischen Companies hier keine Tourproduktionen durchführen.


    Genau das ist der Knackpunkt: Besagter Hallenmeister des Betreibes behauptet alle Tonler/Lichtler/... die nicht mindestens eine Ausbildung zur Fachkraft für VT haben, "wären höchstens Helfer und dürften selbstständig nichtmals einen Stecker stecken".


    Das halte ich für etwas ... gewagt.


    Wie du sagst, dann dürften ausländische Companies keine VAs in Deutschland mehr durchführen. Oder Musiker dürften ihre Backline nicht mehr selbst anschliessen, der Band-Tonler sein Messystem und IEM-Rack nicht mehr aufbauen etc ...

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • Die Aussage von dem Hallenmeister halte ich nicht für gewagt, sondern für Quark. In solchen Fällen frage ich immer nach der Rechtsquelle, dann wird es meistens gaaanz ruhig.


    Wenn wir das ganz stumpf betrachten, dann haben wir einen Locationbetreiber, der nach SBauVO/VStättVO (baurechtlich) verantwortlich ist für den sicheren Betrieb der Versammlungsstätte. Die Verantwortung bei Verantwortlichen für VT wird er nicht wirksam abgeben können, da ein externer NICHT die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Halle kennen kann. Der Meister der Halle sollte auch kontrollieren, dass alles eingebrachte Material allen Anforderungen entspricht.


    Der Auftragnehmer VT muss arbeitsschutzrechtlich alles erfüllen. Also alles geprüft und die Arbeiten beaufsichtigt durch eine FVT in diesem Fall. Einer von den beiden sollte das sein und die Kappe aufhaben. Besonders sollte daran gedacht werden, dass ja eine Niederspannungsanlage errichtet wird, die von eienr Elektrofachkraft nach Errichten dokumentiert geprüft werden muss.


    Der Veranstalter, der die Technik beauftragt, muss sich nur um die sicherheitsgerechte Ausführung kümmern und dass die beauftragte Firma allen Anforderungen gerecht wird.


    So, dann mal los mit Steine schmeissen...

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • naja, Falco, Grundsätzlich stimme ich dir zu, aber eine Komponente in diesem Spiel wurde noch nicht berücksichtigt, das Hausrecht: Wenn nun der Hallenmeister, bzw. die Location das in Ihrem Haus so vereinbart haben, dass nur geprüfte Fachkräfte "einen Stecker stecken dürfen", ist dies ja durchaus legitim und Basis des Mietvertrags... Das ist vielleicht jetzt etwas weit hergeholt, aber m.E. nach rechtskonform...
    Ob sowas Sinn macht und was ich persönlich davon halte, steht auf einem anderen Blatt.


    grüße, mike

  • Wenn das vom Betreiber so festgelegt ist, dann ist das so, da machst du gar nichts. Dann wird aber auch logischerweise der Preis für die Durchführung der Veranstaltung ein anderer sein, bedeutet Veranstaltungen in den Räumlichkeiten werden teuer. Wenn das nicht üblich in der Umgebung und vergleichbaren Räumlichkeiten ist wird der Betreiber das dann schnell an einer schlechten Belegung merken und wird sich dann überlegen müssen oder er das weiterhin so handhaben möchte. Wäre nicht der erste Hallenmeister der von seinem Arbeitgeber irgendwann mal mitgeteilt bekommt das er sich doch bitte etwas zurück halten soll weil ansonsten die Halle nicht rentabel geführt werden kann und da hängt ja auch seine Arbeitsstelle dran.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Gut, den Mietvertrag für die Location kenne ich natürlich nicht, mag sein, das es da eine Klausel gibt, mich interessierten die aktuellen Vorschriften.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • Zitat von &quot;djobi&quot;

    Gut, den Mietvertrag für die Location kenne ich natürlich nicht, mag sein, das es da eine Klausel gibt, mich interessierten die aktuellen Vorschriften.


    Die bringen dir gar nichts wenn es der Hausknecht nicht akzeptiert.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Ich schmeiß mich weg.


    Das würde ja bedueten, der Mucker darf seinen Amp nicht einstecken und die Sängerin nicht das Glätteisen für die Haare ..... :lol:


    Echt geile Halle! Machen die auch Veranstaltungen?

    :thumbup:

    Keine Signatur

  • Falco hat schon den richtigen Gedanken rein gebracht: Das ist weniger ein Problem des Baurechts, als vielmehr der Arbeitsrechtes bzw. des allgemeinen Haftungsrechtes.


    Neben der BGI 810 haben wir auch noch die BetrSichV, insbesondere:


    Zitat von &quot;BetrSichV&quot;

    § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
    (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Benutzung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.


    Dass die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, würde ich jetzt beim Aufbau von FOH und Monitorpult eher nicht sehen, auch ein paar Wedges stellen dürfte harmlos sein. Bei einer PA sieht das schon anders aus, die wird geflogen oder kann kippen. Und bei Lichtanlagen haben wir das nahezu immer, der die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt.


    Und befähigte Person ist definiert als


    Zitat von &quot;BetrSichV § 2&quot;

    (6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt;


    Berufsausbildung geht in unserer Branche bei der Fachkraft los.


    Arbeitsschutz haben wir auch, wenn arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, die ganzen Freelancer fallen da drunter.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Richtig. Die Betriebssicherheitsverordnung, bzw. das staatliche Arbeitsschutzrecht fällt bei dieser Art Diskussionen leider immer hinten runter. Ich ergänze einen Auszug aus der TRBS 1203, die die Befähigung definiert:


    2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen


    Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.


    2.1 Berufsausbildung
    Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.


    2.2 Berufserfahrung
    Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln
    umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.


    Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben. Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört
    auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.


    2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
    Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 7 BetrSichV umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung.


    Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis). Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.


    Dazu kommt, dass sich die Unfallverhütungsvorschriften IMMER an den Unternehmer richten. DAmit ist JEDER Unternehmer gemeint. Und ja, der Freelancer (schrecklicher Begriff) ist ein selbstständiger Einzelunternehmer...

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen