Auftragsbedingungen einer Firma...

  • ....die Hands und Techs beschäftigt, bzw weiterverkauft.


    Ein Teil der Vertragsbedingungen:


    § 8 Wettbewerbsverbot
    1. Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.
    2. Auftragnehmer wird für 2 Jahre nach Beendigung des Dienstvertrages nicht in direkte vertragliche Beziehungen mit dem Kunden des Auftraggebers treten oder für den Kunden tätig werden, es sei denn Auftragnehmer wurde hierzu von Auftraggeber beauftragt. Während der Vertragslaufzeit wird Auftragnehmer keine Sonderleistungen für den Kunden durchführen und Honorare von Dritten im Rahmen des Events annehmen.
    3. Bei jeder Zuwiderhandlung zahlt Auftragnehmer an Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 500 EURO.

    § 9 Haftung
    1. Auftragnehmer sichert die einwandfreie Besorgung der Dienste zu. Durch die Besorgung der Dienste werden keine Sachen oder der Körper und die Gesundheit von Dritte verletzt. Für jede Schadensverursachung durch Auftragnehmer kommt Auftragnehmer in vollem Umfang auf.
    2. Bei nicht ordnungsmäßigem Erscheinen, bzw. Nichterschienen am Arbeitsort zahlt Auftraggeber neben den dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüchen eine Vertragsstrafe von 1000 EURO
    3. Auftragnehmer stellt Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der Tätigkeit von Auftragnehmer gegenüber Auftraggeber oder Auftragnehmer geltend machen. Davon umfasst sind auch die Erstattung von außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die Auftraggeber bei der Wahrung seiner Interessen entstehen.


    Eine Änderung der Paragraphen war nicht möglich.
    Es handelt sich hier um einen Billig-Helfer-Job.
    Vertragsbindung und Haftung stehen in gar keinem Verhältnis zur
    Tätigkeit , Verantwortlichkeit und Bezahlung.


    Habs natürlich abgelehnt
    Sehr ärgerlich, hätte gerne etwas mehr gearbeitet, Schweinevertrag.
    Kennt jemand vergleichbare Vertragsbedingungen, die dann eventuell aber rechtswirksam sind?


    Firma nenne ich mal nicht, ist ja nichts passiert und bin ja auch nicht im Warnungsbrett.

  • würde mich aber wirklich interessieren:


    wenn man sich so absichern möchte, wie es bei dieser Firma sein soll (ohne den Quatsch mit der viel zu hohen "Konventionalstrafe")


    was für rechlich wirksame Formen gibts ?


    ich les mir auch gerne mal was durch, das für beide Vertragsseiten Rechte und Pflichten vorsieht...


    tips?
    danke

  • Ich würde mich der Meinung von Micha anschließen und die Wirksamkeit bzw. den Bestand dieses Vertrages stark anzweifeln.


    Absichern ist recht schwierig so ist es z.B auch Leiharbeitsfirmen nicht möglich ein Abwerben Ihre MAs durch Ihre Kunden zu verhindern. Ich würde hier eine gewisse Parallelen sehen


    Ein Betätigungsverbot über 2 Jahre ist auf GF Ebene durchaus nicht ungewöhnlich. Auf der Ebene eines Hands lachhaft.


    Ich würde da einfach Arbeiten. Wenn man so Arbeitet wie es Üblich ist kommt der ganze Quatsch nicht zu tragen. Wenn du da fertig bist und doch mal nach ein paar Wochen für einen Kunden arbeitest würde ich einer Klage recht gelassen entgegen sehen.

  • Hallo zusammen,


    also mal wieder das beliebte Wettbewerbsverbot bei einer Handagentur... Der § 8 ist reines Wunschdenken der ausstellenden Firma, denn das Wettbewerbsverbot kommt aus dem Arbeitsrecht.


    Dort werden Wettbewerbsverbote allerdings üblicherweise nicht unterhalb der Leitungsebene vereinbart oder mit Handelsvertretern. Ein Wettbewerbsverbot ist zudem zweiseitig verpflichtend.


    Beim sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist folgendes zu beachten:


    - Höchstgrenze 2 Jahre
    - zwingendes Schriftformerfordernis


    aber vor allem:


    - Zahlung einer Karenzentschädigung(!) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Diese beträgt in der Regel die Hälfte des letzten Monatsgehaltes pro Monat Laufzeit.


    Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam.


    Also kannst Du dort ruhig tätig werden und selbstverständlich auch für andere Handagenturen arbeiten. Ob diese Firma sich bewusst ist, dass solche Verträge sehr schnell aus selbständigen Scheinselbständige, also Arbeitnehmer machen?


    Der §9.2 ist auch nicht haltbar. Schadensersatz nach BGB ja, aber 1000€ sind in dem Fall kein Schadensersatz. Es sei denn, er kann Dir nachweisen, dass wirklich ein so hoher Schaden eingetreten ist. Das ist allerdings ein Fall fürs Gericht. Deine Rechnung ist erstmal prinzipiell ohne Abzüge zahlbar.


    Alles in allem ein nicht seriöses Geschäftsgebaren.


    Grüße,


    Falco

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Ich kann die Sorge des AG grundsätzlich verstehen. Auch uns ist es schon mit ehemaligen freelancern passiert, dass sie versucht haben, über das Verteilen eigener Visitenkarten Stammkunden abzuwerben. Allein auf Fairneß setzen reicht in unserer Branche offensichtlich nicht, und dieses "Schweineverhalten" gehörte eher in das Warnungenbrett als der Versuch eines AG, sich davor zu schützen! In unseren Fällen haben wir uns sofort von den Personen getrennt, weil es kein Vertrauensverhältnis mehr gab.


    Den Weg des AG würde ich der Sache nach also mitgehen, allerdings nicht derart überzogen (1 TEUR für das Nichterscheinen eines Künstlers am Abend o.k., nicht aber für einen Hand). Ich selbst akzeptiere 1 TEUR Konventionalstrafe bei Nichterscheinen gegenüber einer booking-agency, die DJs von uns bucht. Wie gesagt, Kunden wünschen größtmögliche Sicherheiten, und da strebe ich immer eine Einigung an.



    Klar ist, dass nicht jede leicht austauschbare Aushilskraft Konventionalstrafen akzeptiert/akzeptieren soll.


    Bei der geführten Diskussion wurde teils Schadenersatz mit Konventionalstrafe verwechselt, letztere ist m.E. frei verhandelbar und muss nicht mal einen Schaden bedingen, bspw: Band erscheint nicht und muss die für diese Situation vereinbarte Konventionalstrafe von X EUR bezahlen, auch wenn geeigneter Ersatz zu derselben Gage beschafft werden konnte.


    Ich würde hier nicht alles unterschreiben und mich darauf verlassen, dass dies wohl vor Gericht keinen Bestand hätte. Besser: Nachverhandeln, erfragen, worum es dem AG in erster Linie geht, und dafür eine kreative Lösung finden. Etwas entschärft ist das auch bei weitem kein "Schweinevertrag". Wenn das nicht verhandelbar ist, in der geschilderten Konstellation wg. Unverhältnismäßigkeit eben Finger von lassen.


    Größtmögliche Sicherheit/Loyalität erzielt man als AG aber faktisch nur mit eigenen, festangestellten Mitarbeitern.

  • Zitat von "jot"

    2. Bei nicht ordnungsmäßigem Erscheinen, bzw. Nichterschienen am Arbeitsort zahlt Auftraggeber neben den dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüchen eine Vertragsstrafe von 1000 EURO.


    Ich versuche zu entschlüsseln.


    er zahlt 1000,- zuzüglich den Ansprüchen die er hat an sich selbst.


    :wink:


    Manu

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • Zitat von "FalcoCGN"

    Ob diese Firma sich bewusst ist, dass solche Verträge sehr schnell aus selbständigen Scheinselbständige, also Arbeitnehmer machen?


    Genauer gesagt § 8.1


    Alle anderen Klauseln sind dann dahingehend zu prüfen, ob sie in einem Arbeitsvertrag zulässig wären (wenn nicht ein genervter Richter den Vertrag insgesamt für unwirksam erklären würde und ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des gesetzlichen Regeln annimmt...)

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • manuela


    hast Recht, da hat sich jemand verschrieben, ich nicht, das steht so in meinem PDF,
    ist ja auch irritierend Nehmer und Geber und all das Gesocks.


    f8274


    hab mit "denen" telefoniert, ganz freundlich darauf hingewiesen das ich §8-9 so nicht unterschreiben kann.
    Ich wurde gebeten, Verständnis für sie zu haben, das ginge nicht anders und im Ernstfall wäre das ja auch alles nicht so (hä?!).
    Habe darauf hingewiesen, das ich mir nicht vorstellen kann, das die Vertragsbedingungen rechtlich gültig sind, da unverhältnismäßig.
    Da war man sich aber sicher, es wäre alles korrekt.
    Ergo, es interessiert sie nicht.


    Für die paar Euros lohnt sich der Ärger nicht und wenn das schon vor dem Job so aussieht (GeberNehmerBasisVertrauen?), will ich gar nicht wissen, wie es bei der Qualitätssicherung zugeht, wenn Dritte wie zB Kunden mitreden.
    Hab um Streichung aus ihrer Liste gebeten.

  • Zitat von "jot"


    Eine Änderung der Paragraphen war nicht möglich.
    ...


    Hätte ich dennoch versucht. Ganz einfach Vertrag so abändern (z.B. Passagen streichen oder ändern z.B. Konventionalstrafe von 1.000,- auf einen Tagessatz etc.) wie es allgemein üblich ist und dann das unterzeichnete Vertragswerk zurückgeben.


    Wenn man nichts wesentliches ändert, wirds meist akzeptiert. Ein Stillschweigen würde ich dann gem HGB §362 als Annahme deuten, bzw. spätestens dann, wenn Du das Arbeiten angefangen hast (konkludentes Handeln des Vertragspartners).


    Wenn man aber vorher anruft und eine Bürokraft fragt, ob man im Vertrag was ändern darf, dann wird jeder natürlich erstmal nein sagen. Wenn dann die Tatsachen (abgeänderter Vertrag) vorliegen, dann wird die Bürokraft den Chef fragen, ob das so gemacht wird. Evtl. wird man mal über die Vertragsformulierungen nachdenken...


    PS: So eine Vertragsänderung klappt übrigens auch mit allen anderen Vertragspartnern, die eine Änderung ihrer Formulare nicht als ungültig erklärt haben. Habe so schon mal etwas zu lange Kündigungsfristen nach der Mindestlaufzeit bei einem Mobilfunkanbieter geändert. Wurde ohne Probleme akzeptiert...

  • änderung ist, soweit ich weiß bei einseitig schon unterschriebenen verträgen nicht möglich.
    das wäre dann eine dokumentenfälschung gleichgekommen.
    wenns möglich, hätte ichs auch so gemacht wie du vorschlägst.

  • Nein, keine Angst, eine "Dokumentenfälschung" ist das nicht.


    Grundsätzlich geht es hier ja um einen Vertrag (Werksvertrag), der zur Wirksamkeit wie jeder andere Vertrag ein Angebot (Formulierungen des Arbeitgebers) und eine Annahme durch Dich bedarf.


    Deine Annahme erfolgt aber nur unter geänderten Bedingungen, Du machst mit Deinen Änderungen ein neues Annahmeangebot. Natürlich ist dann damit dann aber noch kein Vertrag entstanden. Die geänderten Bedingungen müssen erst vom Anbieter wieder akzeptiert werden.


    Diese Akzeptierung der Änderungen muss aber nicht immer schriftlich erfolgen, das ist, was ich mit meinen o.g. Thread versucht habe zu erklären. Es gibt auch eine stillschweigende Annahme unter Kaufleuten, spätestens dann, wenn Du das Arbeiten angefangen hast.


    Wenn der Arbeitgeber mit Deinen Änderungen nicht einverstanden ist, muss er Dir das mitteilen, dann wirds natürlich nichts mit dem Job...

  • Zum oben genannten Absatz bzw § 8.1 :


    Zitat

    § 8 Wettbewerbsverbot
    1. Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der
    Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit
    dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen
    oder ein solches zu gründen.


    Mir schwirrt gerade die Frage durch den Kopf , ob ich durch diese Klausel
    nicht in die Scheinselbstständigkeit gedrückt werden kann ?
    (also einen langfristigen Vertrag kann man unter den Umständen nicht
    abschließen ... !?) Das ist doch auch nicht im Sinne des Auftraggebers .... ?
    Kommt halt darauf an wie man den Begriff Konkurrenz definiert ? Wenn
    damit die gesamte Branche gemeint ist , dann hab ich ja nur noch diesen
    einen Auftraggeber .... Komisch ...
    Oder denke ich jetzt in eine falsche Richtung ? :roll:


    LG, aus Hannover ....



    P.S: Upps .... :oops: Jetzt wollt ich meinen Gedanken mal Luft machen
    und sehe gerade das dieses Thema hier auch schon angesprochen
    wurde..... :oops: Deshalb ergänze ich mal meine Frage : Wenn ich
    schon länger selbstständig bin, kann ich dann "nachträglich" durch solche
    Vertragsklauseln in die Scheinselbstständigkeit rutschen ?


    Spannendes aber auch sehr kompliziertes Thema ....

    GeBa Serviceteam A. Germuth & A. Badenhop GbR / Beermannstr. 18 / 12435 Berlin
    Mail: info@gebaserviceteam.de / Fax: 03212 / 1146273

  • Die Klausel alleine begründet noch keine Scheinselbständigkeit, sondern einfach die jeweilige Situation. Wenn Du stark von einem Auftraggeber abhängig bist (finanziell und weisungsbezogen), dann würde ich mir Gedanken machen.
    Die Geheimhaltungsklauseln und Wettbewerbsverbote in div. Verträgen nehmen ja nur Bezug zu einer direkten Konkurrenzsituation. Solltes Du also für einen Auftraggeber arbeiten, der immer eine bestimmte Fernsehshow ausrüstet, dann darfst Du sehr wohl für einen anderen Kollegen Konferenzen durchführen....