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Traverse an Gabelstapler fliegen ?

  • hänschen
  • 5. April 2006 um 15:53
  • hänschen
    Beiträge
    174
    • 5. April 2006 um 15:53
    • #1

    Hallo
    darf man eine traverse an einem gabelstapler fliegen ?
    Man sieht ja auch relativ oft das line arrays an kräne geflogen werden.

    Ich würde die gabeln dann abstützen, dass sie nicht langsam herunterfahren bei motorstillstand.
    An die traverse sollen ca 300 kg.
    Der stapler hebt max 4 t.
    Er ist so aufgestellt dass keine menschen darunter durchlaufen.

    gruß hans

  • billi
    Profi
    Beiträge
    14
    • 5. April 2006 um 16:20
    • #2

    Hallo Hans,

    ich hab Deine Frage gerade gelesen und antworte Dir einfach aus dem Bauch heraus.

    Ich würde sagen NEIN. Ein Gabelstapler ist ein Flurförderzeug und meines Wissens nicht nach BGV C1 gebaut. :wink: Ausserdem hast Du am Stapler nix mit dem Du das Truss befestigen könntest wie z.B. an einem Towerlift mit Trussaufnehmer. Klar kannst Du mit Ratschengurten das Truss a bisserl festzurren........

    Nagel mich da jetzt bitte nicht fest, aber ich würds nicht machen. Ich hätte kein Problem damit, das Truss auf Höhe zu fahren und dann mit einer 90° Ecke nach unten mit Truss weiterzubauen, kenne aber die Gegebenheiten nicht. Ist vielleicht eine Idee?!? :?: Und wenn Platz für'n Stapler iss, iss auch sicherlich Platz für outrigger.

    PA's an Kränen hab ich zwar auch schon gesehen (und sogar an Cherry Pickern!), aber ich denke dass da die Sache mit den Hebezeugen und "zweite, unabhängige Sicherung" mitspielt.

    Sicher gibts hier aber jemand der das fundiert beantworten kann. Bin ich gespannt!

    Ciao
    Billi

    Die bittere Erinnerung an schlechte Qualität währt viel länger als die kurze Freude am niedrigen Preis.

  • Hitower
    Verifiziert
    Beiträge
    1.457
    • 5. April 2006 um 19:35
    • #3

    Hi

    AUf der PLS stand an einem Stand ein LA an einem Gabelstaplerähnlichem Lift hochgezogen! Oben haben die Truss aufliegen gehabt...

    Wie kommt dann sowas durch ne Abnahme (gabs da überhaupt eine?)

    Wäre doch ähnlich...(ja ich weiß)

    Gruß
    Daniel

    Fachkraft in Hamburg...

  • StephanT
    Verifiziert
    Beiträge
    386
    • 5. April 2006 um 19:56
    • #4

    Also auf der PLS habe ich an den Ständen, die wir aufgebaut haben, nur einen Elektriker zur Abnahme gesehen, sonst nix... Und natürlich die db-Polizei sowie die Damen und Herren, die genau darauf geachtet haben, das man keinen mm² zu viel Standfläche belegt :roll:

    MfG
    Stephan

  • rocknroller
    Beiträge
    319
    • 5. April 2006 um 22:36
    • #5

    denn wie der kollege schon gesagt hat ist es ein flurförderfahrzeug, ohne möglichkeit, die aufliegende last in horizontaler richtung zu sichern. zudem hat ein stapler keine zweite sicherung, welche im fall eines hydraulikteilschadens oder einem abriss der kette die last hält. ausserdem fehlt eine sicherung gegen fehlbedienung der hydrauliksteuerung, die ein versehentliches herablassen verhindert. ein stapler ist ein arbeitsmittel, wie ein ungeprüfter traversenlift, nur zum anheben der last zu verwenden, keinesfalls als dauertragmittel während einer va.....

    LKW 7,5t Koffer LBW+Tabbert Mobilhotel (5Pers.), Equipm. nur Ind.-standart, Holz, Deko, Metall, Elektro, schweissen, Messebau, buchbar als T+L Tech, Bühnenbau+Rigg, Trucking + Nightliner = FS CE + DE, Stapler.

  • ADMIN
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    • 6. April 2006 um 01:17
    • #6

    Eine bestimmungsgemäße Verwendung wäre das nicht.

    Zitat von "hänschen"

    Er ist so aufgestellt dass keine menschen darunter durchlaufen.

    Wenn das so weiträumig abgesperrt wird, dass da auch nichts passieren kann, wenn die Traverse schräg runterrutscht oder abkippt, würde ich jetzt nicht so das Problem darin sehen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • unknown
    Profi
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    43
    • 6. April 2006 um 02:21
    • #7

    Ein klares und eindeutiges JAEIN !

    MIt genau einer solchen Situation befindet man sich nämlich in der Grauzone der ganzen Bestimmungen und Vorschriften.

    1. Die hier oft zitierte BGV C1 ( lernt Ihr alle eigentlich nichts anderes ? ) kommt hier nicht Einsatz. Der Gabelstapler, bzw. das Flurförderfahrzeug, wird gemäß seinem Einsatz- und Bestimmungszweck, nämlich unter anderem das Heben von Lasten, eingesetzt. Hierfür gilt eindeutig die BGV D27. Das dieses Heben zufälligerweise in einer "Versammlungsstätte" stattfindet bringt noch lange nicht die BGV C1 zur Anwendung.
    Ich habe bis jetzt noch nicht erlebt das man z.B. eine Gitterbox mit einer Sekundärsicherung versieht wenn man diese in einer Versammlungsstätte auslädt und durch die Gegend fährt.

    2. Entsprechend der Durchführungsanweisung zur BGV D27 muss die Last an den Gabel gegen Verrutschen gesichert werden.
    Dieses könnte sich eventuell problematisch gestalten, da z.B. ein Zurrgurt nicht unbedingt mit der Durchführungsanweisung in Einklang zu bringen ist. Aber speziell für Krananwendungen gibt es sinnvolles Zubehör wie Kranhaken mit Gabelschuhen die auf die Gabeln geschoben und dort auch gesichert werden können.

    3. Die beiden richtigen Probleme verstecken sich im §15 und im § 16:
    §15 Verlassen des Flurförderfahrzeuges, "... Der Fahrer hat vor dem Verlassen...das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren..."
    §16 Verhalten während des Betriebes, " Versicherte dürfen nicht...unter der angehobenen Last... aufhalten"
    Wobei man §16 durch ein großzügiges Absperren in den Griff bekommt.

    So, das sind die Fakten.
    Das hier ist aber KEIN FREIBRIEF für alle Bastler, Frickler und Möchtegern Veranstaltungstechniker !
    Lediglich eine Darstellung des Ist Zustandes und welche Möglichkeiten man hat. Bei solchen Aktionen gilt immer noch: Erst denken, dann handeln !


    Allgemein:

    - Ob der Stapler 4 t hebt spielt keine Rolle. Entscheidend ist das LASTDIAGRAMM, dort steht es ganz genau mit allen erforderlichen Angaben !
    - PA's an Kränen ok, an Cherry Pickern oder Steigern = mutig, und welche zweite unabhängige Sicherung ? Wenn bei einem Kran das Stahseil reisst ist es halt kaputt und der Betonkübel oder was auch immer auf dem Boden... tja... . Und an Steigern habe ich sowas auch noch nicht entdeckt, bei Druckabfall geht's dann halt ( zum Glück langsam ) nach unten.
    - Fahren von Gabelstaplern und Flurförderfahrzeugen nur mit gültigem Fahrausweis und bei Strassenzulassung auch mit gültigen Führerschein :evil:
    - und immer schön auf tragfähigen Untergrund achten :twisted:

    So, das war's....

    Achso, nur für die ganz diskussionsfreudigen in diesem Forum:

    Stapler finde ich geil, besonders Teleskopgabelstapler, denn damit lassen sich bei einer Außenveranstaltung richtig schöne Sachen machen und wenn man noch ein paar Dimmer oder Amps mit der Dimmerwache ( armes Schwein in dem Moment ) daneben stellt ist auch §15 erledigt.

  • ADMIN
    Administrator
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    1
    • 6. April 2006 um 09:40
    • #8
    Zitat von "unknown"

    1. Die hier oft zitierte BGV C1 ( lernt Ihr alle eigentlich nichts anderes ? ) kommt hier nicht Einsatz. ... Das dieses Heben zufälligerweise in einer "Versammlungsstätte" stattfindet bringt noch lange nicht die BGV C1 zur Anwendung.
    Ich habe bis jetzt noch nicht erlebt das man z.B. eine Gitterbox mit einer Sekundärsicherung versieht wenn man diese in einer Versammlungsstätte auslädt und durch die Gegend fährt.

    Ganz so ist es dann auch wieder nicht:


    Zitat von "BGV C1 § 1"

    (1) Diese Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und
    Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschrift) gilt für
    1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
    2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

    BGV C1 ist in einer Veranstaltungsstätte also grundsätzlich anzuwenden.


    Die Frage könnte jetzt sein: Handelt es sich um eine maschinentechnische Einrichtung, und handelt es sich um ortsveränderliche Beleichtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte?

    Man erreicht jedoch mehr, wenn man die Frage schutzzielorientiert beantwortet: Besteht die Gefahr, dass dabei etwas passiert? Wenn man das gründlich ausschließt, dann kann man.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • fproadshow
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    • 6. April 2006 um 13:06
    • #9

    @ higtower..


    ich denke mal die gabelstabler ähnlichen lifte die du meinst waren genie´s .

    schau mal auf http://www.lifte.de


    @ all

    muss aber ehrlich gestehen, das ich vor einiger zeit, meine backtruss (Back und fronttruss, middletruss, und side pipes.) letztens auch mit nem stapler hoch habe , da mir ein stativ abgerauscht ist, und das ne stunde vor ner show.

    Ich will sofort bis zum hals in Stagehands stecken...................

  • Eliminator
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    3.105
    • 6. April 2006 um 17:04
    • #10

    Zudem hat ein Kran im Gegensatz zum Stapler eine Lastbremse, d.h. beim Stillstand des Antriebs wird die Seiltrommel blockiert. Sonst wäre es sicher kaum zulässig, daß ein Kran mit Last über einer Baustelle, wo Arbeiter herumlaufen, rotiert. Wobei natürlich auch hier die Vorschrift besteht, nicht unter schwebende Lasten treten zu dürfen.

    Gruß,

    Klaus

    FOH = Holz vor der Hütte!

  • Mechwerkandi
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    • 6. April 2006 um 17:16
    • #11

    Meinst Du so was?

  • mikee mike
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    1.329
    • 6. April 2006 um 20:34
    • #12

    Ach du Scheiße ...
    Allein die Optik der ganzen Sache würde mich doch eher schon dazu bewegen mir Alternativen dazu zu suchen ....

  • hänschen
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    174
    • 6. April 2006 um 21:53
    • #13

    Hallo

    der gabelstabler würde in meinem fall hinter einer hecke stehen und wäre somit nich sichtbar.

    Ich dachte bei kräne eigentlich nicht an baukräne sondern an normale kräne auf LKW. Die orangenen 6-achser.
    Die bewegen den arm auch mit einem hydraulikzylinder nach oben.
    Da könnte durch druckabfall auch alles nach unten kommen.
    Ich such malein bildchen

  • hänschen
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    174
    • 6. April 2006 um 21:57
    • #14

    hier


    ist ein nicht alzu kleiner verleiher nähe frankfurt

  • Jan Brandt
    Verifiziert
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    960
    • 6. April 2006 um 22:07
    • #15

    Auch wenn der Gabelstapler nicht sichtbar ist, ist es trotzdem weiterhin ein Gabelstapler. Da kann er auch hinter dem Haus stehen. :)

    040 audio GbR

    http://www.040audio.de | hallo@040audio.de

  • niggles
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    • 7. April 2006 um 02:56
    • #16
    Zitat von "hänschen"

    hier


    ist ein nicht alzu kleiner verleiher nähe frankfurt

    Da kannst du aber mal davon ausgehen daß zumindest die BGV D27 §15 auf jeden Fall erfüllt wird. Schließlich vermietet niemand Kräne dieser Größenordnung ohne Fahrer...

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • audiobo
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    • 7. April 2006 um 15:34
    • #17

    Cool bei dem abgebildetem Stapler ist auch, das die Jungs nicht mal die Gabel nach hinten geneigt haben, um ein evtl. abrutschen der Truss zu erschweren. Abgesehen davon würden die LS auch noch vor der Absperrung auf den Boden knallen...

  • shark150
    Beiträge
    65
    • 8. April 2006 um 08:12
    • #18

    Also ich würde auf jeden fall den stapler bevorziehen. Das ist meiner MEinung nach immer noch Sicherer als so manche Konstruktion aus Liften etc. Echt Alternativen sind halt noch so PA Tower. Aber wenn um den Stapler ordentlich abgesperrt ist ,am besten noch ein Security Mann dasteht dann hätte ich da ein Besseres gefühl als wenn irgendwelche Lifte in der Wiese stehen auf 4 fummeligen Holzbrettern und alles durch irgendwelche Vorschriften "abgesegnet " ist. Man könnte ja auch noch hinter der Pa eine 2m Breite Molton Bahn fliegen und der Stapler ist "weg"
    .

    ....If it doesn´t move load it in the truck........

  • Everest2002
    Beiträge
    990
    • 8. April 2006 um 15:44
    • #19

    mhh bei uns in der stadt wur ein rigg schon mal an eine container brücke fest gemacht ...mhhh ich muss sagen das ich schon mutig

    und sogar an sowas hab ich schonmal eine rig bzw La gesehn:

    http://mitglied.lycos.de/mountain2002/picsme/IMG_1804.JPG

    -none-

  • mikee mike
    Beiträge
    1.329
    • 8. April 2006 um 17:29
    • #20

    §15 Verlassen des Flurförderfahrzeuges, "... Der Fahrer hat vor dem Verlassen...das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren..."

    Zitat


    Da kannst du aber mal davon ausgehen daß zumindest die BGV D27 §15 auf jeden Fall erfüllt wird. Schließlich vermietet niemand Kräne dieser Größenordnung ohne Fahrer...

    Du meinst doch nicht im Ernst, dass während des ganzen Events auf jedem Bock ein Kranführer saß und gewartet hat, dass er das Zeichen zum Abbau bekommt ? :shock:

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