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Rechtliche Frage bzgl Vertrag Band <-> Veranstalter

  • Kaesejogi
  • 11. Juni 2005 um 13:27
  • Kaesejogi
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    39
    • 11. Juni 2005 um 13:27
    • #1

    Hallo
    mich würde Eure Meinung zu folgender Situation interessieren?

    Amateur Band schließt mit Veranstalter (Verein) einen Gastspielvertrag. Der Veranstalter kommt irgendwann mal zu nem Auftritt der Band um sie sich mal anzuhören. (Hinweis: Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits von beiden Seiten unterschrieben) Ein paar Tage drauf flattert der Band ein Brief ins Haus in dem sinngemäß folgendes drinsteht.
    Sehr geehrte Band ... auf Grund einer Sitzung unserer Vorstandschaft möchten wir den mit Ihnen bereits geschlossenen Gastspielvertrag auflösen.
    Als Begründung wird angeführt, dass an dem Auftritt an dem der Veranstalter sich die Band angehört hat "das Gesamtpaket" nicht gestimmt hat.

    So jetzt meine Frage was kann die Band tun?

    Also meine Gedanken gehen in folgende Richtung:
    - Vertrag ist wirksam zustande gekommen und kann zwar aufgelöst werden jedoch nur mit dem Einverständnis der Band.
    - Anfechtung und Rücktritt gemäß BGB kommen aus meiner Sicht nicht in Betracht. Bei der Anfechtung fehlt es am Anfechtungsgrund. Und der Rücktritt wurde weder vertraglich vereinbart noch steht dem Veranstalter ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.
    - Die Band gibt ihr Einverständnis zur Auflösung des Gastspielvertrages jedoch unter der Bedingung, dass z.B. 20% der vereinbarten Gage zu bezahlen sind.

    Ansonsten fällt mir nur der privatrechtl. Grundsatz ein: pacta sunt servanda (für Nicht-Lateiner: Verträge sind zu halten)

    Danke für Eure Meinungen.
    Grüße
    Sebastian

  • slaytalix
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    • 11. Juni 2005 um 14:43
    • #2

    Moin

    Rücktritt so kurz bevor VA - Beginn sollte vertraglich geregelt werden mit trotzdem fälliger Vergütung von 20 - 40 %.

    Rücktritt wegen Irrtums läßt immer an der Geschäftsfähigkeit des Gegenüber zweifeln :oops:

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

    https://apollo-audioservice.jimdofree.com/

  • Mechwerkandi
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    • 11. Juni 2005 um 15:28
    • #3

    Schwieriger Fall, würde selber eine Mediation durch eine neutrale Person anstreben, sollte aber eigendlich in einem seriösen Vertragswerk geregelt sein.

    Was wäre, wenn...
    >> Die Band auf die Einhaltung des Vertrages besteht und auf der Bühne eine andere Combo vorfindet?
    Hauerei & Tanzvergnügen?? :wink:
    >> Für die Band ist ja die VA im gewissen Sinne "abgesagt".
    No cure, no pay.
    >> Amateurband... Backe. Das riecht nach "Handschlagsvereinbarungen".

  • ADMIN
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    • 11. Juni 2005 um 15:44
    • #4

    Die Band kann sich jetzt überlegen, ob, und wenn ja, unter welchen Konditionen sie einer Auflösung des Vertrags zustimmt. Üblicherweise wird man auf ein Ausfallhonorar bestehen, das umso höher ist, je näher der Auftrittstag liegt.

    Vielleicht macht es Sinn, mal nachzufragen, wie man sich das Gesamtpaket denn vorgestellt hätte. Vielleicht gibt es da Mißverständnisse, die man ausräumen kann.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Kaesejogi
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    • 11. Juni 2005 um 17:04
    • #5
    Zitat von &quot;Mechwerkandi&quot;


    >> Für die Band ist ja die VA im gewissen Sinne "abgesagt".
    No cure, no pay.
    >> Amateurband... Backe. Das riecht nach "Handschlagsvereinbarungen".

    ersteres musst Du mir bitte erklären? Mir wäre es neu wenn jemand einfach so aus einem schriftlichen Vertrag ohne vertraglich vereinbarte Rücktrittsklausel per einseitiger Willenserklärung aussteigen kann!

    Und zu zweitens bitte keine voreiligen Schlüsse ziehen.

    ADMIN Danke genau so hab ich mir es in etwa auch vorgestellt.

    Und ich weiß ja nicht wie Ihr sowas in Euren AGBs löst. Regelungen die Vertragsstrafen beinhalten sind jedoch gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.

  • ADMIN
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    • 11. Juni 2005 um 18:08
    • #6

    Es gehr ja nicht um Vertragsstrafen.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Mechwerkandi
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    • 12. Juni 2005 um 13:14
    • #7
    Zitat von &quot;Kaesejogi&quot;


    ersteres musst Du mir bitte erklären?

    Warum nicht?
    Wenn ich als Handwerker einen terminlich gebundenen Auftrag bekomme, der vorher abgesagt wird, dann ist das mein eigenes Risiko.
    Ausnahmen sind selbstverständlich Sachen wie auftragsanhängige Wareneinkäufe (Sonderbeschaffungen), das wäre natürlich zu berechnen.

    Kann ich mir aber bei einer Amateurband irgendwie nicht vorstellen.

    Des weiteren ziehe ich keine voreiligen Schlüsse, sondern werfe meine Erfahrungen in die Waagschale... :D

  • mringhoff
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    • 12. Juni 2005 um 14:56
    • #8
    Zitat von &quot;Mechwerkandi&quot;

    Wenn ich als Handwerker einen terminlich gebundenen Auftrag bekomme, der vorher abgesagt wird, dann ist das mein eigenes Risiko.

    ...dann ist das Vertragsbruch :) Es sei denn, Du hast das mit Deinem Auftraggeber so vereinbart.

    Es wurde zwischen Veranstalter und Dienstleister (beide keine Verbraucher im Sinne des BGB) ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen, der von beiden Seiten einzuhalten ist. Wenn dies nicht bereits im Vorfeld geklärt ist, unter welchen Bedingungen eine "Absage" erfolgen kann (z.B. in den AGB), dann ist jede Seite zur Vertragserfüllung verpflichtet. Eine Auflösung würde nur im gegenseitiger Einverständnisnahme erfolgen.

    Die Band könnte natürlich auf Ihr Auftrittsrecht bestehen. Vielleicht würde sogar eine Schadesersatzforderung wg. nicht erfolgtem Auftritt möglich sein (negatives Image, enttäuschte Fans, entgangene Präsentationsmöglichkeit etc.) Manche Bands haben solche Vereinbarungen sogar im Vertrag stehen...

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  • ADMIN
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    • 12. Juni 2005 um 14:59
    • #9
    Zitat von &quot;Mechwerkandi&quot;

    Wenn ich als Handwerker einen terminlich gebundenen Auftrag bekomme, der vorher abgesagt wird, dann ist das mein eigenes Risiko.

    Wenn Du das als Handwerker so siehst, dann ist das erfreulich für Deine Kundschaft. :wink:

    Andere Handwerker werden sich da auf §615 BGB berufen.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 12. Juni 2005 um 15:13
    • #10
    Zitat von &quot;Kaesejogi&quot;

    Und ich weiß ja nicht wie Ihr sowas in Euren AGBs löst. Regelungen die Vertragsstrafen beinhalten sind jedoch gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.

    Wie bereits schon geschrieben, ist jeder Vertragsparter zur Einhaltung der Verträge verpflichtet. Wer aber dennoch aus welchen Gründen auch immer den Vertrag vorzeitig wieder beenden möchte, den bieten wir in unseren AGB diese Möglichkeit an, indem er eine vom Gesamtbetrag abhängige Summe bezahlt, die natürlich immer weniger wird, je weiter der Vertragserfüllungszeitpunkt (also die Veranstaltung) weg ist.
    Z.B.: Wird der Vertrag 5 Tage oder früher gekündigt, ist 80% des vereinbarten Gesamtbetrages fällig, wird der Vertrag 14 Tage oder früher gekündigt, dann sind es 60% usw.

    So kommt man beiden Vertragsparteien entgegen: Der Auftraggeber hat eine Kündigungsmöglichkeit und der Dienstleister eine gewisse Sicherheit. Und je länger der Job weg ist, desto eher besteht die Möglichkeit, noch einen anderen an diesem Tag hereinzubekommen...

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  • Mechwerkandi
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    • 13. Juni 2005 um 11:22
    • #11
    Zitat von &quot;ADMIN&quot;


    Andere Handwerker werden sich da auf §615 BGB berufen.

    Während Du noch nach den BGB rufst, bin ich schon auf dem nächsten Job. :D

  • ewok
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    • 13. Juni 2005 um 12:44
    • #12

    Mechwerkandi:

    cool, wenn du dich vor Jobs nicht mehr retten kannst (und somit eine Absage 3 Tage vor der VA locker anderweitig vergeben kannst) darfst du mir gerne ein paar von deinen "überschüssigen" Veranstaltungen abgeben :D:D

    Tom

    http://www.partyontour.de

  • test
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    • 13. Juni 2005 um 13:51
    • #13

    im grunde: willst du dich unbeliebt machen und einen prozess führen? sicher nicht. dann schluck es. es wird sich nicht lohnen zu prozessieren

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

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    • 13. Juni 2005 um 14:36
    • #14

    Die Frage stellt sich aus zwei Perspektiven:

    Zunächst die einfachere: Man sagt selbst einem Dienstleister ab, mit dem man vorher einen Vertrag geschlossen hat. Kann man davon ausgehen, dass man dann auch nichts bezahlen muss? Nein, man kann nicht. Solange es im Vertrag keine Ausstiegsklauseln gibt, muss man prinzipiell die Leistung abnehmen und bezahlen, alles andere ist Verhandlungssache.


    Nun die schwierigere: Man wird selbst abgesagt. Schwierig deshalb, weil es mehrere Möglichkeiten gibt. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass der geschlossene Vertrag dazu keine Regelung enthält:

    1.) Man bestätigt die Absage, damit ist der Vertrag aufgelöst. Macht insbesondere dann Sinn, wenn man sich den Auftraggeber als Kunde erhalten möchte.

    2.) Man greift zum Telefon und diskutiert das Thema "Ausfallhonorar". Mit "bereits entstandenen Kosten" oder "deswegen abgelehnten Aufträgen" argumentiert sich's leichter. Dass der Wahrheitsgehalt solcher Argumente beschränkt ist, dürfte unter erfahrenen Kaufleuten kein Geheimnis sein. (Erfahrene Kaufleute regeln dieses Problem aber bereits im Vertrag...)

    Nun gibt's zwei Möglichkeiten: Entweder man einigt sich auf ein akzeptables Ausfallhonorar, dann war es ein lohnendes Gespräch.

    Gerade rechtlich unerfahrene Vertragspartner tendieren jedoch dazu, Ausfallhonorare generell abzulehnen. Wenn man es sich leisten kann, den Vertragspartner zu verärgern (in diesem speziellen Fall: wenn die Leistung nicht überzeugt hat, dann ist auch nach 6 Monaten kein Auftritt zu erwarten...), dann kann man darauf antworten, dass dann eben das Vertragsverhältnis weiter besteht. Nebenbei vielleicht noch den Wink, sich doch besser rechtlich beraten zu lassen.

    Zu berücksichtigen ist auch, welche Chancen man hat, ein eingeklagtes Honorar zu vollstrecken, und ob die Summe den Gang zum Kadi lohnt (Prozessrisiko, Zeitaufwand...).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass sich ein solches Verhalten auch rumsprechen kann. Eine lokal bekannte Band aus München kann problemlos einen Streit mit einem Veranstalter aus Hamburg anfangen, mit einem Veranstalter aus Freising sollte man sich das lieber überlegen...

    3.) Theoretisch kann man eine Auflösung des Vertrags auch ganz ablehnen. Ich rate nicht dazu...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Jeremy
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    • 13. Juni 2005 um 15:11
    • #15

    Da hier ja offensichtlich schon in einer Liga gespielt wird, in der immerhin schon schriftliche Verträge geschlossen werden, sollte dieses Problem doch eigentlich nur ein einziges Mal auftauchen, nämlich beim ersten Mal. Ab dann schreibt man eben eine Bestimmung in den Vertrag, wann, unter welchen Umständen und mit welchen Ausfall-/Stornierungskosten die Veranstaltung abgesagt werden kann.

    Das bietet natürlich keine Garantie dafür, dass der Veranstalter dem Absagebrief die Ausfall-"Gage" gleich mit beilegt.

    --
    Jeremy

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

  • Mechwerkandi
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    • 13. Juni 2005 um 15:58
    • #16
    Zitat von &quot;ewok&quot;


    darfst du mir gerne ein paar von deinen "überschüssigen" Veranstaltungen abgeben :D:D
    Tom

    Wer red' n hier von Veranstaltungen? :wink:

  • Kaesejogi
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    • 13. Juni 2005 um 16:24
    • #17
    Zitat von &quot;Jeremy&quot;

    Da hier ja offensichtlich schon in einer Liga gespielt wird, in der immerhin schon schriftliche Verträge geschlossen werden, sollte dieses Problem doch eigentlich nur ein einziges Mal auftauchen, nämlich beim ersten Mal. Ab dann schreibt man eben eine Bestimmung in den Vertrag, wann, unter welchen Umständen und mit welchen Ausfall-/Stornierungskosten die Veranstaltung abgesagt werden kann.

    Das bietet natürlich keine Garantie dafür, dass der Veranstalter dem Absagebrief die Ausfall-"Gage" gleich mit beilegt.

    --
    Jeremy

    Das ist ganz sicher der Fall! 8)

  • xrult
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    • 13. Juni 2005 um 21:58
    • #18

    Doppel Post Sorry!

    Einmal editiert, zuletzt von xrult (13. Juni 2005 um 22:00)

  • xrult
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    156
    • 13. Juni 2005 um 21:59
    • #19

    So sieht das bei mir im Vertrag aus

    2.Ausfallentschädigung:
    Bei Terminabsage 1 Monat vor angegebenen Termin 25% der Gage.
    Bei Terminabsage 2 Wochen vor den angegebenen Termin 50% der Gage.
    Bei Terminabsage 1 Woche vor den angegebenen Termin 75% der Gage.

  • AFi
    Profi
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    • 15. Juni 2005 um 14:07
    • #20

    Hallo Leute.

    Es geht darum, dass die BAND einen Vertrag mit dem VERANSTALTER hat! Da bringt es nix, wenn Ratschläge kommen, wie eine "Auftragsabsage" bei der PA-Company gehandelt wird.

    Das Problem daran ist jetzt (einiges davon ist auch gesagt worden):
    1) NACH Vertragsunterzeichnung aus dem Grund "gefällt mir nicht" stornieren zu wollen, ist rechtlich fast nicht haltbar. Eine Band hat normalerweise keine 30-Tage-Rückgaberecht wie z.B. ein großes Kaufhaus. Ist im Vertrag diesbezüglich nichts vereinbart, gilt normalerweise das BGB. Und ich wüsste nicht, dass laut BGB so einfach von einem Vertrag zurückgetreten werden kann!
    2) Ein Veranstalter, der nicht weiss, wen er bucht, scheint mir zudem "sehr seriös" zu sein.
    3) Für die Band ist das natürlich jetzt so eine Sache: Akzeptiert sie die Absage, ist der Veranstalter nicht sauer auf sie, was das "negative Rumerzählen" in Grenzen hält. ABER: einen erneuten Auftrag wird die Band von diesem Veranstalter wahrscheinlich nicht mehr bekommen. Und selbst, wenn dieser Veranstalter dann negative Gespräche nach Außen gegenüber Dritten führt, fragt auch JEDER nach, warum es denn so gekommen ist. Deswegen sollte die Band das auch nicht uneingeschränkt akzeptieren, denn: Sind andere Dienstleister eingebunden (z.B. PA-Company), so fallen Kosten an, auch wenn die VA für die Band nicht stattfindet. Soll die Band jetzt dafür zahlen, weil der Veranstalter ungesehen ein Produkt kauft und es dann doch nicht haben will?

    Mal ein beispiel: Die Band hat für sagen wir mal knappe 2.000,- EUR ein Bischen PA und ein Bischen Licht inklusive Personal gebucht. Um die Backline zu transportieren, wurde bei einer Autovermietung ein Kleintransporter gemietet. Kostet sagen wir mal auch nochmal 100,- EUR. Wären alleine deswegen 2.100,- EUR. Gut, wenn jetzt die PA-Company einen Passus in den AGBs hat von wegen "prozentuale Strafgebühr", dann wird es entsprechend weniger, auch wenn die Autovermietung sagt, okay, wir bekommen den Transporter ja auf jeden Fall nochmal vermietet. Also AV = 0,- EUR, PA-Company sagen wir mal die schon erwähnten 60%. Dann sind wir aber immer noch bei Kosten von 1.200,- EUR, die die Band berappen muss, weil sie nicht spielt! Das ist schon ein Stückchen EURO. Mal davon abgesehen, dass ja eventuell andere Aufträge erst gar nicht angenommen werden konnten, weil der Termin ja schon gebucht war!

    Also, ich würde das nicht so auf mir sitzen lassen und zumindest die mir entstandenen Kosten einfordern!

    Gruss
    Alex

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