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NOTAUSGÄNGE WERDEN VERSPERRT

  • AMLB
  • 30. März 2003 um 11:42
  • AMLB
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    1.101
    • 30. März 2003 um 11:42
    • #1

    Wir haben im nächsten Monat den Auftrag, einen kleinen Veranstaltungsraum (ca. 300 m²) für eine Abendveranstaltung mit einem Laufsteg, Disco- und Lichtanlage auszustatten. Licht und Ton sind völlig problemlos, aber der Laufsteg wird 2 der 3 Notausgänge versperren. Wie soll ich handeln?
    1. Augen zu und durch (...es ist ja noch was passiert....)
    2. Mir schriftlich vom Veranstalter bestätigen lassen, dass er den Laufstegaufbau in dieser Form fordert
    3. Schlaue Idee der Forumsmitglieder

    Mir geht´s darum: Ich will nicht, falls doch mal etwas passiert, der Schuldige sein.

    Die Idee, den Auftrag abzulehnen, gibt´s nicht, da wir mit diesem Kunden über 50 Veranstaltungen pro Jahr durchführen.

    Modenschauen, Industrie, Event + Gala

  • Kracky
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    • 30. März 2003 um 13:14
    • #2

    Normalerweise gibt´s da nicht viel zu überlegen, eine Solche VA dürfte so nicht stattfinden. Ist dir den vorgeschrieben wie und wo der Laufsteg zu sein hat? Hast du vielleicht mal einen Grundriss des Raums damit man sich was überlegen kann?

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • AMLB
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    • 30. März 2003 um 13:28
    • #3

    Die Laufsteganordnung steht nicht zur Diskussion! Wurde vom Veranstalter festgelegt!

    Modenschauen, Industrie, Event + Gala

  • ADMIN
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    • 30. März 2003 um 20:05
    • #4

    1.) Grundsätzlich kommt man einem Kunden nicht mit einem Problem, sondern mit einem Lösungsvorschlag.

    2.) Im Umgang mit Behörden gilt normalerweise: Von einer Sicherheitsvorschrift kann (nach Genehmigung von der Behörde) abgewichen werden, wenn die Sicherheits auf andere Weise gewährleistet werden kann.

    Beispielsweise wäre denkbar, dass die Veranstaltung unter der Auflage "Feuerwehr vor Ort" genehmigt wird.

    Oder dass die Anzahl der zulässigen Anwesenden begrenzt wird.

    Einfach mal ein paar Sachen überlegen, die man anbieten könnte.

    Und der Veranstalter sieht es in der Regel nicht ungern, wenn die Firmen, die für ihn arbeiten, das Risiko bei der Behörde abladen wollen statt bei ihm.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • LMS-Daniel
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    • 31. März 2003 um 10:48
    • #5
    Zitat von "AMLB"

    Die Laufsteganordnung steht nicht zur Diskussion! Wurde vom Veranstalter festgelegt!

    Generell hat der Admin schon vieles dazu erwähnt.

    Das sogenannte "Freischreiben" (Hinweis auf die Situation und damit wäre es getan) wird hier nicht haltbar sein, denn wenn es Notausgänge sind die auch benutzbar sein müssen, dann wäre eine verstellen grob varlässig mit Gefahr für Leib und Leben. Auf sowas würde ich mich nicht einlassen.

    Generell rate auch ich dazu mit den Behörden abzustimmen, ob es Alternativen gibt, um auf diese Notausgänge verzichten zu können.

    Zu obigen Zitat: Leufsteganordnungen STEHEN zur Diskussion wenn es um Sicherheit geht. Das muss auch ein Veranstalter verstehen.

  • wora
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    • 8. April 2003 um 13:23
    • #6
    Zitat von "LMS-Daniel"


    ...Zu obigen Zitat: Leufsteganordnungen STEHEN zur Diskussion wenn es um Sicherheit geht. Das muss auch ein Veranstalter verstehen.

    das muss man mal ganz deutlich unterstreichen!

    wenn wirklich was passiert, kommt immer der spruch: "...ach, hätten wir doch ..."
    wem kommt das bekannt vor?

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

  • alter ego
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    • 8. April 2003 um 13:39
    • #7

    1. siehe Vorredner
    2. wenn der Laufsteg niedrig ist, oder man seitlich Stufen anbringen kann, könnte der Fluchtweg ja über den Steg führen, entsprechende Beleuchtung vorausgesetzt. (sollten sich die Türen durch den Laufsteg nicht mehr öffnen lassen, frieren die Models halt ein bisschen. Türen kann man aushängen...(Molton o.ä. davor)
    3. wenn garnichts anderes hilft, müssen halt genug Securities/Feuerwehrler bereitstehen, die den Laufsteg im Katastrophenfall sofort zur Seite schieben (Rollriser!)

    laut statt hell!

  • AMLB
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    • 8. April 2003 um 15:49
    • #8

    SO, die Veranstaltung ist gelaufen! Der Laufsteg ist leicht verschoben worden, um einen der beiden versperrten Notausgänge zugänglich zu machen. Desweiteren wurde ein zusätzlicher Notausgang an anderer Stelle eingerichtet (Notlicht etc.), um den versperrten zu ersetzen. So einfach ging´s!
    ________________
    Ein befreundeter "Rechtsverdreher" sagte mir, dass ich mich als Veranstaltungstechniker und Ausrüster der Veranstaltung nicht strafbar mache, wenn mir vom Veranstalter schriftlich bescheinigt wird, dass er das Versperren der Notausgänge bewußt durch den Veranstaltungsaufbau in Kauf nimmt!

    Modenschauen, Industrie, Event + Gala

  • wora
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    • 8. April 2003 um 19:24
    • #9
    Zitat von "AMLB"

    ...Ein befreundeter "Rechtsverdreher" sagte mir, dass ich mich als Veranstaltungstechniker und Ausrüster der Veranstaltung nicht strafbar mache, wenn mir vom Veranstalter schriftlich bescheinigt wird, dass er das Versperren der Notausgänge bewußt durch den Veranstaltungsaufbau in Kauf nimmt!

    mag sein, das man nicht haftbar ist.
    aber wie steht es mit dem guten gewissen und dem ruf, den man ja auch verlieren kann?

    schön, das ihr hierfür offenbar eine praktikable lösung gefunden habt.
    weiterhin viel erfolg.

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

  • ADMIN
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    • 9. April 2003 um 00:40
    • #10
    Zitat von "AMLB"

    Ein befreundeter "Rechtsverdreher" sagte mir, dass ich mich als Veranstaltungstechniker und Ausrüster der Veranstaltung nicht strafbar mache, wenn mir vom Veranstalter schriftlich bescheinigt wird, dass er das Versperren der Notausgänge bewußt durch den Veranstaltungsaufbau in Kauf nimmt!

    Juristisch gesehen ist das für Zivilverfahren weitgehend korrekt, denn die Ansprüche richten sich erst mal gegen den Verantwortlichen, also den Veranstalter, und der verichtet durch den Schrieb, sich bei Dir schadlos zu halten.

    Wenn nun jedoch ein Gericht darauf erkennt (was unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen ist), dass ein Geschädigter einen Anspruch direkt gegen Dich hat, bringt die Unterschrift des Veranstalters überhaupt nichts. Da hätte der Geschädigte schon selbst unterschreiben müssen.

    Und aus strafrechtlicher Verantwortung kann Dich ohnehin kein Veranstalter entlassen. Wenn eine Behörde jedoch die Sache explizit genehmigt hat, lässt sich wohl weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit beweisen.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • DJ Rider
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    • 12. April 2003 um 22:48
    • #11

    Ja das stimmt !
    Bei einer meinser letzten Veranstaltung war das bei mir auch !

  • f8274
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    • 13. April 2003 um 11:45
    • #12

    Erzähl doch mal!

  • mischpultschorsch
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    • 13. April 2003 um 12:20
    • #13

    f8274: dass kannst dann wahrscheinlich in der nächsten Ausgabe vom "Discobläddl" nachlesen :D:D

  • DJ Rider
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    • 13. April 2003 um 12:31
    • #14

    HAHAHA

  • plaettner
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    • 13. April 2003 um 18:50
    • #15

    wahrscheinlich stand der (alkoholfreie) punschtisch vor der sporthallentür :D


    nein: eine frage hab ich: alter egeo erwähnte rollriser; meine erfahrung zeigte bei einem aufbau (der erste (und einzigste)) der nicht so abgenommen wurde, dass die behörde zu der rollenden lösung nein sagte; es könnte natürlich auch mit der elementbreite zusammengehangen haben (da die herren sich arg mit begründungen zurückgehalten haben) --> also meine frage: gibt es eine art "mindestbreite" für den zugang zur tür?

  • emsch
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    • 14. April 2003 um 23:55
    • #16

    zur mindestbreite vermute ich folgendes: mindestens türbreite als fluchtweg (d.h. pro 150 Personen 1 m breite). auch sollte der weg dorthin frei von stolperfallen und hindernissen sein. da könnte es dann bei einer "schneise" im laufsteg probleme geben: wie soll man eine auf 30 cm über boden befindliche kante (links und rechts des fluchtwegs) erkennen können, wenn vor einem lauter leute in diese richtung drängen?

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