Beispiele

  • Hier nun der Text für die Beispiele



    Meinungen, Anregungen, Verbesserungen?


    Stimmt die Auswahl der Punkte?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Inhaltlich wirklich sehr gut! Großes Lob!


    Nochmal (haben wir ja schon beim Einführungstext duiskutiert): hier nennst du sie "Spezialisten".


    Gibt es nicht ein Wort für den qualifizierten und/oder gut arbeitenden Techniker/Technikfirma (im Einführungstext Hilfskraft genannt) und ein Wort für den schlecht arbeitenden (hier "Spezialist" genannt)?

  • Ironie ist hier wirklich fehl am Platze.
    Das könnte missverstanden werden.


    zu "Aufhängung von Traversen":
    was eine "vernünftige Endverbindung" ist, wird nicht deutlich und ist hier reine Auslegungssache. Manche erachten das bestimmt als "sicher genug".
    Holz oder Kunststoff ist nicht zulässig.


    Besser: Es dürfen ausschliesslich Verbinder aus Metall benutzt werden, die verriegelt werden können (oder ähnlich, mit Beispielen!)


    zu "Sicherungsseile":
    Wenn (haupt-)Verbindungen (oder Aufhängungen) ohne Werkzeug geöffnet werden können...


    zu FI:
    30mA/0,03A nicht vergessen. 0,5A zählt nicht.


    zu Schutzleiter:
    das "auch überhaupt nicht" passt nicht und wirkt nicht professionell.


    zu Brandgefahr:
    Dekorationsteile, auch Konstruktionsteile, Holz, Stoffe usw. im Prinzip also alles, ausser der Traverse, wo die Dinger dranhängen.

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • Nochwas zum neuen Entwurf:
    Bei Leitungslängen ist das Verständnis so gering, dass man auch hier ein Beispiel nennen sollte:
    z.B. 3600W mit 1,5mm² max. 18m
    (Nach Spannungsfall gerechnet)


    Erfahrungsgemäss machen sich die Leute erst darüber Gedanken, wenn sie 100m Kabel 3x0,75 verlegt haben und merken, dass die Geräte nicht richtig funktionieren. Mit Stromstärken können die Meisten ebenfalls nichts anfangen.

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • Sind das Details, mit denen man den Veranstalter belästigen soll? Der soll ja nicht selbst rechnen, sondern einen fähigen Dienstleister beauftragen.


    Und erkennt ein Veranstalter von außen, welchen Querschnitt eine Leitung hat und was da drauf hängt?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • da geb ich dem admin recht.


    allerdings, wie kann ein VA überhaupt erkennen (selbst mit der broschüre) ob es sich um einen schlechten Veranstaltungsservice handelt den er für "heute" gebucht hat?


    merkwürdige traversenbauten okey. aber falsche stromzufuhr, falscher fi/sicherungen
    das sind so details die man nich sieht, außer man guckt auf den FI im abstand von 10cm drauf um zu lesen was drauf steht.


    oder guckt auf die leistungsdaten der geräte und berechnet wieviel denn nun wirklich an dem 1qm kabel dranhängt...


    hier in der gegen gibt es ein verleiher der nach außen hin sehr professionell wirkt, aber im detail gesehen doch hier und da fuscht ohne das mans aufm ersten blickt merkt
    (selbst ich sehs nich immer wenn ich da mal vorbeischaue)


    gruß
    jan

    Live Dabei - Eventtechnik aus 59457 Werl.

    Audio-Zenit XP/ND, RCF TT, Coda N-RAY, Shure QLXD, Sennheiser EW500, AT IEM 3000, Chamsys MQ500, GLP X4, Cameo Z300

  • Problem: Kühlwagen, Biertheke, Lichterkette, Ofen, usw. alles an einer Leitung.
    Diese Stromversorgung wird oft vom Veranstalter gemacht.


    Wenn er nur mal grob die Leistungsangaben überschlägt, kommt er von selber drauf, dass das nicht funktionieren kann. Ganz ohne rechnen geht es natürlich nicht.
    Die Leistungen werden oftmals völllig unterschätzt, insbesondere bei diesen elendigen "sind ja nur 15W pro Birne"-Lichterketten.


    Ein Hinweis "max. 3000W pro Leitung" genügt evtl auch, obwohl sie sehr ungenau ist.


    Soetwas wie "lassen sie ihre Stromverteilung vom anwesenden Techniker machen" zieht nicht, das könnte Geld kosten und man muss sich mit dem Techniker auseinandersetzen. Das wird dann lieber "billiger" selbst gemacht.


    Ein Veranstalter kann nicht erkennen, ob die Leute wirklich gut sind.
    Dazu müsste er selbst sachkundig sein.


    Das Thema Strom und auch rigging ist da ohnehin fast endlos.

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • Ich finde die Broschüre super, dennoch fehlt mir ein ganz wichtier Punkt als Stichwort DIN 15 905 Teil 5 Grenzwerte für Beschallung
    Zitat von http://www.db-mess.de


    Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Auf Wunsch vermitteln wir einen Dienstleister, der eine solche Messung normgerecht durchführt.



    Eine DIN-Norm ist natürlich erst mal kein Gesetz. Es gibt jedoch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Wenn jemand eine Gefahr erzeugt, dann hat er dafür zu sorgen, dass dadurch niemand zu Schaden kommt. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflichten richtet sich nach den anerkannten Regeln der Technik, und dazu gehören nun mal die DIN-Normen.


    Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, dann ist er zivilrechtlich für alle Schäden haftbar, die dadurch entstehen:


    * Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
    * Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.


    Gerichtsurteile
    Im Folgenden ein paar Auszüge aus Gerichtsurteilen zu diesem Thema. Es wurde dabei aus folgenden Urteilen zitiert:


    * Landgericht Trier vom 29. Oktober 1992
    (3 S 191/92 - LG Trier)
    * Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 2001
    (5 U 1324/00)
    * Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. März 2000
    (19 U 93/99)
    * Bundesgerichtshof vom 13. März 2001
    in Revision zum Urteil vom OLG Karlsruhe (VI ZR 142/00)


    Diese Urteile können Sie bestellen bei http://www.kunstrecht.de


    Als erfahrene Konzertveranstalter haben die Beklagten vor dieser Gefahr zumindest in grobfahrlässiger Weise die Augen verschlossen, indem sie nicht die erforderlichen und möglichen Vorkehrungen getroffen haben, um den für sie voraussehbaren Gesundheitsschaden des Klägers zu verhindern.


    LG Trier


    Diese Haftung konnten die Beklagten nicht durch den kleingedruckten Aufdruck auf der Eintrittskarte (S. 7 GA) "keine Haftung für Sach- und Körperschäden" ausschließen. Nach Auffassung der Kammer konnte der kaum lesbare Aufdruck ohne entsprechenden Aushang überhaupt nicht Vertragsinhalt werden (§ 2 Abs I Nr. 1 AGB-Gesetz). Einem Haftungsausschluß steht jedenfalls § 2 Abs. I Nr. 2 AGB-Gesetz entgegen. Bei einer Haftung wegen Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die Zuschauer sich stillschweigend diesem Ansinnen des Veranstalters unterwerfen (vgl. BHG NJW 1982, 1144; NJW 1984, 802).


    LG Trier


    Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch das Gekreische der sie umgebenden Konzertbesucher geschädigt worden, hat keine tragfähigen Grundlagen.


    OLG Koblenz


    Dass nicht alle Konzertbesucher in vergleichbarer Weise Schäden erkennen ließen, vermag die Schadenskausalität der Konzertmusik nicht entscheidend in Frage zu stellen.


    OLG Koblenz


    Es entlastet die Beklagte zu 2 nicht, dass sie, wie sie behauptet, die Musikanlage nach den Vorgaben der "Boy-Group" nicht selbst, sindern durch die Firma H... aufbauen ließ, die als erfahren und sachkundig galt, und sich, was die Beschallungstechnik anbelangt, auf die technische Konzeption der H... & P... GbR stützen konnte.


    OLG Koblenz


    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Veranstalter eines Konzertes u.a. die Pflicht, die erforderlichen und möglichen Vorkehrungen zu treffen, um Konzertbesucher vor Hörschäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen.


    OLG Karlsruhe


    Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser Pflicht offenbar erst annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck festgestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegensatz der Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter sein.


    BGH


    Die DIN 15 905 Teil 5 betrifft nach ihrem Urteil "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe". Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumentationspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr - worauf die Revision zutreffend hinweist - dahin zu verstehen sein, daß die Messung des Beurteilungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen sollte, die "zum Vermeiden einer Gehöhrgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen" (Ziff. 4.5 Abs. 3 der DIN 15 905 Teil 5).


    Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff 2, 3) Messung des Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angesehenes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff 1 Abs 3, 3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff 4.5 Abs. 3). Sie umfaßt bei einem solchen Verständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in näher bezeichneter Weise, sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das in seiner Macht Stehende, zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden durch Überschreitung des Grenzwertes für den Beurteilungspegel, wahrzunehmen.


    In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät, statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.


    BGH (Absätze zur besseren Lesbarkeit eingefügt)



    Finde diesen Teil sehr wichtig, sollte auf keinen Fall in dem Leitfaden fehlen.



    Gruß Sebastian

    Sicher ist sicher