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Zahlungsziel

  • Mike Moto
  • 15. Juni 2017 um 18:59
  • Mike Moto
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    • 15. Juni 2017 um 18:59
    • #1

    Hallo, hier eine Frage in die Runde an die gewerblichen Dienstleister von Laut & Hell & mehr....

    Wie handhabt Ihr das bei euren Rechnungen mit dem Zahlungsziel gegenüber euren Kunden? Mir ist da konkret zu Ohren gekommen das eine allzu strikte Vorgehensweise eher die Kunden verschreckt und somit letztlich nach hinten losgeht. Derzeit gebe ich 21 Tage Rechnung und erinnere nach einem Monat über Fälligkeit. Was sagt Vorkasse oder Zahlbar sofort über ein Unternehmen aus?

    LG

  • hell&dunkel
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    • 15. Juni 2017 um 20:32
    • #2

    Hallo, hier eine Antwort von einem gewerblichen Dienstleister für "& mehr..."

    Zitat von Mike Moto

    Was sagt Vorkasse oder Zahlbar sofort über ein Unternehmen aus?

    Was das aussagt?

    Wenn Du bei mir Vorkassekunde bist und das Geld nicht rechtzeitig auf meinem Konto oder bar in meinen Händen ist, bekommst du keine Ware oder keine Dienstleistung.

    Das kann doof sein. Nicht für mich, sondern für dich.

    Mit der Frau Essen gehen kostet im Regelfall zwischen 35,- und 70,-€ - das ist biliger als dem Geld hinterher zu rennen.

    Vorkassekunde kannst Du z.B. werden indem du Rechnungen grundsätzlich erst nach Mahnungen zahlst oder wenn dich andere Dienstleister bzw. Lieferanten auf Vorkasse setzen (die Welt ist klein).

    Oder woraus wolltest du hinaus?

    Zitat von Mike Moto

    Mir ist da konkret zu Ohren gekommen das eine allzu strikte Vorgehensweise eher die Kunden verschreckt und somit letztlich nach hinten losgeht.

    Mit der Zeit erarbeitet man sich einen diesbezüglichen Erfahrungsschatz.

    Zitat von Mike Moto

    Derzeit gebe ich 21 Tage Rechnung und erinnere nach einem Monat über Fälligkeit.

    Zum Themenbereich Schuldverhältnisse / Fälligkeit / Verzug hilft das BGB weiter.

    Auch im Forum wurde das schon recht oft durchgekaut.

    In welcher Liga spielst du? Bist du Garagenverleiher mit Altmaterial,
    Musikalienhändler mit angeschlossener Töpferei oder Hochzeits-DJ?

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  • Finelight
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    • 15. Juni 2017 um 20:39
    • #3

    Hallo,

    zahlbar per Vorkasse sagt etwas über die Erfahrung mit ähnlichen Kunden aus. Sprich: Viele haben z.B. bei Gastro-Kunden grundsätzlich Vorkasse vereinbart.

    Ich schreibe 14 Tage Zahlungsziel in die Rechnung, nach 30 Tagen kommt die Zahlungserinnerung, nach 45 Tagen die Mahnung, nach 60 Tagen der gerichtliche Mahnbescheid. Zahlungserinnerung ist ne freundliche Email, vor der Mahnung versuche ich den Kunden noch einmal telefonisch zu erreichen. Erinnerung ist kostenlos, Anruf kostet auch nichts. Ab Mahnung kommen Kosten dazu.

  • zegi
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    • 15. Juni 2017 um 20:48
    • #4

    Das handhabe ich unterschiedlich, auch je nach Kunde und Eventgrösse/Eventart.

    Ist der Anlass für meine Verhältnisse eine grosse Nummer, kann es sein, dass eine Anzahlung im Voraus verlangt wird. Bei einigen Kunden und bei Kleinst-Jobs ist Barzahlung das Mittel der Wahl. Oder auch wenn firmenexterne Dienste über mich gebucht werden (und deren Zahlung über mich abläuft), kann Vorkasse/Anzahlung oder Barzahlung das Mittel der Wahl sein.

    Normalerweise habe ich 30 Tage Zahlungsfrist.

    Der Ton macht die Musik.

  • ThoSchu
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    • 15. Juni 2017 um 21:13
    • #5

    Die Frage kann man pauschal nicht beantworten.

    Wer ist Dein Kunde?

    Der VW Einkauf oder DJ Trance, der seine erste Party macht?

  • hell&dunkel
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    • 15. Juni 2017 um 21:24
    • #6

    Und "Zahlung sofort" ist genauso pillepalle wie "Zahlbar nach Rechnungserhalt" oder (das Beste):

    "Handwerkerrechnung zahlbar sofort ohne Abzug".

    Das Zahlungsziel muß klar nach Datum definiert sein.

    Beim Hochzeits-DJ genauso wie beim Garagenverleiher mit Altmaterial oder beim Musikalienhändler mit Töpfereiabteilung.

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  • chris216
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    • 15. Juni 2017 um 21:31
    • #7

    Nein. "Zahlbar sofort" ist ein durchaus übliches und sinnvolles Zahlungsziel, siehe z. B. Hier: http://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/r…/vhhverzug.html

    Gruß,
    Christoph Holdinghausen

  • ThoSchu
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    • 15. Juni 2017 um 21:44
    • #8

    Von "Zahlbar sofort" kannst Du Dir bei einem Ausfall genau nichts kaufen.

  • hell&dunkel
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    • 15. Juni 2017 um 21:47
    • #9
    Zitat von chris216

    Nein. "Zahlbar sofort" ist ein durchaus übliches und sinnvolles Zahlungsziel, siehe z. B. Hier: http://www.hannover.ihk.de/rec…haftsrecht/vhhverzug.html

    Schön, was die IHK Hannover da schreibt. Bei "sofort" fehlt aber mir ein klar definierter Zeitpunkt.

    - Sofort, wenn der Kunde wieder Geld hat?

    - Sofort, wenn die erste Mahnung kommt?

    - Sofort, nach Erhalt der Rechnung?

    - Sofort, wenn die Kreditorenabteilung des Kunden das schallende Gelächter über derartige Formulierungen eingestellt hat?

    Mein Fazit: Zahlungsziel klar nach Datum defninieren - auch bei Vorkasse.

    Kein "Sofort", kein "10 Tage nach Rechnungserhalt".


    Edit: Zitat eingefügt.

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  • falcocgn
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    • 15. Juni 2017 um 22:10
    • #10

    Ich unterstreiche, was hell&dunkel schreibt. Dieses "zahlbar sofort" und dieses "dreimal musst Du mahnen" ist vollkommener Quark. Nach BGB § 286, Abs. 2, Nr 1:

    "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist"

    Also: Zahlungseingangdatum auf Rechnung (Zahlungseingang bis xx.yy.zzzz) und dann mal schauen. natürlich rufe ich nochmal an. Aber der Schuldner ist sofort in Verzug, ab da laufen die Zinsen und wenn der doof kommt, gehe ich auf die Seite https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantr…1&Command=start und fülle das Antragsformular für den gerichtlichen Mahnbescheid selber aus. Musste ich bisher nicht machen, spart mir im Ernstfall allerdings Zeit und Nerven.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • hell&dunkel
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    • 15. Juni 2017 um 23:03
    • #11

    Ist auf der Rechnung ein Zahlungsziel nach Datum definiert, gerät der Schuldner nach Ablauf in Verzug, sonst erst nach 30 Tagen (BGB).

    Das Schreiben von Zahlungserinnerung / Mahnung ("Sie befinden sich im Zahlungsverzug") ist dann letzendlich eine nette Geste seitens des Gläubigers. Er könnte auch sofort einen Mahnbescheid beantragen.

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  • karel noon
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    • 16. Juni 2017 um 01:21
    • #12

    Neukunden im Regelfall per Vorkasse, bei allen anderen steht auch bei mir "sofort nach rechnungserhalt".

    In meinem Dunstkreis reicht das, sollte ich größere Vorleistungen erbringen müssen wird bei der Ausarbeitung der Details etwas besprochen und dieses in das Angebot integriert.

    Bisher hatte ich zu 90% Glück, die 10% sind so lange her und wurden damals hier genug thematisiert das ich denke damit gut zu fahren.

    Evtl. Denke ich wirklich mal über ein konkretes Datum nach, macht ja keinen Aufwand...

    Privater Account mit meiner persönlichen Meinung.

    Sollte es ein Problem mit meiner Neutralität zu einem Thema geben mache ich das im Beitrag kenntlich. :thumbup:

    http://www.noon.ruhr

    Application Support Engineer - HK Audio

  • skyworker
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    • 16. Juni 2017 um 11:51
    • #13

    Die ein oder andere Versicherungsbude hat auch ein Inkasso mit an Bord. Ist bei mir der Fall, gehört zur Rechtsschutz. Ich mag das: eine Email - keine Sorgen. Kosten trägt der Säumige, beigetrieben wird ab 25 Euro und einmaliger Mahnung nach verstrichenem Zahlungsziel. Dabei ist es mir überlassen, wann ich das Inkasso beauftrage. Hat bislang fast immer funktioniert - in über 10 Jahren gab es genau ein )*( , da hat selbst das Inkassounternehmen den Hut gezogen und wir haben die Sache begraben. Der ein oder andere hier mag sich erinnern.

    Ich hab drei Arten Kunden: Vorkasse, sofort und 10 Tage. Jeder qualifiziert sich, so gut er kann. Bei umfangreicheren Geschichten gibts auch mal Teilzahlungen - das ist aber selten der Fall.

    Kein Applaus für Scheiße!

  • Daniel M.
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    • 16. Juni 2017 um 12:51
    • #14

    "Zahlbar sofort" hat doch nur den Hintergrund, ein Bargeschäft abzuwickeln, damit die eigene Leistung im Insolvenzfall des Kunden (wenn man sein Geld denn hoffentlich noch bekommen hat), nicht anfechtbar ist.

    Hat mir auf jeden Fall schon einmal Diskussionen erspart.

    freier Tontechniker & Eventplaner, auch Tätig im Vertrieb - hier aber rein privat unterwegs

  • falcocgn
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    • 16. Juni 2017 um 15:47
    • #15

    Das "zahlbar sofort" ist auch und grade in dem Fall von Daniel M. keine gute Idee. Entweder vereinbare ich "zahlbar vor Ort vor Einschalten der Anlage/Einlass" mit Androhung von Konsequenzen und bin dann auch konsequent oder lasse es bleiben. Denn im Falle dass das Geld nicht kommt und ich mich vertrösten lasse "...das überweise ich sooofort, ganz bestimmt morgen..." habe ich erst recht das Problem, dass ich dann erst mal wieder mahnen muss, bzw. den Schuldner in Verzug setzen muss.

    Und mal ganz im Ernst, immer wenn ich solche Diskussionsfäden lese, weiss ich, wieso es bei den Finanzen in unserer Branche so schlecht aussieht. Sehr, sehr vielen fehlt das grundlegende kaufmännische Wissen um Antrag und Annahme und andere Dinge, die im BGB geregelt sind. Ich kann allen nur dringend empfehlen, sich mal einen Kurs bei der IHK zu genehmigen.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • hell&dunkel
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    • 16. Juni 2017 um 17:06
    • #16
    Zitat von Daniel M.

    "Zahlbar sofort" hat doch nur den Hintergrund, ein Bargeschäft abzuwickeln,

    Dann sollte man den Zeitpunkt der Leistung (= Zahlung) durch den Auftraggeber auch ganz klar und eindeutig benennen und auch gleich festlegen, welche Folgen das Ausbleiben der Zahlung hat.

    "Keine Zahlung durch AG = keine Leistung durch AN" muß Vertragsbestandteil sein.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Daniel M.
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    • 16. Juni 2017 um 17:22
    • #17

    Mein Bargeschäft zielt auch erstmal nur darauf ab, mein Geld zu behalten (Stichwort "Insolvenzanfechtung"). Um es zu bekommen, macht es "zahlbar sofort" alleine keineswegs besser.

    Oft genug sind es ja auch die finanzschwachen Kunden, die mich direkt aus Ihren Abendeinnahmen bezahlen und sich Vorkasse bzw. Zahlung beim Soundcheck gar nicht leisten können.

    Konsequenterweise nimmt man wirklich hell&dunkel`s Formulierung dazu, nur in der Praxis? Mach ich Soundcheck und nach dem Einlass bekomm ich mein Geld oder geh wieder???

    freier Tontechniker & Eventplaner, auch Tätig im Vertrieb - hier aber rein privat unterwegs

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    • 16. Juni 2017 um 18:16
    • #18

    Ich kann den ganzen Weihei nicht so ganz nachvollziehen, sorry.

    Ganz prakmatisch unterscheide ich zwischen DryHire und Dienstleistung (also mit Personal).

    Bei DryHire geht das Türchen auf, wenn die Kohle direkt auf dem Gabentisch liegt. Barzahlung, sofort. Ist wie beim Einkaufen im Supermarkt. Ware gegen Kohle. Da steht ja auch sonst nix auf dem Kassenbon. Plastik gibt es bei mir nicht.

    Nun kann man bei Bestandskunden hergehen und ein Zahlungsziel einräumen. Dann steht das so auf der Rechnung drauf: Rechnungsbetrag ist bis zum xx.xx.xxxx zu zahlen.

    Bei einer Dienstleistung gibt es entweder Vorkasse (wenn ich den Kunden nicht kenne), bei bekannten Kunden, von denen ich deren Bonität und vor allem Seriösität einschätzen kann, ein Zahlungsziel wie schon oben geschrieben.

    Ist die Vorkasse (da gebe ich auch ein Zahlungsziel mit Datum an) nicht allerspätestens bis zum Vortag der VA auf dem Konto gutgeschrieben fällt das Ding aus und ich überleg mir dann entsprechende Stornokosten zu berechnen. Das ist aber eine andere Baustelle.

    Sicherlich wird das Zahlungsziel der Vorkasse so gelegt, dass zwischen diesem Datum und der VA selbst ein wenig Luft ist. Damit kann man den Kunden noch anrufen und erfragen, weswegen noch kein Zahlungseingang erfolgte.

    Bei Geschichten, wo ich selbst in Vorkasse gehen muss, da Gerätschaften zuzumieten sind, wird generell eine Abschlagszahlung in Höhe des aufgewendeten Warenwertes aus der Zumietung veranschlagt. Einfach, damit ich nicht auf den Kosten sitzen bleibe, wenn es storniert wird.

    Vorgang ähnlich wie bei Vorkasse. Erfolgt keine Abschlagszahlung geht man ins Gespräch mit dem Kunden und in letzter Instanz wird der Auftrag durch mich storniert. Da hab ich dann keinen Bock drauf.

    Ich denke, dass sich bei einer solchen Vorgehensweise sich ganz schnell die Spreu vom Weizen trennt, denn wenn jemand eine noch so große oder kleine VA anfrägt, als Neukunde da steht und eben nicht flüssig ist, dann fahr ich auch nicht wegen nix raus und stell da irgendwelche ton-/lichttechnischen Anlagen hin.

    Nur nochmal für mich zu Absicherung ob ich das richtig verstanden habe:

    Wenn ich mich recht erinnere sagt das BGB, was ja für den Privatkunden gilt, aus dass dieser generell nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Verzug gerät, egal was als Zahlungsziel angegeben wird. Bei allen anderen Kunden, welche unter das HGB fallen bzw. nicht durch das BGB erfasst sind gilt dies offensichtlich nicht, was heißt, dass wenn das Zahlungsziel überschritten ist automatisch Verzug eintritt. Richtig?

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • Mike Moto
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    • 16. Juni 2017 um 18:29
    • #19

    Oh, vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich habe so wohl gewerbliche Kunden wie auch Vereine,Gotteshäuser und manchmal auch Privatpersonen. Kein Verkauf sondern nur Diensteistung bis jetzt. Wie macht Ihr das mit Skonto und falls in welcher Höhe?

  • falcocgn
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    • 16. Juni 2017 um 23:30
    • #20

    Das BGB regelt ganz generell das Recht derSchuldverhältnisse. Nicht nur das der Verbraucher, sondern ganz explizit das der Vertragspartner. Die grundlegende Kenntnis der §§ 241 - 304 ist essentiell für den Kaufmann. Und der selbstständige Einzelunternehmer ist ein Kaufmann... Man könnte jetzt nix machen und dann auf den § 286 (3) gehen: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug." Dann ist immer noch das Problem, dass man schreiben und erklären muss und vir allem: warum sollte ich 30 Tage warten, bevor ich mich um mein Geld kümmere? Die Zinsen laufen dann auch erst ab dem 30. Tag...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

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