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Fahrtenschreiber: Definition "z.Gesamtgewicht"

  • kurzschluss_meister
  • 1. Januar 2011 um 23:40
  • kurzschluss_meister
    Verifiziert
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    • 1. Januar 2011 um 23:40
    • #1

    Hallo,
    ich wurde leider angehalten...
    Es ist allgemein verbreitet, dass ein Fahrtenschreiber bei einem zGG von über 3,5t benötigt wird.

    Aktuell:
    Auto: zGG: 1700kg
    Auto: darf zusätzlich ziehen: 1300kg
    Anhänger: zGG: 2000kg
    Anhänger: Realgewicht ca. 1000kg

    Welches Zulässige Gesamtgewicht gilt für das Gespann?
    1700 + 2000= 3700 --> laut Polizei

    1700 + 1300 = 3000 --> laut meiner Auffassung

    Ich darf doch zulässigerweise nicht mehr als die 3000kg ziehen, alle anderen Angaben sind doch unrelevant!!

    Um Hilfe währe ich sehr Dankbar! Es wurde eine Strafe in Höhe von 1500 Euro vorausgesagt.

    VG
    Daniel

    "Erfolg besteht darin, dass man genau die Fähigkeiten hat, die im Moment gefragt sind."
    "Wer aufhört zu werben, um Geld zu sparen, kann ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen."
    Henry Ford

  • hell&dunkel
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    • 1. Januar 2011 um 23:57
    • #2

    Meine Definition: 1,7t zulässiges Gesamtgewicht + 2,0t zulässiges Gesamtgewicht = 3,7t zulässiges Gesamtgewicht.
    Was du wirklich bewegst, ist für die Aufzeichnungspflicht unrelevant.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • falcocgn
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    • 2. Januar 2011 um 00:04
    • #3

    Hallo Daniel,

    tja, tut mir leid aber Deine Rechtsauffassung ist hier leider nicht richtig.

    Es steht in der Verordnung EG 561/2006, Artikel 2, Abs. 1: "Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr: a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt (...)"

    Somit hat die Polizei recht.

    Beginn Werbeblock: (Wieder etwas, das in meinem Seminar für deutlich weniger Geld zu erfahren gewesen wäre...) Werbeblock Ende...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • kurzschluss_meister
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    • 2. Januar 2011 um 10:43
    • #4

    Hmm das hört sich nicht gut an.
    Aber:

    Zitat

    m) „zulässige Höchstmasse“ die höchstzulässige Masse eines
    fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;

    Ich darf doch gar keine 3,7 Tonnen mit diesem Gespann bewegen, das ist gesetzlich Verboten!
    Ich darf doch lediglich das bewegen, was das Auto ziehen darf! Das sind doch nur 3 Tonnen.

    Hmm sehr komisch, mal abwarten was da kommt...

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  • hell&dunkel
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    • 2. Januar 2011 um 10:52
    • #5

    Wie weit warst du von deinem Firmensitz entfernt?

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • tufkaklto
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    • 2. Januar 2011 um 10:54
    • #6
    Zitat von "kurzschluss_meister"

    Hmm das hört sich nicht gut an.
    Aber:

    Ich darf doch gar keine 3,7 Tonnen mit diesem Gespann bewegen, das ist gesetzlich Verboten!
    Ich darf doch lediglich das bewegen, was das Auto ziehen darf! Das sind doch nur 3 Tonnen.

    Hmm sehr komisch, mal abwarten was da kommt...


    Völlig unerheblich, was Du mit dem Gespann bewegen darfst.

    Es gibt Fahrzeugpapiere, da steht das höchst zulässige Gesamtgewicht drin.
    Das ist für die Berechnung heranzuziehen.

    Und in Deinem Fall: 1700 + 2000 = 3700

    Ich weiß gar nicht, ob Du dann den Anhänger überhaupt fahren hättest dürfen, wenn das Zugfahrzeug nur 1700 KG hat.
    Unabhängig von Deinem FS

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  • linearray
    Gast
    • 2. Januar 2011 um 15:18
    • #7

    Ist das nicht dieselbe Problematik hier?

    Variante 1
    Auto hat 2000kg max. Gesamtgewicht und 1300 kg Anhängelast = ich darf den leeren Anhänger (2000kg Gesamtgewicht) mit Führerschein B fahren, darf den Anhänger einfach nur soweit beladen dass ich 1300 kg Anhängelast nicht überschreite.

    Variante 2
    das identische Auto hat 2000kg max. Gesamtgewicht und 2000 kg Anhängelast da diesmal die Ausführung mit Allradantrieb = ich darf selbst den leeren Anhänger nur mit Führerschein B/E fahren da das Gesamtzuggewicht 3500kg überschreiten kann.

    Fazit
    Wenn die zulässigen Höchstmasse (3500gk Gesamtzuggewicht) von der Angabe der Anhängelast begrenzt sind braucht es weder den B/E Führerschein noch einen Fahrtenschreiber zur Aufzeichnung.
    Einen leeren grösseren Anhänger darf ich bis hin zum zur zulässigen Anhängelast aber ziehen.

  • tufkaklto
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    • 2. Januar 2011 um 15:50
    • #8

    Ich gehe davon aus, das dies ein Schweizer Gesetz ist??

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  • tufkaklto
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    • 2. Januar 2011 um 15:58
    • #9

    Ich hab mir nochmal das Österreichische gesetz dazu runtergeladen, weil es mich gerade Interessiert.
    Das Deutsche ist nach meinem Wissen ident, weil EU harmonisiert

    Ich denke, man muß da bei 2 Dingen Unterscheiden:

    Ob man Fürerschein B oder B mit E hat

    Zitat

    Berechtigungsumfang:

    Kraftwagen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von max. 3.500 kg (exkl. leichte Anhänger) zur Beförderung von bis zu 8 Personen zusätzlich zum Lenker
    Kraftfahrzeuge mit 3 Rädern
    Leichtmotorräder bis 125ccm, nach entsprechender Ausbildung und Vermerk im Führerschein (siehe Kapitel Motorrad)
    Leichte (ungebremste) Anhänger bis 750 kg
    Schwere Anhänger, wenn das höchst zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt. Außerdem dürfen das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zufahrzeuges und das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers zusammengerechnet 3,5 Tonnen nicht überschreiten.
    Wer noch schwerere Anhänger ziehen möchte, sollte gleich mit geringem Mehraufwand den B + E - Führerschein machen. Mit dieser Lenkberechtigung darf mit einem herkömmlichen PKW jeder (schwere) Anhänger, z.B. Wohnwagen, Bootsanhänger usw., gezogen werden. Bei schweren, auflaufgebremsten Anhänger ist zu beachten, dass das tatsächliche Gewicht des Anhängers (= Eigengewicht + Zuladung) das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (bzw. das 1,5-fache bei Geländefahrzeugen) nicht übersteigt.

    Soll heißen, mit B Führerschein darf man 3,5 Tonnen plus einen leichtem Anhänger von max 750 KG zul. GesGew ziehen

    Mit B&E kann man einen schweren Anhänger ziehen, wenn das zul. Ges Gew beider Fahrzeuge 3,5 Tonnen nicht übersteigt.

    Das mit der Beladung ist wieder etwas Anderes, da geht es um die Gewichte Zugfahrzeug -> Anhänger.

    Also entweder man hat einen leichten Anhänger mit max 750 kg gesGew oder man hat B&E und es gilt die 3,5 Tonnen Grenze.

    Auf jeden Fall war es bei Dir falsch

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  • kurzschluss_meister
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    • 2. Januar 2011 um 19:16
    • #10

    Vielen Dank. Aber eine Führerscheinproblematik besteht nicht.

    Es handelt sich lediglich um den Fahrtenschreiber!

    "Erfolg besteht darin, dass man genau die Fähigkeiten hat, die im Moment gefragt sind."
    "Wer aufhört zu werben, um Geld zu sparen, kann ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen."
    Henry Ford

  • tufkaklto
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    • 2. Januar 2011 um 20:00
    • #11

    ich wollte zeigen, das da was vermischt wird.

    Für den Fahrtenschreiber gilt ja das Höchst zul. Ges Gew beider Fahrzeuge.

    wenn Du nur B Führerschein gehabt hättest, dann hätte das auch noch mal Ärger geben können

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  • dennis vilcu
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    69
    • 2. Januar 2011 um 21:41
    • #12
    Zitat von "klauston"

    Soll heißen, mit B Führerschein darf man 3,5 Tonnen plus einen leichtem Anhänger von max 750 KG zul. GesGew ziehen

    Mit B&E kann man einen schweren Anhänger ziehen, wenn das zul. Ges Gew beider Fahrzeuge 3,5 Tonnen nicht übersteigt.

    Das mit der Beladung ist wieder etwas Anderes, da geht es um die Gewichte Zugfahrzeug -> Anhänger.

    Also entweder man hat einen leichten Anhänger mit max 750 kg gesGew oder man hat B&E und es gilt die 3,5 Tonnen Grenze.

    Auf jeden Fall war es bei Dir falsch

    Das habe ich anders gelernt (Deutsches Recht)

    Führerscheinklasse B:

    -Kraftfahrzeuge bis max 3,5t
    -Anhänger bis 750Kg zG immer möglich ( Das heißt, das auch Sprinter 3,5t zG + Hänger 750kg zG erlaubt ist)
    -Anhänger über 750Kg zG geht auch, ist aber an die Bedingung geknüpft, dass die zulässige Gesamtmasse des Hängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeuges. Die Summe beider zulässigen Gesamtmassen dürfen hier 3,5t nicht überschreiten.

    Führerscheinklasse BE:

    darf zusätzlich zu Klasse B
    -Anhänger über 750Kg zG wenn die zG des Hängers größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges. Die Summe beider zulässigen Gesamtmassen dürfen hier 3,5t nicht überschreiten.
    -Anhänger über 750Kg zG wenn die zulässige Gesamtmasse des Hängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges die Summe beider zulässigen Gesamtmassen aber 3,5t übersteigt.

    Jetzt frage ich mich aber grade selber was wir den machen wenn wir folgendes haben:
    Zugfahrzeug 2,8t zG
    Leermasse Zugfahrzeug 1,8t
    Anhänger 2t zG

    Darf dieses gespannt dann gar nicht Fahren? (oder gibt es solche Autos/Anhänger gar nicht???),(Oder Klasse C1E???)

    Ich glaube wir brauchen da mal Falcos Hilfe.

    Grüße
    Dennis

  • tufkaklto
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    • 2. Januar 2011 um 21:51
    • #13

    Do wie Du beschrieben hast, hatte ich es eigentlich gemeint.
    Oder hab ich da irgendwo was irrtümlich unklar ausgedrückt?

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  • smitty
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    • 2. Januar 2011 um 21:56
    • #14
    Zitat von "dennis vilcu"

    Das habe ich anders gelernt (Deutsches Recht)

    Führerscheinklasse B:

    -Kraftfahrzeuge bis max 3,5t
    -Anhänger bis 750Kg zG immer möglich ( Das heißt, das auch Sprinter 3,5t zG + Hänger 750kg zG erlaubt ist)
    -Anhänger über 750Kg zG geht auch, ist aber an die Bedingung geknüpft, dass die zulässige Gesamtmasse des Hängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeuges. Die Summe beider zulässigen Gesamtmassen dürfen hier 3,5t nicht überschreiten.

    Führerscheinklasse BE:

    darf zusätzlich zu Klasse B
    -Anhänger über 750Kg zG wenn die zG des Hängers größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges. Die Summe beider zulässigen Gesamtmassen dürfen hier 3,5t nicht überschreiten.

    Das zweifel ich an. Die Summenbegrenzung auf 3,5t macht beim BE Führerschein keinen Sinn mehr. Dafür gibts den ja.

    Zitat


    -Anhänger über 750Kg zG wenn die zulässige Gesamtmasse des Hängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges die Summe beider zulässigen Gesamtmassen aber 3,5t übersteigt.

    Jetzt frage ich mich aber grade selber was wir den machen wenn wir folgendes haben:
    Zugfahrzeug 2,8t zG
    Leermasse Zugfahrzeug 1,8t
    Anhänger 2t zG

    Darf dieses gespannt dann gar nicht Fahren? (oder gibt es solche Autos/Anhänger gar nicht???),(Oder Klasse C1E???)

    Ich glaube wir brauchen da mal Falcos Hilfe.

    Grüße
    Dennis

    Selbstverständlich gibt es diese Kombinationen und zwar täglich auf deutschen Straßen zu sehen: Sprinter mit Anhänger. Dafür reicht dann die KLasse BE aus, dies betrifft aber nur die Fahrerlaubnis. Immer zu beachten: Die Anhängelast des Zugfahrzeuges.
    Beim gewerblichen Verkehr ist hier dann auch ein Fahrtenschreiber zwingend zu bnenutzen.

    Grüße,
    Smitty

    Simon@fye-service.de

    http://www.fye-service.de

  • tufkaklto
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    • 2. Januar 2011 um 22:07
    • #15
    Zitat von "smitty"

    Das zweifel ich an. Die Summenbegrenzung auf 3,5t macht beim BE Führerschein keinen Sinn mehr. Dafür gibts den ja.

    Falsch, und Achtung, gefährliches halbwissen.
    E zu B ist dazu da, um Schwere Anhänger ( über 750 kg ) fahren zu können


    Zitat von "smitty"

    Selbstverständlich gibt es diese Kombinationen und zwar täglich auf deutschen Straßen zu sehen: Sprinter mit Anhänger. Dafür reicht dann die KLasse BE aus, dies betrifft aber nur die Fahrerlaubnis. Immer zu beachten: Die Anhängelast des Zugfahrzeuges.
    Beim gewerblichen Verkehr ist hier dann auch ein Fahrtenschreiber zwingend zu bnenutzen.

    Grüße,
    Smitty

    Wenn der Sprinter zB 3,5 Tonnen hat, und dieser einen SCHWEREN Anhänger zieht, reicht auch B & E nicht aus.
    Dazu braucht es dann schon C & E

    Und Fahrtenschreiber sowieso.

    Und wegen Gewerblich:

    Aber Herr Inspektor, das hinten drin ist doch alles privat, da brauch ich doch keinen Fahrtenschreiber :D:D :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:

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  • niggles
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    • 2. Januar 2011 um 22:52
    • #16
    Zitat von "klauston"

    Wenn der Sprinter zB 3,5 Tonnen hat, und dieser einen SCHWEREN Anhänger zieht, reicht auch B & E nicht aus.
    Dazu braucht es dann schon C & E

    Und Fahrtenschreiber sowieso.

    Und wegen Gewerblich:

    Aber Herr Inspektor, das hinten drin ist doch alles privat, da brauch ich doch keinen Fahrtenschreiber :D:D :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:

    "Inspektor gibts kan!"

    Außerdem:

    Zitat von "§6 FeV"


    Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden


    Weitere Beschränkungen sind u.a. abhängig von der Bauart und Zulassung des Zugfahrzeugs sowie der Ausführung von Anhängevorrichtung und Bremsanlage. Die haben aber in diesem Fall nichts mit der Fahrerlaubnisklasse zu tun.

    Ansonsten gehts hier um die Fahrtenschreiberpflicht; die hat eine ganz andere Rechtsquelle.
    Welche an dieser Stelle mMn übrigens ziemlich deftig übers Ziel hinaus schießt, aber das steht leider nicht mehr zur Debatte...

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • smitty
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    • 3. Januar 2011 um 12:21
    • #17

    Vielen Dank Niggles, für das Zitieren der FeV, ein nein - doch - nein - doch würde uns hier ja auch nicht weiterhelfen.
    Daher muss ich dir, Klaus, auch leider erneut widersprechen.

    Die Klasse E erlaubt das Ziehen von Anhängern >750kg mit einem Zugfahrzeug der jeweils vorangestellten Klasse (z.B. B). Hierbei gibt es keine Begrenzung, ob der Anhänger da noch mit in die Klasse bezüglich des Gesamtgewichtes "reingequetscht" wird oder nicht.
    Im Gegenteil: Laut §6 (1) FeV beziehen sich die Gewichtsbeschränkungen nur auf das Zugfahrzeug und dann kannst du noch einen Anhänger >750kg dranhängen.

    Unbeachtet der Führerscheinklassen, sind natürlich immer seitens des Zugfahrzeuges die zulässigen Anhängelasten zu beachten.

    Eine solche Kombination ist dann natürlich im Berufsalltag mit nem Fahrtenschreiber auszustatten, da sind wir uns ja einig.

    Alles von mir hier genannte bezieht sich auf deutsches Recht, wie es weiterhin in der EU aussieht, kann ich leider nicht sagen.

    Grüße,
    Smitty

    Simon@fye-service.de

    http://www.fye-service.de

  • madmax
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    • 4. Januar 2011 um 19:48
    • #18

    Im Prinzip isses nix anderes, als wenn da ein Schild mit zulässiger Tonnage an der Straße steht.
    Es ist völlig uninteressant, wie schwer das Fahrzeug tätsächlich ist. Was im Schein steht, zählt.

    Aber es gibt da schon seltsame Regeln.
    Mit dem alten PKW-Schein kannst 7.5Tonner fahren und noch 'nen dicken Anhänger mitnehmen. Aber 12Tonner is nich. Jeder kann sich selber überlegen, mit was es leichter durch die Stadt geht....
    Und mit dem 'neuen' Schein geht nichmal ein 4.6Tonner, was nix anderes als Sprintergröße ist. Was für viele kleine Feuerwehren oder Rettungsdienste ein riesen Problem darstellt.

    Never stop a running System

  • djobi
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    • 5. Januar 2011 um 12:40
    • #19

    hier mal "offiziell" vom TÜV
    http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_…erscheinklassen
    und von der Pozilei:
    http://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Ve…-anhaenger.html

    Zitat

    Der Anhängerbetrieb hinter Wohnmobilen/Wohnwagen hinter Zugfahrzeugen muss führerscheinrechtlich besonders betrachtet werden.

    Variante 1:

    * ein Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg darf zusätzlich einen Anhänger mit einem zGG von max. 750 kg mitführen,
    * das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination darf insgesamt 4250 kg betragen,

    Variante 2:

    * Anhänger über 750 kg zGG dürfen nur mitgeführt werden, wenn das zGG der Fahrzeugkombination, also Zugfahrzeug einschließlich Anhänger, nicht mehr als 3500 kg beträgt. Hierbei ist zu beachten, dass das zGG des Anhängers die Leermasse (Leergewicht) des ziehenden Fahrzeuges nicht übersteigen darf,
    * übersteigt das zGG des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges, ist die Fahrerlaubnisklasse BE erforderlich, auch wenn das zGG der Zugeinheit weniger als 3500 kg beträgt
    * übersteigt das zGG der Fahrzeugkombination 3500 kg (zGG Zugfahrzeug + zGG Anhänger) ist ebenfalls Klasse BE erforderlich.

    und hier noch die Definition zGM / zGG:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Zul%C3%A4ssige_Gesamtmasse

    davon abgesehen steht in meine Fahrzeugpapieren

    Code
    O.1 technisch zulässige [b]Anhängelast[/b] gebremst in kg

    diese liegt bei 1500kg
    was IMHO sehr wohl bedeutet, daß ich (mit alter Klasse 3) einen Anhänger mit 2000kg zGG ziehen darf, sofern der real mit Ladung nicht über 1500kg wiegt.
    Zumindestens wurde mir das mal so erklärt.

    Zum Fahrtenschreiber hier was von der IHK:
    http://www.stuttgart.ihk24.de/serviceleiste/…nschreiber.html
    dort ist die Rede von zGG - sprich auf das Beispiel vom Threadstarter gemünzt, wäre einer notwendig.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • david anhäuser
    Verifiziert
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    392
    • 5. Januar 2011 um 21:07
    • #20

    Nabend,

    zu der Frage mit dem Fahrtenschreiber fällt mir noch ein:

    Es gibt 2 Firmen für die ich 1 bis 2 mal im Jahr arbeite, also reiner Aufbau + Show nichts mit fahren, nur als Beifahrer.

    Jetzt Fahren wir bei der Firma mit einem Gespann aus Bulli ( max zul. Gesa. 3,5t als PKW zugelassen ) + Anhänger ( max zul. Gesa. 1,8t als Anhänger zugelassen-> logisch ). Führerschein KL.: BE reicht. Soweit alles klar!

    Für Sonn und Feiertags- Fahrten gibt es eine Ausnahmegenehmigung usw.

    Meine Frage die beiden Firmen benötigen keinen Fahrtenschreiber ( öfters auch bei Kontrollen mitbekommen ) ich hab nur mitbekommen das es dafür wohl ausnahmen gibt.

    Warum?
    Hab mich persönlich da mit nicht wirklich beschäftigt, und dachte ich frag hier mal nach!!

    Liegt das am Werkverkehr oder an der Zulassungsart?
    Die Baustellen sind teilweise auch mal 200km von den Firmensitzen weg!

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