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rechtsfrage! geldforderung durch verleiher an freelancer

  • oops
  • 29. Juni 2016 um 19:35
  • oops
    Profi
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    • 29. Juni 2016 um 19:35
    • #1

    hallo zusammen,

    folgendes szenario:

    veranstaltungsart: konferenz

    freelancer übernimmt durch andere installiertes audiosystem...

    aufgabenstellung: konferenzbeschallung (rednermics, laptopaudio, q&a), recording per fieldrecorder mit miniklinkeinput, recordingfeed zum videorecording...

    folgendes ist passiert: die miniklinke vom fieldrecorder steckte ein millimeterchen zu wenig in der inputbuchse des fieldrecorder, fieldrecorder schaltet automatisch auf interne mics um, die levelmeter suggerieren jedoch einen brauchbaren recordingprozess...

    ergebnis: recording unbrauchbar

    videorecording ebenfalls unbrauchbar, wegen hardwarefehler (anderes gewerk)
    die company stellt nun diesen angebotsposten dem (audio)freelancer in rechnung, da der kunde den posten zu recht nicht bezahlen möchte. begründung: anteilig nicht erbrachte leistung

    der freelancer hatte keine gestaltungsmöglichkeiten in hinsicht redundanz & equipmentauswahl.

    mich würde hier mal die rechtslage interessieren. also wirklich die rechtslage,- nicht das bauchgefühl...

    danke & cheers

    r

  • Phimmi
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    • 29. Juni 2016 um 19:41
    • #2
    Zitat von "oops"


    mich würde hier mal die rechtslage interessieren. also wirklich die rechtslage,- nicht das bauchgefühl...

    Da bist du wohl leider im falschen Forum gelandet. Ich glaube nicht, dass irgendeiner der Kollegen dir eine Antwort und das Gewähr der Rechtssicherheit hier geben wird.
    Für Rechtssicherheit empfiehlt sich ganz klar ein Anwalt.

  • oops
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    • 29. Juni 2016 um 19:50
    • #3

    hätte ja sein können, dass absurderweise jemand schon mal mit solch einer situation zu tun hatte... :wink:

  • HenrySalayne
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    • 29. Juni 2016 um 20:27
    • #4

    Das kommt ganz auf die vertragliche vereinbarte Leistung deinerseits an.

    Man muss es aber auch einfach mal so sagen: Eine Miniklinke hat im professionellen Bereich nichts verloren, gerade da die meisten 0815-Geräte schon XLR-Klinke Kombibuchsen bieten.

    Hinweis: Alle Fehler in diesem Beitrag sind KI-generiert.

  • niggles
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    • 29. Juni 2016 um 22:01
    • #5
    Zitat von "oops"

    aufgabenstellung: konferenzbeschallung (rednermics, laptopaudio, q&a), recording per fieldrecorder mit miniklinkeinput, recordingfeed zum videorecording...

    folgendes ist passiert: die miniklinke vom fieldrecorder steckte ein millimeterchen zu wenig in der inputbuchse des fieldrecorder, fieldrecorder schaltet automatisch auf interne mics um, die levelmeter suggerieren jedoch einen brauchbaren recordingprozess...

    ergebnis: recording unbrauchbar


    Eindeutig Bedienerfehler. Aufnahmegeräte müssen IMMER vor Beginn der Veranstaltung durch eine kurze Testaufnahme und anschliessendes Abhören/Anschauen auf korrekte Funktion geprüft werden. Wer das nicht macht hat mangelhafte Arbeit abgeliefert und muss dem Kunden ggf. nachträglich eine Minderung einräumen.
    Rechtlich vergleichbar mit der Situation eines Fahrers der einen fertig geladenen 3,5t-Hängerzug übernimmt und nicht wirklich genau nachschaut ob die Kupplung auch sauber eingerastet ist. Wenn er den Hänger verliert und einen Unfall verursacht trägt auch er die Alleinschuld und nicht der Kollege der den Hänger schlampig angekuppelt hat.

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • oops
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    • 29. Juni 2016 um 22:32
    • #6

    naja...

    ich nehme selbstbestimmt immer redundant auf... wenn der auftraggeber keine redundanz vorsieht, unprofessionelles material zur verfügung stellt, gibt es schon 'ne gewisse diskussionsgrundlage...

  • Insomnia
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    • 29. Juni 2016 um 23:11
    • #7

    Wer hat verkabelt?
    War dasTeil des freelancers oder war die Aufgabe nur technische Betreuung der Veranstaltung?

  • oops
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    • 29. Juni 2016 um 23:30
    • #8

    verkabelung durch andere, übernahme des systems durch operator
    am veranstaltungstag...

  • Insomnia
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    • 30. Juni 2016 um 07:23
    • #9

    Dann trifft jeden eine Teilschuld.
    Verkabeler hat nicht richtig gearbeitet und Techniker hat eventuell nicht richtig geprüft.
    Nach dem beim Videogewerk auch etwas nicht funktioniert hat sind es ja drei Parteien bei denen etwas schief lief.
    Das der Kunde dafür nicht zahlen will ist verständlich.
    Im ersten Schritt ist das jetzt das Problem des Lieferanten (Unternehmerisches Risiko) inwieweit er das an seine Unterauftragnehmer durchreichen kann ist abhängig vom Vertrag/der Beauftragung mit den UAN´s.

    Die Frage ist jetzt ja um welche Summe sprechen wir? Lohnt sich ein Gespräch und eine hoffentlich gütliche Einigung oder besser gleich zum Anwalt für Arbeitsrecht?
    Wenn dein Auftraggeber die Summe die er vom Kunden für´s Recording verlangen wollte direkt an Dich weiterreicht würde ich mich auf die Hinterbeine stellen (Du hast die komplette Summe sicher nicht bekommen sonder nur einen Tagessatz, vermute ich jetzt mal) wenn es prozentual im Verhältniss steht (wie gesagt auch drei Parteien die nicht korrekt gearbeitet haben) und Du den Auftraggeber nicht verlieren willst dann würde ich mich so auf eine Einigung einlassen und unter "Dumm gelaufen, aber was für´s Leben gelernt" abhaken.

    Gruß
    Insomnia

  • djobi
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    • 1. Juli 2016 um 15:19
    • #10

    Tja, schwierig - eine klare Gesetzeslage wird es für so eine Konstellation nicht geben. Im Zweifel geht es um Detailfragen und Beweisbarkeit der Details.

    Was war vereinbart (=geschuldet), wie wurdest du auf die Komponenten eingewiesen, wer hat was wie übergeben, was wurde davon ggf. dokumentiert?
    Was für (sachkundige) Zeugen gibt es, auf welcher Seite stehen die?

    Wenn geht sowas in Richtung Verletzung der Sorgfaltspflicht etc.

    Ich hab sowas schon mal gemacht, da hab ich auch regelmäßig am Rekorder reingehört. Und es liefen 2 verschiedene Rekorder mit.
    Das Gerät des Verleihers ist ja nicht defekt gewesen oder kaputt gegangen, aber bei Mini-Klinken-Anschlüsse ist das Gerät für (offenbar) so wichtige Sachen aber auch eher ungeeignet, das könnte man dem Verleiher ggf. anlasten. Genauso, daß nicht noch ein 2tes Gerät mitlief.

    Kurzum: Wenn es hier um einen Tagessatz geht und die vielleicht irgendwann nochmal für den Verleiher arbeiten willst: schreib das Geld ab.
    Klage lohnt in der Größenordnung nicht, kostet viel zu viel Nerven und Anwaltshonorar.
    Wenn du den Kunden nicht mehr brauchst:
    Ein Mahnbescheid kostet um die 30 € - wäre nen Versuch wert.

    Wenn du allerdings noch Geld drauflegen sollst, wird's haarig.
    Dann wäre das ja quasi Schadensersatz für entgangenen Gewinn oder sowas in die Richtig.
    Das dürfte vom Verleiher genauso schwierig werden durchzukriegen.

    (Wie üblich keine Rechtsberatung)

    http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/a…content_01.html

    Zitat

    Unter Umständen können dem Arbeitnehmer sogar Ersatzansprüche des Arbeitgebers drohen, wenn diesem durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden ist. Denkbar sind nur z.B. Gewinnausfälle des Arbeitgebers, weil durch das vertragwidrige Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein lukrativer Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden konnte.... Schadensersatzansprüche können jedoch nur durchgesetzt werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) war und der eingetretene Schaden auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zurückgeführt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt im allgemeinen dem Arbeitgeber. Allerdings können zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen greifen.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
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    Einmal editiert, zuletzt von djobi (1. Juli 2016 um 15:24)

  • falcocgn
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    • 1. Juli 2016 um 15:23
    • #11
    Zitat

    Gar nicht so schwierig (nein, auch keine Rechtsberatung), denn ein Selbstständiger schuldet den Erfolg seiner Leistung.

    Pardon: Nein. Also nicht in jedem Fall.

    Im Netz gibt es zahllose Übersichten über die Vertragsarten, z.B. http://www.steuerazubi.com/vertragsarten-uebersicht

    Welcher Vertrag hier geschlossen wurde, ist erst mal unklar. Vielleicht auch den Vertragsparteien. Vielleicht auch einem Rechtsanwalt, der die Sache prüfen würde, weil die vertraglichen Regelungen lückenhaft und/oder widersprüchlich sind.

    Nach oberflächlicher Prüfung sieht es nach Dienst- oder Werksvertrag aus. Bei einem Werksvertrag wird der Erfolg geschuldet, bei einem Dienstvertrag nicht.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • djobi
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    • 1. Juli 2016 um 15:34
    • #12

    Aber da fängst ja an: Was war denn genau geschuldet? Welche Leistung war vereinbart?
    "Da ist der Rekorder, ist fertig verkabelt, drückst du den roten Knopf!" oder "Ich benötige eine brauchbare Aufnahme, sie zu, wie auch immer"

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • karel noon
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    • 1. Juli 2016 um 15:59
    • #13

    Wenn er nach Anweisung nur den roten Knopf gedruckt hat und jetzt nicht mal das unternehmerische Risiko trägt wird es auch noch schwer mit der Selbständigkeit :D

    Privater Account mit meiner persönlichen Meinung.

    Sollte es ein Problem mit meiner Neutralität zu einem Thema geben mache ich das im Beitrag kenntlich. :thumbup:

    http://www.noon.ruhr

    Application Support Engineer - HK Audio

  • djobi
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    • 1. Juli 2016 um 17:58
    • #14

    Gut, das ist nochmal ne andere Geschichte ... :D

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • SebastianJaeger
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    • 2. Juli 2016 um 07:15
    • #15

    Konferenzmitschnitte mache ich aus genau diesem Grund nur mit meinem eigenen Equipment gegen Aufpreis. Ich akzeptiere da keine dubiosen Recorder oder Rechner mit irgendwelchen Freewaretools. Denn läuft irgendwas schief bin ich der gelackmeierte.

    Gruß Sebastian

    Jäger-Audiosolutions - Tools vom Tontechniker für Tontechniker
    http://www.jaeger-audiosolutions.de Cat Multicores, Speakon Multicores, Rednerpultmulticores etc., CNC Bearbeitung

  • donut
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    • 4. Juli 2016 um 13:28
    • #16

    kommt darauf an, ob der Freelancer in Zukunft noch für diesen Auftraggeber (Verleiher, VT-Dienstleister) arbeiten will. Und ob er irgendein Verhältnis zum original Auftraggeber, Agentur, Veranstalter ... hat oder haben wird. Eine Vergleichbare Situation habe ich schon durchgezogen.

    Soll dem Freelancer nur sein Honorar nicht bezahlt werden, oder ist die SchadenErsatzForderung an ihn sogar noch höher als sein Honorar?

    Entscheidend ist, was nachweisbar vertraglich vereinbart war,
    UND wer wofür verantwortlich ist.

    Zunächst einmal hat der Freelancer kein Vertragsverhältnis zum original Auftraggeber,
    so daß dieser gegen ihn auch keinen Anspruch auf Ersatz für nichterbrachte oder mangelhafte Leistung geltend machen kann. Ob der Verleiher das kann, hängt vom Auftrag an den Freelancer ab. Auf SchadenErsatz kann jeder jeden verklagen, das Ergebnis hängt dann von der Beweislage dem Richterspruch und der Urteilsbegründung ab. In der Praxis klagt der Original Auftraggeber aber nicht gegen den Freelancer, sondern gegen den VT-Dienstleister. Dieser versucht nun seine Haftungspflicht gegenüber seinem Auftraggeber an den Freelancer durchzureichen, was nach meiner Rechtsauffassung unzulässig ist, da der Freelancer weder an der Gestaltung des Auftrags, noch an dessen Preisgestaltung, Umsatz oder Gewinn beteiligt ist. Hier würde ein Gericht vermutlich die Frage stellen, was zu den üblichen Aufgaben eines Tontechnikers/Toningenieurs bei einer Konferenz zählt, und ob das zusätzliche Recording der VA bei diesem Auftrag dazu gehört hat, oder nicht. Und ob der Techniker im vorliegenden Fall nach aktueller Gesetzeslage überhaupt selbständig unternehmerisch tätig war, oder weisungsgebunden gehandelt hat. Einerseits muss der Techniker seine Befähigung nachweisen können, andererseits muss der ihn beauftragende VT-Dienstleister diesen Befähigungsnachweis auch abfragen, und zu guter letzt muss der Auftrag tatsächlich erfüllbar sein. Lautet der Auftrag des VT-Dienstleisters an den Techniker: Live-Sound für SaalBeschallung, dann hat der Techniker keinerlei Verantwortung für das Recording, sondern bietet lediglich eine Signalübergabe für die Aufzeichnung an. Will der Verleiher extra einen Mitschnitt der Veranstaltung herstellen und verkaufen, dann liegt es auch in dessen Verantwortung, dafür geeignetes Personal und Material einzusetzen. Hätte der Verleiher den Freelancer tatsächlich und explizit für beides, Live-Mix und Aufzeichnung beauftragt, und hätte der Freelancer diesen Auftrag angenommen, dann siehts anders aus.

    Gehen wir davon aus, daß alles zuträfe und die Vertragsverältnisse und Verantwortlichkeiten wasserdicht seien, dann kann der Techniker dennoch darauf verweisen, daß das Recording nicht zur Zufriedenheit erledigt werden konnte, da die Geräte und deren Konfiguration des Verleihers einen Fehler verursacht haben, den der Techniker nicht erkennen konnte, und damit die Verantwortung beim VT-Dienstleister liegt. Da der original Auftraggeber keinen SchadenErsatz fordert, sondern lediglich eine nicht erbrachte Leistung des VT-Dienstleisters nicht bezahlt, hat selbst dieser keinen Schaden zu begleichen, sondern lediglich keinen erwarteten Umsatz für eine DetaillLeistung. Folglich kann der VT-Dienstleister auch nur einen Abschlag vom Honorar des Freelancers für eine nicht erbrachte DetailLeistung fordern. Den Live-Mix hat der Techniker ja wohl unstrittig erbracht, und auch das SummenSignal nachweisbar an die Aufzeichnungsgeräte übergeben. Den Fehler hat die AmateurTechnik erzeugt, bzw. die Videoten die ihre Aufzeichnung verpatzt haben.

    Der Techniker sollte seine erbrachte Leistung auf jeden Fall in Rechnung stellen, und bei Nichtbezahlung das übliche Mahnverfahren einleiten. Ob er dann bis zu einer Gerichtsverhandlung weiter machen will, kann er später entscheiden. Möglicherweise will sein Auftraggeber nicht bis vors Gericht ziehen und bezahlt vorher die Honorarforderung. Sollte es doch zu einer Gerichtsverhandlung kommen, dann ist sehr wahrscheinlich ein Vergleich zu erwarten. Also 50/50 für jeden.

    Eine ganz entscheidende Rolle spielt dabei aber auch ein Thema, das in unserer Branche bis heute nicht gelöst ist: Die Tatsache, daß die Arbeit des Technikers weisungsgebunden ist, und er nicht frei bestimmen kann, wann, wo, wie und mit welchen Geräten er seine Arbeit erledigt, spricht eindeutig dafür, daß es sich dabei um eine Arbeitnehmerähnliche Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Es kann also passieren, daß der VT-Dienstleister dazu verknackt wird, auf das Honorar des Freelancers noch anteilig Renten- und Krankenversicherungsbeiträge abführen zu müssen! Das regelt zwar nicht das ZivilGericht bei dem die Honorarforderung oder Gegenforderungen verhandelt werden, aber es ist ein hilfreicher Hinweis an den VT-Dienstleister, besser zu zahlen und die Klappe zu halten. Alternativ wäre ein Feststellungsverfahren der BundesRentenKasse und Krankenversicherung zur Abgabepflicht von ArbeitgeberBeiträgen, die mit gesetzlich begründeten Nachforderungen über Versicherungsbeiträge für diverse Freelancer der letzen Jahre den VT-Betrieb lahm legen und bis in die Insolvenz treiben kann.

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  • simonstpauli
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    • 4. Juli 2016 um 13:59
    • #17
    Zitat von "falcocgn"

    Gar nicht so schwierig (nein, auch keine Rechtsberatung), denn ein Selbstständiger schuldet den Erfolg seiner Leistung. Nicht mehr und nicht weniger. In diesem Fall wurde die Leistung nicht erbracht. Ob nun die Mondfeuchte zu hoch war oder der Kollege nicht geprüft hat, ob das Equipment, das er benutzen sollte korrekt arbeitet, ist irrelevant. Keine Leistung=kein Geld. Der Kunde könnte sogar nicht nur die Leistung verweigern sondern auch noch Schadensersatz fordern. Das ist nun mal die Kehrseite der Selbstständigkeit. Man kann nicht nur die Rechte in Anspruch nehmen, sondern muss auch für die Folgen seines Handelns oder Unterlassens einstehen. Im konkreten Fall bedeutet das: Geld abschreiben und unter "Lehrgeld" verbuchen.


    Moment.

    Erstens ist noch zu klären, ob es vielleicht an einem Materialfehler des benutzten Equipments lag. Teilweise sind Miniklinkenbuchsen ja auch mal ausgeleiert, man kennt es von Zuspielern. Ist ein Materialfehler an der zu benutzenden Sache dann auch Schuld des Selbständigen Bedieners? Sicherlich nicht. Hätte man es vorher checken können? Sicherlich ja.

    Zweitens, Schuld anerkannt, in welcher Höhe? Bekommt der Selbständige von seinem Auftraggeber einen relevanten Anteil am an den Endkunden verkauften Recording? Wenn ja, kann dieser Anteil (also vorher erfolgte Aufschlag auf den Tagessatz) natürlich im Einvernehmen von der Rechnung verschwinden.

    Anders sieht es aus, wenn das Recording die Hauptleistung ist. In diesem Fall wäre aber sicher mit mehr Redundanz gefahren worden und der Kollege hätte weitaus mehr Augenmerk auf das Recording gelegt. Der Fall wäre sehr wahrscheinlich dann so nicht passiert.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

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    • 4. Juli 2016 um 21:01
    • #18
    Zitat

    Gar nicht so schwierig (nein, auch keine Rechtsberatung), denn ein Selbstständiger schuldet den Erfolg seiner Leistung.

    Pardon: Nein. Also nicht in jedem Fall.

    Im Netz gibt es zahllose Übersichten über die Vertragsarten, z.B. http://www.steuerazubi.com/vertragsarten-uebersicht

    Welcher Vertrag hier geschlossen wurde, ist erst mal unklar. Vielleicht auch den Vertragsparteien. Vielleicht auch einem Rechtsanwalt, der die Sache prüfen würde, weil die vertraglichen Regelungen lückenhaft und/oder widersprüchlich sind.

    Nach oberflächlicher Prüfung sieht es nach Dienst- oder Werksvertrag aus. Bei einem Werksvertrag wird der Erfolg geschuldet, bei einem Dienstvertrag nicht.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • donut
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    • 7. Juli 2016 um 09:48
    • #19

    Unterscheidung Dienstvertrag / Werkvertrag:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
    (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

    § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

    Demzufolge wäre der Auftrag an die Videotruppe "Herstellung eines Mitschnitts einer Veranstaltung in Bewegtbild + Ton" , die vermutlich ein externes Unternehmen mit eigenem Material und Personal war, und diese auch selbstbestimmt auswählen konnte, ein Werkvertrag.

    Und der Job des Freelance Tonis "Verstärkung von Sprache bei einer VA", und ohne freie Wahl der einzusetzenden Mittel etc., ein Dienstvertrag. Oder evtl. sogar eine Scheinselbständigkeit. Während die Tonaufzeichnung der VA sicherlich als "Werk" im Sinne des WerkvertragsGesetzes aufgefaßt werden kann. Dann hätten VT-Dienstleister und Freelancer aber zwei Verträge vereinbaren müssen! Oder ist die Live-Mischung etwa auch ein "Werk" im Sinne des WerkvertragsGesetzes?

    Wie dem auch sei, handelt es sich bei dem Auftrag an den Freelance Toni um zwei verschiedene Leistungen. Und unabhängig davon, ob diese als Dienst oder Werk verstanden werden, können sie unterschiedlich gewichtet und als eine Hauptleistung und eine Nebenleistung aufgefaßt werden: Die Nebenleistung Recording kann nur auf Bais der Hauptleistung Live-Mix erbracht werden. Da der Freelancer die vereinbarte Hauptleistung erbracht hat, ist seine Forderung auf das dafür vereinbarte Honorar auch berechtigt.

    Wäre das Recording als separate Leistung mit eigenem Honorar vereinbart worden, hätte der VT-Dienstleister ein berechtigtes Interesse, das vereinbarte Honorar dafür nicht zu bezahlen, da die Leistung nicht, oder nicht vollständig bzw. in vereinbarter Qualität erbracht worden ist.

    Ganz abgesehen davon wurde wohl schon ein Live-Mitschnitt angefertigt, aber nicht vom Line-Signal aus dem Mixer, sondern über die Mikrofone des Fieldrecorders. So gibt es zumindest eine Dokumentation der Konferenz, die den Live-Mix des Tonis belegt. Daß die Qualität nicht Hörfunktauglich ist, liegt auf der Hand, reicht aber möglicherweise dennoch aus, um ein Transskript herzustellen. Der eigentliche Ärger des Hauptauftraggebers liegt aber wohl in erster Linie an der misslungenen VideoAufzeichnung, bei der der Ton wohl völlig unkenntlich war, und in zweiter Linie an der schlechten Qualität der BackupAufzeichnung des Fieldrecorders. Beides liegt aber weder in der geschuldeten Leistung noch in der Verantwortung des Tonis. Deshalb hat der VT-Diesntleister keine rechtliche Grundlage gegen den Freelance Toni auf SchadenErsatz oder Honorarkürzung. Nach meiner Auffassung der GesamtSituation.

    Frage: hat der Toni die Aufzeichnungen auf Video und Fieldrecorder jemals zu hören bekommen?

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  • DJ-JAJA
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    • 8. Juli 2016 um 07:10
    • #20

    Veilleicht postet der Threadstarter mal den genauen Auftragswortlaut.
    Was stand in der Beauftragung an den FreeL.?
    Was stand in der Auftragsbestätigung des FreeL.?
    Was steht auf der Rechnung des FreeL. an seinen Auftraggeber?

    IMHO kommt es erst mal darauf an, bevor man mehr dazu sagen kann.

    Frauen denken analog; Männer digital!
    (Loriot)
    _____________________________________
    http://www.youtube.com/watch?v=uVMcMW2Jovs
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