Zitat von "Radio-Aktiv"Die sachen mit der Kirche fallen auch nicht unter die VSättVo
Nur dann, wenn die Veranstaltung "den Widmungszweck nicht verlässt", fallen Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, nicht unter die VStättV. Also Messen, Rosenkranz, Hochzeiten, Mai-Andacht...
Ein Konzert beispielsweise verlässt den Widmungszweck.