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Berufskraftfahrer Gesetz

  • hs
  • 22. Dezember 2009 um 18:39
  • hs
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    683
    • 22. Dezember 2009 um 18:39
    • #1

    Da ich durch die deutschen Gesetzestexte nicht wirklich durchsteige und man die mehr oder minder unterschiedliche deuten kann wollte ich mal nachfragen ob von euch jemand fundiertes wissen zum Berufskraftfahrer Gesetz hat.

    er einmal zu meiner Situation ich bin als Fachkraft für Veranstaltungstechnik festangestellt und besitze den Führerschein Klasse BCE. CE habe ich vor kurzem verlängern lassen und habe angegeben, das ich kein Berufskraftfahrer bin. So wie das nun mal in der VT-Brange ist fahre ich unsere 7,5to und auch 40to auf produktion und auch hin und wieder für andere Firmen durch die Gegend.

    So nun meine frage was und wohin darf ich nun noch bewegen ohne mich strafbar zu machen.


    ich wäre über euer fundiertes wissen sehr dankbar.

  • tufkaleho
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    • 22. Dezember 2009 um 20:18
    • #2

    Ich hatte mich damit letztens auch mal beschäftigt und bei google das hier gefunden:

    Zitat

    Die Ausnahmevorschrift § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG enthält das sog. „Handwerkerprivileg“, welches sich z.B. auch als Freistellungstatbestand bei den Fahrpersonalvorschriften findet (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV). Dabei ist Voraussetzung, dass der Fahrer das transportierte Material oder die Ausrüstung zur Ausübung seines Berufs verwendet und es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Der von Ihnen beispielhaft angesprochene „Transportbetonmischerfahrzeugbesitzer und -fahrer“ würde nur dann unter die Freistellung fallen, wenn er den transportierten Beton auf der Baustelle auch selbst verarbeitet.

    http://www.lgad.de/media/download…er2006%20R%20(2).doc

    Das ist der Punkt auf den man sich beziehen könnte. Ob man das nun aber mit einem 40to noch durchgehen lassen würde, das steht in den Sternen.

  • Sebastian Giese
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    • 22. Dezember 2009 um 20:31
    • #3

    Hi,

    Klasse BCE kenn ich nicht. Meinst du Klasse B und CE? Wenn ja wäre das dann Klasse B + C + CE. Ich bin jetzt da mal so genau weil das wichtig ist was genau und vor allem wann genau du welche Klasse erworben hast.

    Stichtag war der 10.09.09. Hast du deinen C vorher erteilt bekommen (wichtig: nicht ausgestellt sondern erteilt) musst du nur die 5 Jahres Weiterbildung absolvieren. Hast du deinen CE zusammen mit dem C beantragt, den CE aber nach dem Stichtag erteilt bekommen bist du auch für CE von der Grundquali befreit bzw. musst die Weiterbildung alle 5 Jahre absolvieren.

    Soweit zum Grundsätzlichen. Da du als Fachkraft für Veranstaltungstechnik das Fahren in Klasse C und CE nicht als Haupttätigkeit ausführst sondern ähnlich einem Maler, der seine Gerüste auf die Baustelle fährt (daher auch "Malerklausel"), das Fahren als Mittel zum Zweck deines Berufes tust musst du für diese Tätigkeit keine Grundqualifikation haben/machen.

    Das gelegentliche Fahren für andere Firmen ist unter Umständen auch rechtens, da laut BaG das Wörtchen "regelmäßig" vorkommt.

    Ich bin in einer ähnlichen Situation, mache gerade meine Ausbildung zur Fachkraft und habe meine C Prüfung am 09.09.09 (dem ein oder anderen fällt etwas auf...) durch ein gestreiftes Baustellenschild (es war wirklich sehr eng) nicht bestanden.
    Mittlerweile aber schon und habe auch gleich der BaG geschrieben und um Auslunft gebeten. Genau das würde ich dir auch raten, da nämlich das Dokument das du dann kriegst auch z.B. bei einer evtl. Kontrolle auf der Autobahn durch die BaG als Nachweis gilt dass du keine Grundquali benötigst.
    Hier noch ein Link zu dem Dokument das ich bekommen habe (übrigens keine 24h nachdem ich angefragt hatte):
    http://rapidshare.com/files/324504318/BkrFQG.pdf.html
    Weder mein Text noch das Dokument stellt auf irgendeine Weiße eine verbindliche oder gar rechtlich richtige Beratung oder Aussage dar. So ist nur mein Stand und mein Wissen.

    MfG
    Sebastian

  • hell&dunkel
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    • 22. Dezember 2009 um 22:34
    • #4

    Macht es euch doch nicht so schwer:
    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=30&t=75745

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • falcocgn
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    • 23. Dezember 2009 um 00:58
    • #5

    Hallo zusammen, Armin hat recht, wurde alles schon besprochen. Zu dem hier geschriebenen ist allerdings noch einiges zu sagen. Die Ausnahme analog zur Handwerkerregelung gilt AUSSCHLIESSLICH in Deutschland. Wenn also die Möglichkeit besteht, daß es in Ausland geht, ist die absolvierte Qualifizierung/Weiterbildung und die Schlüsselnummer 95 Pflicht.

    @ hs: Du fährst auch für andere Firmen? Da Du in deinem Ausbildungsbetreib festangestellt bist, wird das legal nicht gehen. Im Werkverkehr, den wir alle betreiben, darf nur eigenes (angestelltes) Personal fahren.

    @ Sebastian: Für Dich gilt das oben geschriebene in Bezug auf das Ausland.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Sebastian Giese
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    • 23. Dezember 2009 um 01:40
    • #6

    Wo steht das mit dem Ausland? Bzw. wo steht dass die Ausnahme nur in der BRD gilt? Ich glaub nicht dass ich in absehbarer Zeit im Ausland fahren werde, wäre aber trotzdem gut zu wissen.

  • falcocgn
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    • 23. Dezember 2009 um 10:12
    • #7

    Hallo Sebastian,

    das steht nirgendwo. Da es sich bei dem BKrFQG um eine nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, gelten alle Auslegungen nur für die zuständigen Stellen des Bundesgebietes. Darauf hat die BAG hingewiesen, nachdem der Auslegungsvorschlag unterbreitet wurde (siehe auch Newsletter Verkehr AprilMai2009 der IHK Köln). Ebenso Behördenvertreter bei der Fachkonferenz der Verkehrsrundschau, die ich Mitte des Jahres besuchte. Im Ausland kann und wird sicher restriktiver verfahren werden. Außerdem stellt sich in der Praxis die Frage, wie Du einem Beamten diesen Sachverhalt erklären möchtest, wenn Du dessen Sprache nicht sprichst?

    Zur Weiterbildung möchte ich anmerken, dass die 5 Module durchaus sinnvoll sind.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • hs
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    • 23. Dezember 2009 um 10:58
    • #8

    falcocgn
    also ich habe nie geschrieben das ich azubi bin. ich habe schon mehrere jahre ausgelehrnt.

    ich fahre in dem fall ein firmen eigenes fahrzeug welches allerdings zur hälfte mit unserem material (die ander firma hat dieses inkl. transport bei uns zugemietet) und zur hälfte mit fremdfirmen material beladen ist. und das fahrzeug fährt auf eine produktion der anderen firma.

  • tufkaleho
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    • 23. Dezember 2009 um 11:05
    • #9

    Dann ist es ganz klar gewerblicher Güterverkehr.

  • hell&dunkel
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    • 23. Dezember 2009 um 12:42
    • #10

    Eben, wer fremdes, nicht zugemietetes Material transportiert, macht gewerblichen Güterkraftverkehr.

    Zur Handwerkerregelung:
    "Von und zur Baustelle...." steht da.
    Die Handwerkerregelung gilt dem zufolge übrigens nicht, wenn ihr mit eurem Betrieb an einen anderen Standort umzieht!

    Demzufolge könnte man es auch so auslegen: Fahrten zum Kollegen, um zugemietetes Material abzuholen, fallen auch nicht unter die Handwerkerregel.
    Denkbar wäre dann auch:
    (Kontrolle in Stuttgart) "Fahrt zum Kunden? Der ist lt. Ihrem Auftrag doch in Tübingen. Warum fahren sie dann Richtung Heilbronn?"

    Die Handwerkerregelung ist voller Fallstricke. Die Einzigen ohne Probleme sind Schausteller.
    Fazit: Karte rein und fertig.

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  • billbo
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    • 23. Dezember 2009 um 13:57
    • #11
    Zitat

    Demzufolge könnte man es auch so auslegen: Fahrten zum Kollegen, um zugemietetes Material abzuholen, fallen auch nicht unter die Handwerkerregel.

    Dann darf der Parkettverleger also auch nicht mal eben mit Geländewagen und PKW – Hänger zum Werkzeugverleih um sich eine Schleifmaschine abzuholen, weil seine gerade abgekackt ist? Das ist weltfremd.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • tufkaleho
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    • 23. Dezember 2009 um 15:29
    • #12

    Das ist Deutschland.

  • Sebastian Giese
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    • 23. Dezember 2009 um 18:51
    • #13
    Code
    Zur Weiterbildung möchte ich anmerken, dass die 5 Module durchaus sinnvoll sind.

    Und durchaus teuer ums mit Azubigehalt zu zahlen. Mal abgesehen von der Zeit die dabei draufgeht.

  • hell&dunkel
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    • 23. Dezember 2009 um 22:56
    • #14
    Zitat

    Das ist Deutschland.


    Ich weiß nicht, ob es z.B. in Frankreich überhaupt eine derartige Extrawurst gibt.
    Freuen wir uns am deutschen Handwerkerregelungswurstzipfel.

    Zitat von "billbo"

    Dann darf der Parkettverleger also auch nicht mal eben mit Geländewagen und PKW – Hänger zum Werkzeugverleih um sich eine Schleifmaschine abzuholen, weil seine gerade abgekackt ist? Das ist weltfremd.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo


    Wenn man den Wortlaut "..Fahrten von und zum Kunden..." eng sieht: IMHO ja.
    Was sagt dazu die IHK in der Alaafhauptstadt :D ? Falco?

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  • falcocgn
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    • 25. Dezember 2009 um 16:24
    • #15

    Hallo zusammen und ein frohes Fest vor allem denjenigen, die jetzt arbeiten.

    Zur Handwerkerregelung: diese ist auch in der EU-VO verankert. Nur in D gibt es den Quark mit unter 3,5t. Wie schon richtig befürchtet, muss auch ein SUV/Geländewagen/whatever tatsächlich einen Digitacho eingebaut haben, wenn es mit Hängerausrüstung über 3,5t ZULÄSSIGES Ges.-gewicht geht. Dafür wird seit neuestem ein Adapter angeboten.

    sebastian: so teuer finde ich ein Modul nicht. Eine 7-stündige Schulung für um die 100€ ist nicht teuer. Für einen Azubi sollte m.E. sowieso der Lehrherr zahlen, wenn ermöchte, dass die LKW vom Azubi geschaukelt werden.

    @ Armin: wenn der Betrieb vom Hersteller eine Maschine abholt, um sie zum Betrieb zu bringen, ist das der "Transport von Betriebseinrichtungen" der ausgenommen ist.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Sebastian Giese
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    • 25. Dezember 2009 um 17:53
    • #16

    @ falcocgn
    Klar die 7 stündige Weiterbildung für bisherige Besitzer Klassen C und CE um auf die 35h bis 2014 zu kommen ist nicht teuer. Aber in meinen Fall (da ich nach dem Stichtag C gemacht habe) müsste ich doch die komplette Berufskraftfahrerqualifikation absolvieren. Und die geht so viel ich weiß so um die 140h und kostet irgendwas um die 1200€. So war zumindest das was meine Fahrschule erzählt hat, wobei die auch nichts genaueres wussten. Oder gibts da wieder ne neue Regelung?

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