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Kleinstfeuerwerk elektrisch zünden

  • lokaluser
  • 23. Juli 2003 um 11:56
  • lokaluser
    Beiträge
    32
    • 23. Juli 2003 um 11:56
    • #1

    Hallo,
    weiß jemand, wie das aussieht, wenn ich ein kleine Fontäne elektrisch zünde. Brauch ich da eine behördliche Genehmigung?
    Daten dazu:
    Fontäne ist ein Traumfontäne von Comet, Klasse I. -Effekt (BAM-PI-...), also Kleinstfeuerwerk. Mein BG-Heft sagt zu Klasse I. :
    keine Erlaubnis, keine Befähigung, keine Beschränkung (auf Datum wie bei Klasse II). Das ganze sind kleine Fontänen, die man so in eine Torte steckt und die nicht sonderlich hoch und lang brennen.
    Die sollte ich bei einer grösseren Gartenfeier (ca. 40 Personen) ja eigentlich abbrennen dürfen.
    Nun hab ich allerdings auf dem Buffet 12 von den Dingern drin und die kann ich bei der kurzen Brennzeit und der Einbaulage nicht mehr von Hand zünden bleibt also nur elektrisch. Wir hatten das auch mal getestet, das klappt ganz gut.
    Jetzt ist die Frage, wenn ich das mit einem Satzauslöser versehe, darf ich das noch ohne Genehmigung oder brauch ich da den behördlichen Segen?
    Leider kam die Anfrage etwas sehr kurzfristig und wenn ich da den Beamten zu befragen muss hätte ich ja 14 Tage vorher anfragen müssen und würde das dann lieber lassen bevor ich mir da noch Probleme einhandel.
    Sicherheitsprobleme seh ich eigentlich keine, da meine Pyros sicher befestigt, keine brennbaren Materialien verwendet werden und keine Personen im direkten Umkreis zum Abbrennzeitraum sind. Feuerlöscher steht wegen den Kerzen ja eh hinter dem Buffett.

    Vielleicht weiß da ein Scheinträger was genaueres. Meinen bekomm ich leider erst gegen Jahresende, wenn mein Chef wieder genug Geld verdient hat.

    Dank und Gruß
    Stefan

  • stefanfx
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    • 23. Juli 2003 um 15:30
    • #2

    Hallo,
    das Gesetzt sagt nun mal das Flammen und offenes Licht in Veranstaltungsräumen verboten sind. Dazu gehört halt auch Klasse I Pyrotechnik. Hatte auch schon öfter Anfragen die ziemlich knapp waren, meist hilft da ein klärendes Gespräch mit der zuständigen Stelle wie z.B Ordnungsamt und Feuerwehr, oft zeigen die sich bei kleinen Sachen sehr kulant.
    Einfach mal ausprobieren...

    stefan

  • ADMIN
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    • 24. Juli 2003 um 02:00
    • #3

    Satzauslöser einzeln sind normalerweise Klasse-4-Material, also nur mit Großfeuerwerkerschein....

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • stefanfx
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    • 24. Juli 2003 um 10:34
    • #4

    Oder halt Bühnepyrotechnikerschein mit Klasse iV

    stefan

  • Nischl
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    58
    • 28. Juli 2003 um 17:58
    • #5

    Hallo localuser,

    die Erklärung zu Deinem Vorhaben ist einfach, und auf alle pyrotechnischen Gegenstände mit BAM-Nummer anwendbar.

    Die Gegenstände, in dem Fall Traumsterne , Klasse I , lagen der BAM zur Zulassung vor. Sie haben diese Zulassung erhalten, in dem Zustand in der sie sich in der (Verkaufs-)Verpackung befinden.

    Jetzt kommt`s : Wenn Du einen E-Zünder dranbaust, hast Du einen anderen
    Gegenstand als vorher. (Bearbeiten von pyrotechnischen Gegenständen) Die Zulassung erlischt, der Gegenstand (Traumstern)
    wird somit als Klasse IV , eingestuft, und Du darfst ihn ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Feuerwerker) nicht mehr befördern, überlassen, oder verwenden. :(


    Mit "Genehmigung" hat das nix zu tun.
    Natürlich brauchst Du für...die Vorführung des Effektes vor Publikum...
    eine Ausnahme nach §110 VStättVO und eine Anzeige für PT-Gegenstände
    §23 Abs. 4, 1. SprengV

    An Deiner Stelle würde ich einfach mal beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anfragen.
    Würde mich interessieren, wie die die Sache handhaben.

    Gruß Nisch`l

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    http://www.npa-pyrotechnik.de

  • Fränkie
    Profi
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    1.137
    • 11. August 2003 um 18:11
    • #6

    Funktioieren könnte es so. Nitrozelluloseschnur nehmen und damit die TRAUMSTERNE verbinden,

    E-Zünder nehmen und mit nitroschnur verbinden

    E-zünder elektrisch zünden
    Nitroschnur brennt rückstandslos ab und die Trausterne funkeln

    Auf einer Privatfeier wirst du keine Gebnehmigung brauchen mach dich sicher und frag beim Ordnungsamt nach

    Was immer auch ein Satzzünder ist
    er ist bestimt wie die E zünder und die Nitroschnur eine Anzündmittel und kein Klasse IV produkt.

    die Dürften aber § 20- Schein-pflichtig sein.

    so weit so gut.

    Fränkie

    Nicht laut, lieber schön.

    Fränkie

  • Morpheus
    Beiträge
    18
    • 25. August 2003 um 22:04
    • #7

    Warum nimmst du nich an stelle der Klasse 1 Fontänen T1 Bühnenfontänen. Diese sind für denn Indoorgebrauch optimiert und die E-Zünder sind schon dran. Ausserdem kannst du sie ohne Schein legal Zünden (Die Anmeldung des Effektes ist allerdings erforderlich).

  • lokaluser
    Beiträge
    32
    • 26. August 2003 um 14:05
    • #8

    Hallo,
    Veranstaltung ist ja nun schon lange gelaufen.

    T1 Effekte (Fontänen) wollte ich nicht verwenden, da mir die für den Einsatzzweck aus etwas zu groß sind. 1m Sprühweise macht sich auf einem Buffet nicht so gut, wenn man es nur als Akzent verwenden will.

    Feuerwerk ist letztendlich ausgefallen. Genehmigung hätten wir zwar noch bekommen, aber es war mit Zeit und Personal etwas knapp und darum ist es letztendlich entfallen.

    Weiß nicht wie es aussieht mit den Zündern. E-Zünder bekommt man ja auch für Zauberzubehör und Modellraketen, da werden die Motoren auch am Einsatzort mit den Zündern bestückt und man braucht keinen Schein oder ähnliches.
    Ein Feuerwerker meinte nur, wenn ich den Effekt zerlege oder mit anderen Mitteln in seiner Wirkung veränder, dann würde die BAM-Zulassung erlöschen. Ob ich den elektrisch oder mit einem Streichholz zünde, ist meine Sache.
    Ob das stimmt kann ich nicht beurteilen.

    Trotzdem Dank für die Antworten.

    Gruß
    Stefan

  • Nischl
    Beiträge
    58
    • 9. September 2003 um 09:01
    • #9

    Hallo localuser,

    da hat Dein Feuerwerker vielleicht etwas verwechselt.


    Für Raketenmotoren usw. gibt es eine Ausnahme (wie könnte es auch anders sein?) und zwar für..... Lehr- und Sportzwecke....

    Bezündern von pyrotechnischen Gegenständen (egal welche) ist ohne (Bühnen-)Erlaubnisschein verboten. Soviel steht fest!

    Weiterhin gibt es seit neuem (4/2003) ein(ig)e Änderung(en) im SprengG, in der steht,
    dass ...Zündmittel nicht mehr der Erlaubnispflicht unterliegen.

    Will heissen: Du darfst jetzt zwar Zündmittel aller Art erwerben,
    aber nicht verwenden!

    (frag mich nicht was das bringen soll!)

    Den genauen Text kann ich Dir per e-mail schicken, falls Interesse besteht
    schreib mir kurz ne private mail.

    Viele Grüße,
    Nisch`l

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