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Wie groß muß das Zelt sein? Vorschriften ??

  • lorien
  • 25. Januar 2005 um 15:07
  • lorien
    Beiträge
    285
    • 25. Januar 2005 um 15:07
    • #1

    Erwartet werden max. 700 Mann. Außerdem soll es eine Bühne von ca. 50 qm geben.
    1.) Wie groß muß das Zelt sein?
    2.) Welche Vorschiften müssen beachtet werden?

    Ich streite mich gerade mit dem "Kassenwart" ... der will nur ein 20x30m Zelt bewilligen :evil:

  • zegi
    Verifiziert
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    2
    • 25. Januar 2005 um 15:32
    • #2

    in der schweiz ist es eine mischrechnung.

    die bodenfläche spielt eine rolle und sehr wichtig, die fluchtwege --> wie viele fluchtwege gibt es, wie breit sind die ausgänge.

    die zahlen hab' ich nicht im kopf - wird in deutschland sowieso anders sein.

    bei uns bekommt man solche angaben beim "amt für gastgewerbe". das wirds wohl bei euch auch geben. also am besten nachfragen, dann hast du die info von der behörde, die am schluss auch die bewilligung geben muss (info gibts auch von der feuerwehr/feuerpolizei)

    gruss matthias

    Der Ton macht die Musik.

  • timotimo
    Profi
    Beiträge
    2.252
    • 25. Januar 2005 um 15:44
    • #3

    Wie immer: Versammlungsstättenverordnung.

    §1.2 Stehplätze: bis zu 2 Besucher je m²

    Also 600 m² Raum - 50 m² Bühne= 550 m². Also maximal 1.100 Personen ohne Bestuhlung. Nach meinem Gefühl würde ich sagen, 700 ist ok, schon gut voll. Mehr wird unangenehm.

  • cyberlight
    Beiträge
    6.061
    • 25. Januar 2005 um 22:45
    • #4

    Essen, trinken und es wieder wegbringen dürfen die Leute dann aber bei dir nicht !?
    Die Auflagen macht das Ordnungsamt und die Feuerwehr.

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • Markus Verza
    Verifiziert
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    1.756
    • 25. Januar 2005 um 22:55
    • #5

    In welchem Bundesland soll das Zelt stehen ?

  • lorien
    Beiträge
    285
    • 26. Januar 2005 um 10:27
    • #6

    Das ganze wird in der Nähe des Ostseestrandes in Kiel-Falckenstein also in >Schleswig-Holstein< stattfinden.

    ... ja, ich bin ja auch nicht glücklich, daher suche ich gerade ein paar handfeste Argumente für ein größeres Zelt. :roll:

  • C1-Rigging
    Beiträge
    23
    • 26. Januar 2005 um 11:35
    • #7

    in schleswig holstein gilt imho schon die neue vstättvo.

    schau doch einfach mal, was du von deiner zeltgrundfläche alles abziehen kannst:

    - bühne: eh klar, 50 qm abziehen
    - is vor der bühne ein graben? abziehen!
    - soll es eine tanzfläche geben? grösse definieren und abziehen!
    - getränketheken, buffetbereiche, catering? alles abziehen!
    - sanitäre einrichtungen, backstagebereich, garderobe? ebenfalls abziehen...

    die so verbleibende quadratmeterzahl * 2 darf nun nicht kleiner sein als die max. (!!!!!!) anzahl der zu erwartenden besucher (können es nicht vielleicht doch 800 werden? will der veranstalter tatsächlich 100 leute im regen stehen lassen??? -> wenn er mehr reinlässt, macht er sich ggf. strafbar!)

    viel glück ;)

  • lorien
    Beiträge
    285
    • 26. Januar 2005 um 12:56
    • #8

    Danke :)

  • RA-CG
    Beiträge
    1.205
    • 26. Januar 2005 um 13:19
    • #9

    Hi!

    Zitat von &quot;C1-Rigging&quot;


    - soll es eine tanzfläche geben? grösse definieren und abziehen!

    Wieso das, die Tanzfläche wrd doch auch vom Publikum belagert, oder wo habe ich meinen Denkfehler? Ich würde nur die Bereiche abziehen wo sich kein Publikum aufhält.

  • Ecto_Erwin
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    Marktplatz Einträge
    6
    • 26. Januar 2005 um 13:41
    • #10

    naja, aber auf einer Tanzfläche wo sich die leute ordenftlich bewegen ( oder zumindest sollen) haben siche rkeine 2 Mann pro m2 platz. Und außerdem kann man sich auf einer Tanzfläche werder hinsetzen, reden, etwas trinken oder Speisen zu sich nehmen, deshalb zählt man sie (wenn ich mich nicht täusche) nicht dazu!!

    ROCKSTAGE light&sound productions
    first HK CONTOUR User in Austria
    http://www.rockstage.at
    E-Mail: erwin.hofer@rockstage.at
    Tel: +43 650 20 03 106

  • C1-Rigging
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    23
    • 26. Januar 2005 um 14:09
    • #11

    ich hab im "praxisleitfaden versammlungsstättenverordnung" von hartmut h. starke nochmal genau nachgelesen. in seinem beispiel zieht er die tanzfläche definitiv ab, allerdings hat er in seiner versammlungsstätte auch tische und stühle.

    bin darüber nun auch etwas ins grübeln geraten, da ich mich zumindest nicht mehr an eine aussage im unterricht diesbezüglich erinnern kann.

    nach meiner freien auslegung würde ich aber sagen, daß eine tanzfläche in vielen fällen auch für szenische darbietungen verwendet wird und zu diesem zweck in diesem zeitraum dementsprechend leergeräumt werden muss. von daher (und auch, weil man im vorfeld nie garantieren kann, daß soetwas nicht stattfindet) würde ich sie in jedem fall trotzdem abziehen.

    btw: es soll ja auhc so grottenschlechte DJ's geben, daß sowieso keiner freiwillig einen fuß auf die tanzfläche setzt :D:D:D

  • RA-CG
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    1.205
    • 26. Januar 2005 um 14:42
    • #12

    Hi!

    Hm, ok, an szenische Darstellungen hab ich nun nicht gedacht. Ist also wohl davon abhängig was sich in dem Zelt abspielt.
    Aber ob's den Tote gibt bzw die Leute sich wie die Sardinen pressen und nicht auf ne freie Tanzfläche ausweichen, das wag ich mal stark bezweifeln. :wink:

  • C1-Rigging
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    23
    • 26. Januar 2005 um 15:01
    • #13
    Zitat von &quot;RA-CG&quot;

    Aber ob's den Tote gibt bzw die Leute sich wie die Sardinen pressen und nicht auf ne freie Tanzfläche ausweichen, das wag ich mal stark bezweifeln.


    da magst du recht haben ;)

    aber (leider?) sind deine zweifel vollkommen unrelevant, wenn die VStättVO bzw. die kolleschen, welche die einhaltung dieser zu überprüfen haben, festlegen, daß eine tanzfläche kein jederzeit für das publikum frei zugänglicher bereich ist.

    im zweifel einfach mal bei solchen ungewissen punkten die zuständige örtliche behörde anrufen. wenn die das abnicken, hat man erstens ein ofizielles statement und ist zum zweiten aus der verantwortung raus.

  • Markus Verza
    Verifiziert
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    • 26. Januar 2005 um 22:56
    • #14

    Ich würde sowieso einen Bestuhlungsplan zeichnen und zur Genehmigung vorlegen. Das spart in jedem Fall Streß. Gut im die Erstellung und die Diskusionen mit den Jungs vom Amt sind manchmal lästig aber da hat man ja noch Zeit zur Diskusion. Wenn die aber 3 Stunden vor der VA 50 Stühle rauswerfen lassen ist das kein Spaß mehr.

  • jaan2204
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    • 15. Februar 2006 um 10:11
    • #15

    Ich habe gerade mal mir das Thema bissl durchgelesen und weiß jetzt nicht genau, ob ich mir irre oder hier ein kleiner Denkfehler ist. Meines Wissen fallen doch Zelte unter fliegende Bauten und daher ist die VstättVO nicht auf Zelte anwendbar. Vielmehr müßte hier doch die Richtlinie für fliegende Bauten bzw. dann auch das Ordnungsrecht herangezogen werden.

  • Markus Verza
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    • 15. Februar 2006 um 12:33
    • #16

    Schon mal einen Lösungsansatz

    es ist doch die DIN Fliegende Bauten auf der einen Seite und die VStättVO als Baurecht auf der anderen. Die DIN regelt den BAu selber die VStättVo das "Innenleben"

    Die Antwort ist noch unvollständig, hab aber jetzt keine Zeit mehr.

  • johannes brüls
    Profi
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    • 15. Februar 2006 um 16:24
    • #17

    Es gibt, zumidest in NRW eine Ausführungsvorschrift, die sich mit fliegenden Bauten befasst. Zelte fallen eben auch darunter. Bezüglich der Bestuhlung und der Rettungswege beziehen sich die Vorschriften auf die ALTE VStättVO.
    Trotzdem ist bei sowas ein frühzeitiger Kontakt mit den Behörden zu empfehlen, das spart böse Überraschungen.
    Auch der Zeltbauer muss eigentlich Unterlagen darüber haben, was in seinem Zelt wie und warum geht und was nicht.

    Eine Molltonleiter kann man sich nicht nach BGV-C1 zertifizieren lassen.

    http://www.latteyer.com

  • jaan2204
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    • 16. Februar 2006 um 10:45
    • #18

    Was mich noch interessieren würde, ist folgendes: Laut VstättVO können dem Zuschauer nicht zugängliche Flächen von der Gesamtfläche (für die Berechnung der max. Zuschauerzahl) abgezogen werden. Dazu gehört für mich aber die Tanzfläche eigentlich nicht und müßte als mögliche Kapazität mit 2 Besuchern pro m² dazugerechnet werden, oder?

  • cyberlight
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    6.061
    • 16. Februar 2006 um 11:15
    • #19

    Gegenfrage: Was bringt es, wenn man 100 Leute mehr reinlässt, sich die Leute dann aber nicht mehr zur Theke bewegen können?

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • Akustikfuzzi
    Beiträge
    208
    • 16. Februar 2006 um 12:08
    • #20

    Markus Verza

    Zitat von &quot;Markus Verza&quot;

    es ist doch die DIN Fliegende Bauten auf der einen Seite und die VStättVO als Baurecht auf der anderen. Die DIN regelt den BAu selber die VStättVo das "Innenleben"

    Muss dir leider widersprechen. Dies ist schlichtweg falsch.

    Also.

    Die neue VStättV gilt definitiv nicht für fliegende Bauten (siehe §1(3)). Dafür gibt es die FlBauR. Sie beinhaltet zwar ähnliches wie die VStättV, trotzdem sollte man einmal querlesen.

    Die Tanzfläche wird von der nutzbaren Fläche abgezogen. Da sich dort normalerweise nur "Tanzende" aufhalten. Es verkleinert auch die zugängliche Fläche. Daher ist die Besucherzahl nochmals geringer.

    Was viel schlimmer bei diesen Zelten reinhaut ist die Bestuhlung. Auch in fliegenden Bauten ist keine "lose Bestuhlung" zulässig. (Anforderungen an die Bestuhlung sind in der FlBauR identisch mit der VStättV). Es gilt §10(1) VStättV. Stellt euch das mal im Falle einer Panik vor. Alle spingen auf, Brauerei-Tische und Brauerei-Bänke fallen wild durcheinander. Und fast niemand kommt mehr raus. Über die Dinger kommst du ja, selbst wenn sie vernünftig aufgestellt sind, kaum drüber.

    Also ein Zelt von 20 x 30 m ist für diese Besucherzahl nicht für geeignet.

    Aber der geschäftsführende Vorstand haftet ja im Schadensfall mit seinem Privatvermögen. Das musst du dem Kassierer nur mal klarmachen und er wird einige Dinge schlagartig anders sehen.

    Eine Anmerkung noch:

    Hatte erst gestern ein Gespräch mit den Behörden.

    Resultat:

    Man sieht in Zukunft seitens der Behörden viele Dinge liberaler und lässt dem Veranstalter mehr Freiraum.
    Was jedoch nicht heisst, dass dieser machen kann was er will.
    Die Information über und die Umsetzung der entsprechenden Regelwerke ist seine Sache und auch seine Pflicht.
    Sollte es jedoch zu einem Schadensfall kommen wird immer noch nach den aktuellen Stand der Technik und der gültigen Gesetze Recht gesprochen und man kann sich nicht darauf berufen, dass die Behörden dies doch so genehmigt hätten.

    Somit ist doch ganz klar, wo und bei wem in Zukunft der "schwarze Peter" liegt. Eigenverantwortung ist angesagt und dies in einem sehr hohen Maße.

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