http://info.wkooe.at/Media/a09…17/bgbl6_2017_28.stvo.pdf
§ 42 Abs. 3 lautet:
(3) Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen,
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Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und
mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
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