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ERCO Lichtschiene = BGV C1 ?

  • AES-Light
  • 3. März 2012 um 00:34
  • AES-Light
    Beiträge
    177
    • 3. März 2012 um 00:34
    • #1

    Hallo an alle,

    sind Lichtschienen, in dem Fall ERCO zulässig im Bezug auf Lasten über Personen?? Gerade wieder gesehn, in etwa 8m Deckenhöhe in Veranstaltungssaal hängen Arris Linsen mit diesem System ohne zweite Sicherung.
    Es ist keine Festinstallation, die Scheinwerfer werden desöfteren umgehängt, fest geschraubt in der Schiene und Kabel mit entsprechendem Stecksystem in die Schiene gesteckt.
    Habe bis jetzt keine Infos im Netz oder auf Herstellerseite finden können, auch nicht bei anderen Systemen.
    Hat jemand Erfahrung damit?

    Lieben Dank,

    Gruß
    Marcel

  • tufkaleho
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    • 3. März 2012 um 09:28
    • #2

    Interessantes Thema.
    Auf jeder Messe hängen Millionen von den Dingern ohne Beanstandung, aber wieso sind die erlaubt ?

    Der Anschluss selbst mit arritierung und verklemmung, geschieht ja per Hand.
    Genauso wie bei einem C-Haken oder Coupler, aber da muss ein Safety ran.

    In den Anleitungen von Erco wird nur auf geltendes Recht und allgemein auf die UVV hingewiesen.
    Aber nach BGVC1 müssen die Teile alle eine Sicherung tragen.

    Andererseits werden solche Systeme auch zuhauf im Ladenbau verwendet, dort schreit vielleicht niemand nach einer sekundären Sicherung.

  • skyworker
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    • 3. März 2012 um 10:06
    • #3
    Zitat

    Andererseits werden solche Systeme auch zuhauf im Ladenbau verwendet, dort schreit vielleicht niemand nach einer sekundären Sicherung.

    Der unterliegt ja auch nicht der C1, oder irre ich mich da?

    Wenn ich mir das so durch den Kopf gehen lasse, dann muss da Stahl dran.

    Nächste Frage: da hängen Stufenlinsen von Arri - die ja in der regel ein bisschenmehr auf die Waage bringen wie das gemeine Ladenstrahlerchen. Kann die Schiene das? Kann die Aufhängung das? Auf die Schnelle hab ich grad nur Lastannahmen für die Schiene gefunden - und das ist nicht so prall. Ob das bisschen Anschlussstück mit den drei Plastiknasen das kann?

    Kein Applaus für Scheiße!

  • AES-Light
    Beiträge
    177
    • 4. März 2012 um 20:09
    • #4

    Es hängen 350er und 650er Stufenlinsen dran. Die großen wiegen etwa 3,5kg, das ist soweit okay und die Schiene zeigt keine Anstrengung.
    Man muss nur immer drauf achten, dass bei der Aufhängung das Metallplättchen auch wirklich beidseitig, also links und rechts in der Führungsschiene ist, das gelingt nämlich nicht immer auf Anhieb.

    Ich sehe es als eine Aufhängung und jeder C-Haken oder Multiklemme macht einen stabileren Eindruck als dieses System.

    Man könnte ja eine zweite Aufhängung installieren fürs Safety, die dann aber die 12-fache Last halten müsste. :shock:

  • Mister.Lange
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    • 4. März 2012 um 20:24
    • #5

    Ich werfe hier mal ein Zitat aus der BGI 810-3 ein

    Zitat

    Eigensicherheit wird im Wesentlichen durch Verdoppelung der Betriebskoeffizienten (Über- dimensionierung) aller Elemente, die Teil der Aufhängung sind, erreicht.
    Da bei diesem Prinzip, falls es nur eine einzi- ge Aufhängung gibt, ein Fehler jedoch zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefährdung führt, liegen weitere Voraussetzungen für die sichere Funktion zugrunde:
    ■ die Bereitstellung qualitätsüberwachter Produkte
    ■ fachgerechte Benutzung
    ■ regelmäßige Prüfungen, so dass Mängel
    oder Schäden rechtzeitig erkannt werden
    ■ besondere Sorgfalt bei ortsveränderlichen Einrichtungen, die hauptsächlich durch Transport, sowie Auf- und Abbau bean- sprucht werden
    Dieses allgemein akzeptierte Prinzip der hin- reichenden Risikominderung wird durch die Festlegungen in Normen und technischen Regelungen belegt. Die Festlegungen basie- ren auf langjährigen Erfahrungen aus quali- tätsorientierter Fertigung mit hohem industri- ellen Entwicklungsstand. Auf dieser Basis wird das Risiko des Teileversagens weitestge- hend herabgesetzt und als inhärent sichere Konstruktion betrachtet.
    Für die Dimensionierung von Arbeitsmitteln werden von den Herstellern in der Regel die Tragfähigkeit oder die Bruchkraft angegeben. Ist die Bruchkraft angegeben, muss dieser Wert durch den erforderlichen Betriebsko- effizienten dividiert werden, um die maximal zulässige Tragfähigkeit zu erhalten. Ist die Tragfähigkeit – zum Beispiel WLL – ange- geben, darf dieses Betriebsmittel maximal mit der Hälfte dieses Wertes belastet wer- den. Betriebsmittel, bei denen die Werte der Tragfähigkeit für das Halten von Lasten über Personen bescheinigt sind, werden nach den Herstellerangaben eingesetzt.

    Alles anzeigen
  • illuminati235
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    630
    • 6. März 2012 um 23:13
    • #6

    Erst einmal kommt man um folgende Regel ja nicht drumherum, eine BGV (Vorschrift) halte ich für stärker bewertet als eine Info (im dem Fall BGI 810 gegen BGV C1):

    Zitat

    §7 (6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.

    Allerdings ist hier der Begriff der "ortsveränderlichen... Geräte" nicht genauer definiert, auch nicht in der DA. Ich würde sagen: Die Arris gehören in jedem Fall gesichert. Egal ob ich die nun mit einer Klammer an eine Pipe packe oder in die Schiene einhänge. Das Umhängen ist schnell gemacht, die Ortsveränderlichkeit kann eigentlich nicht angezweifelt werden.

    Das Thema Eigensicherheit kommt erst zur Sprache wenn es sich nicht mehr um ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte handelt. Beispiel: eine Traverse kann ich ohne zweite Sicherung am Stahlseil (bitte nicht denken Handkettenzug = Stahl!, hier muss in jedem Fall entlastet oder gesichert werden) abhängen.

    Auf Kompromisse würde ich mich bei einem dicken Linearray einlassen. Ab einer bestimmten Größe fällt das Gebilde nicht mehr unter die ortsveränderlichen Beschallungsgeräte. Eine ordentliche, temperaturfeste Aufhängung (mit 10-facher bzw. 12-facher Sicherheit, wenn's noch gefahren werden soll) würde ich als o.k. betrachten. Ab einer bestimmten Last lässt sich zudem gar nicht mehr effizient sichern...


    Edit möchte noch etwas zum Ladenbau sagen:

    Zitat

    §1 Geltungsbereich der BGV C1
    (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
    1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
    2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

    Gruß
    Noel
    ------------------------------------------------
    Nimmt der Pegel des Meeresrauschens mit 3 oder 6db pro Entfernungsverdopplung ab?
    Ab sofort neu in der Vermietung: 24x MLA Mini

  • Mister.Lange
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    • 7. März 2012 um 09:04
    • #7

    Also die BGI ist ja deutlich neuer als die C1 und stammt ja genauso von der BG. Von daher würde ich sie mal als Präzisierung ansehen. In der Interpretation dieses Einzelfalles und der Frage der Ortsveränderlichkeit sehe als ein Schlüsselmerkmal eigentlich die werkzeuglose Installation. Wenn es also Halter für die Schiene gibt die nur mit Werkzeug zu verriegeln sind, dann könnte man sich vielleicht darauf einlassen. Bliebe dann die Frage der ausreichenden Dimmensionierung. Ich kenne jetzt die Schiene nicht, aber das lässt sich sicher herausfinden.

  • tufkaleho
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    • 7. März 2012 um 09:24
    • #8

    Das ist natürlich eine Auslegung von vielen ..

    Was jetzt mal richtig interessant ist, wäre die Frage auf welcher Grundlage das seit Anno Domini auf Messen Praxis ist.
    Dort werden sind die Schienen tonnenweise vorhanden, ebenso wie diese Klemmleuchten welche oben in die Holzkante verklemmt werden.
    Eine mögliche Argumentation wäre die Höhe der Installation, in einer kleinen Oktanormbude hängen die Lampen in 2-3m, mit Safety würden diese so oder so die Leute vielleicht treffen.
    Die Verantwortlichen der Messen sind ja teilweise extremst hinter den Vorschriften her, im Steiger angurten und Sicherheitsschuhe tragen, aber die Ercoschienen sind ok.
    Kann mir nicht vorstellen dass da nur nach Bauchgefühl "Das passt schon" alles abgenickt wird.

    Aber ... "normale" Versammlungsstätte, Höhe >3m, Stufenlinse .. das ist zweifelsohne ein Fall für Safetys.

  • Mister.Lange
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    • 9. März 2012 um 22:41
    • #9

    Ich habe mir gerade mal die Homepage des Herstellers angeschaut.

    Die Angaben sind nicht sehr Umfangreich. Man kann also auch nicht erkennen mit welches Sicherheitsfaktor die Angaben zur Belastung gerechnet sind. Aber die max. Angabe für Abhängungen aller 100cm sind 19Kg (verteilt auf dieser Strecke). Da keine Angaben zum Sicherheitsfaktor gemacht werden, müsste man die Last halbieren.
    Dann blieben noch 9,5Kg pro Meter. Wenn die Halterungen als nicht eigensicher eingestuft werden müssen (Ich kenne die jetzt nicht) dann muss da auch ein Safety ran.
    Wenn man das alles so überdenkt, dann scheint mir der Arri mit 3,5Kg dort nicht angebracht.
    Würde man den Sicherheitsfaktor gegen bleibende Verformung kennen, könnte man das genauer Betrachten.

    Das es auf Messen durchgeht hängt dann vermutlich auch damit zusammen, dass da in der Regel eher Lämpchen denn Lampen dring hängen und das Ganze somit keine große Gefahr darstellt.

    Einmal editiert, zuletzt von Mister.Lange (10. März 2012 um 08:53)

  • tufkaleho
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    • 10. März 2012 um 08:43
    • #10

    Gestern hatte ich auf ner Messe ein interessantes Gespräch mit einem Koch, der gab mir unbewusst einen Denkanstoss zu dem o.g. Problem/Frage.

    Dieser fragte mich, ob eine Tischdecke Deko oder Auststattung wäre. Ging ums Thema Brandschutz.
    Wir haben uns dann über Papiertischdecken etcpp unterhalten ...

    Ich denke dass die Ercoschienen in Messeständen genauso wie andere Scheinwerfer/Leuchten, als Ausstattungteil des Messestandes betrachtet werden. Entsprechend reduziert sich der angeforderte Sicherheitsfaktor.

  • Mister.Lange
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    • 10. März 2012 um 08:55
    • #11

    Was bedeutet dieser Denkanstoß. Wo so Regelkonform der Unterschied zwischen Deko und Austattung liegen?

  • tufkaleho
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    • 10. März 2012 um 09:20
    • #12

    Es soll bedeuten dass es zur festen Ausstattung des Messestandes nach Plan gehört, also dort eingebaut ist.
    Die Ercoschiene ist fest verschraubt aber die Leuchten ?
    Diese Problemmatik ist glaubich nicht in der LBO erfasst, nach welcher Messestände ja gebaut werden.

  • Mister.Lange
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    • 10. März 2012 um 21:12
    • #13

    Naja, die BGI 810-3 gilt explizit auch für Messen. Dann wäre natürlich noch die Frage, ob die Aufhängung der Schiene eigensicher ist.

    Im Anfangspost ging es aber um fest installierte Schienen in einer Versammlungsstätte.

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