LKW/Sprinter/Fahrtenschreiber/Sonntagsfahrverbot/etc.

  • Naja als Quasi Mitarbeiter. Die Jungs vom BAG sehen das anders...

    Was sagt der Raver auf der Techno-Party, wenn sein Extasy aufhört zu wirken?


    "Was ist denn das für eine sch... Mucke hier?"

  • Zitat von "gurkendoktor"

    freie zählen m.e. als "eigene personen" - da der freie ja nicht mit dem transport beauftragt wurde, sondern der transport eine "hilfsleistung" bleibt (wie im verlinkten pdf als kriterium aufgeführt). der freie ist erfüllungsgehilfe des unternehmens und dient dem unternehmenszweck (durchführung einer va).


    es sei denn, du hast einen der fährt, und sonst nichts damit zu tun hat. im zweifelsfall ist der dann aber "aufbauhelfer" und nimmt vor ort ein kabel in die hand ;)


    So würde ich das nun auch mal betrachten...
    ...das Fahren ist ja quasi nur der kleinste Teil an der Sache.


    Gruß
    Peter

  • den klassischen "freien mitarbeiter" gibts in unserer branche nicht. du buchst ihn höchstens als subunternehmer und wenn er mit deinem material durch die gegend fährt, dann ist das für ihn gewerblicher güterkraftverkehr. so sagts das BAG und mit denen über irgendwas diskutieren ist nicht spaßig...


    und auch ein privatmann darf nur 80 fahren, die fahrtenscheibe dient ja hauptsächlich der überwachung der sozialvorschriften (fahrtzeit, arbeitszeit, ruhepausen)

  • Mich verwundert es etwas, dass hier so wenige mitreden, ist doch für uns alle eigentlich existenziell, oder?


    Und wer ist bei uns eigentlich "der Dritte" , über den der Güterkraftverkehr definiert ist? Der Kunde, der mit unserem "Werkzeug" , nicht mit Waren beliefert wird?


    Wie machen das Firmen, die Leiharbeiter beschäftigen? Dann dürfte ein Firmenbus (über 3,5to) mit Technik/Werkzeug von diesem Arbeiter auch nicht bewegt werden??


    Wenn man das weiter spinnt, dürfte eine Auftrag nehmende Firma keinen bei einer Tochter oder Schwestergesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer zur Erfüllung des Auftrages heranziehen??
    Gibt da ja so Konstellationen mit Betriebs GmbHs, Material GmbHs etc...



    edit:


    Hab da was gefunden, was mich immer mehr ins grübeln kommen lässt:
    http://www.g-bauer.de/upload/D…-im-GUeKG-Werkverkehr.pdf




    Leitwolfi

  • Das mit den "freien Mitarbeitern" möchte ich gerne noch mal aufgreifen:

    • es ist doch wohl gang und gebe, das LKW's sehr oft von freien Mitarbeitern gefahren werden!
    • es ist auch mitlerweile klar, das jeder, der noch in dem Job als Freier bestehen will, eine Fahrerkontrollkarte benötigt
    • weiterhin ist Fakt, das das mit dem Fahren schon immer so war (oder täusche ich mich da????)!


    Also, wer von den hier mitlesenden Freien ist schon mal in ne BAG-Kontrolle geraten?
    Wie ist es ausgegangen?
    Ist die BAG auf das Beschäftigungsverhältnis eingegangen?
    >>ich kann mir nur schwer vorstellen, das die in Frage stellen, das der
    Fahrer Mitarbeiter ist!?



    Und nun noch mal die ursprüngliche Frage:
    Wer hat schon eine Ansage an die Freien gemacht, das sie sich eine solche Karte zu besorgen haben?

  • Ich sehe auch noch einen Unterschied vom "freien Mitarbeiter" zum "überlassenen Arbeitnehmer". Letzterer ist und bleibt angestellt (beim Personalvermittler).
    Ein Subunternehmer ist somit für mich eigentlich etwas anderes. Ob dieser dann unter §1 Abs2 GüKG fällt ("eigenes Personal") fällt, müsste mal ein Jurist prüfen. Aber hier steht ja eigenes Personal und nicht beim Unternehmen angestelltes Personal...
    Juristen nehmen es ja immer besonders genau, vielleicht ist das der kleine Unterschied?

  • Aus einem Schriftverkehr mit dem BAG:
    A ist Einzelunternehmer im VA-Bereich (also der "Freie"), X ist der Verleiher.
    X bucht A als Freien für eine VA, A soll den LKW im Lager abholen und damit zum VA-Ort fahren, aufbauen, betreuen, abbauen und wieder zurückfahren.
    Aussage der BAG:
    "In diesem Fall spricht der Gesetzgeber nur dann von ordnungsgemäßem Werkverkehr, wenn dir Fa. X den Transport der eigenen Gerätemit eigenem Fahrpersonal durchführt. Dieser Transport stellt also keine Werkverkehrsbeförderung sondern, bei Durchführung durch A, gewerblichen Gütertransport dar."


    Zum Begriff Werksverkehr noch:
    "Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm gekauft, verkauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewoinnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein."
    Ebenso verhält es sich mit dem Fahrzeug.

  • Ich habe eine Frage zu fehlenden Fahrtschreiberscheiben.


    Ein Kollege war 2 Wochen im Urlaub.
    Dummerweise hat er den Beleg, das er im Urlaub war, in der Firma nicht angefordert, so das er theoretisch (und auch praktisch) 10 Scheiben zuwenig dabei hatte.


    In der ersten Woche nach dem Urlaub wurde er von der Polizei angehalten, welche diesen Umstand natürlich bemängelte und mitteilte, das sie die Sache an die BAG weiter gibt.


    Mit was für einem Bussgeld hat er zu rechnen ?

  • Hallo Forum,


    ich habe die Beiträge dieses Threads ausführlich studiert, und auch alle Links dazu. Traurige Sache ;(


    Ich möchte diese Diskussion nocheinmal aufgreifen und nachfragen ob sich etwas neues ergeben hat. Ich habe nämlich keine neuen Infos im Internet dazu gefunden.


    Für mich als Person ist es eigentlich auch wichtig das genau zu wissen.


    Im moment scheint es mir als prakitkabelste Lösung zu sein, dass dann die VA über mich laufen muss, und ich dann Rechnungen für LKW und Material bekomme, so könnte man das Problem "aushebeln".


    Denn die Aussicht auf eine lizenz als Spediteur habe ich nach kurzem Googlen wieder weit weg geworfen... :.(


    Über eine rege Diskussion oder Antworten würde ich mich Freuen ;)


    Gruß
    Christof

  • Neues fällt mir nicht ein, nur daß ab dem 11.4.2007 die EG-Verordnung
    EG 561/2006 in Kraft tritt (Lenk- und Ruhezeiten):


    http://www.dekra.net/dekra_net…tuelle_I444c87f4630ce.pdf


    Hier gibt sich aber wieder eine neue Problematik bezüglich der Ruhezeiten:
    Wenn ein kleines VT-Unternehmen mit zwei Mann in einem 3,5to (über die 50km Grenze hinaus) auf einen Job fahren, ist also ein Fahrtenschreiber (oder falls nicht vorhanden ein Tageskontrollblatt) notwendig.
    Mit einer Fahrt von 1 Stunde, Aufbau von 4 Stunden / Durchführung der Veranstaltung (4 Stunden) und Abbau (1 Stunde) danach ist eine Heimfahrt dann nicht mehr möglich, ohne daß der Fahrer 11 Stunden geruht haben muss. Einzige offizielle Lösung: Der Fahrer fährt und arbeitet nicht auf dem Job und der zweite arbeitet, aber fährt nicht...


    Oder: ein mobiler DJ fährt mit einem Kleintransporter (größer 2,8to zGG) auf einen Job ausserhalb der 50km Grenze. Der muss ja spätestens 10 Stunden nach Fahrtbeginn wieder zuhause sein...


    Sehe ich das so richtig???

  • Die Ruhezeiten können fraktioniert werden. Nach dem 11. April muss der erste Abschnitt der Ruhezeit 3 Stunden betragen, der zweite dann 9 Stunden. Der Mann (oder die Frau) kann also 3 Stunden ins Hotel gehen, und dann die eine Stunde nach Hause fahren. Im neuen VPLT-Magazin habe ich zu der Neuregelung einen Artikel geschrieben...


    Grüße, Falco

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  • ...das verschiebt das Problem um 3 Stunden... (oder darf man danach wieder 10 Stunden arbeiten?)


    Und das klappt aber (in der Theorie) nur, wenn man mindestens zu zweit ist. Oder glaubt einem der kontrollierende Beamte wirklich, daß man als Einzeltechniker mit einer Ladung Technik im Transporter wirklich zwischendrin drei Stunden geschlafen hat? (ich muss also dann immer Schlafsack und Isomatte oder die Hotelrechnung mitführen, um das zu beweisen...)

  • Richtig, bei dem einzelnen Techniker auf dem Stressjob klappt das nicht. Es sei denn er kann tatsächlich für 3 Stunden ins Hotel und kann das einem Beamten gegenüber glaubhaft machen.


    Nach den 3 Stunden kannst Du je nach der Gesamtbetrachtung eines 24-Stunden-Zeitraums bis zu 4,5 Stunden Lenken oder sonstige Tätigkeiten ausführen.

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  • Bei uns sieht´s jetzt so aus:


    Wir haben inzwischen eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot.


    Zum 3,5-Tonner ein Tageskontrollblat, demnächst kommt ein Fahrtenschreiber (Kontrollgerät) rein. Ja, ein Fahrer muss während der Veranstaltung ruhen! Meistens haben wir aber eh separaten Fahrer.


    Oder wie die Busunternehmen es machen:


    Der Busfahrer fährt auf einen ausgemachten Rastplatz. Dorthin ist der andere Fahrer als Ablösung mit dem PKW gefahren und sie tauschen. Daß der Busfahrer nach seiner Schicht dann stundenlang PKW fährt interessiert den Gesetzgeber nicht....

  • Bis dato hatten wir noch keine Probleme mit LKW, Transporter, Transporter + 2t Anhänger.
    Ein Kollege mußte mal 30,- EUR zahlen, das war´s auch schon.
    Auch mußten wir mal Sonntag in der Nacht die Polizei holen, da uns einer von der Straße abgedrängt hatte. Transportschaden wurde sogar aufgenommen und haben hinten rein geschaut.
    Spätestens jetzt hätten wir dran sein müssen, aber kein Kommentar.
    Eine Ausnahmegenehmigung hatte ich auch schon beantragt.
    Die gibt es relativ leicht für unser Gewerbe, keine Probleme.
    Die IHK muß das nur mit ein formlosen Schreiben an die Behörde bestätigen. (Den eigenen Text haben die nur Kopiert)
    Die Genehmigung ist Fahrzeuggebunden, nicht übertragbar.
    Ich sollte damals ca. 300,- dafür bezahlen und hab´s sein lassen.
    Kenne einige Kollegen die auch keine Genehmigung haben.
    Wenn der Fahrer auch der Halter ist, haben die nie was bemängelt.

    Wat mutt, dat mutt

  • Eine kleine Anektote am Rande:


    Ich kenne Menschen, die bei Ihren Lieferwagen 3.5 T - 7.5 T einen kleinen Wohnmobileinbau (herausnehmbar :-)) gemacht und die Kiste als Wohnmobil zugelassen haben.


    Sonntagsfahrverbot: Ade. Fahrtenschreiber: Ade. Wird übrigens im Pferdesport auch gerne so gemacht :D


    In der Schweiz ist das im Uebrigen eine gängige Praxis, um Nachtfahrverbote zu umgehen...


    NB: Was passiert mit uns Schweizern, wenn wir bei Euch Jobs haben? Die genannten 3.5-Tonner mit Anhänger gibt's bei uns definitiv NICHT mit Fahrtenschreibern.

  • Ich glaube, so einfach ist das mit dem Wohnmobileinbau nicht. Es geht ja darum, ob als LKW eingetragen oder nicht. Und selbst wenn als PKW angemeldet wird das manchmal nicht anerkannt (siehe Link im Eröffnungsthread).


    Fahrtenschreiber: davon unabhängig, wenn Du mit dem Wohnmobil Deiner gewerblichen Tätigkeit nachgehst musst Du einen Fahrtenschreiber haben. So sehe ich das zumindest.


    Schweizer: Ja, auch für Euch gilt hier das Sonntagsfahrverbot und Fahrtenschreiber. :D

  • Das mit dem Fahrtenschreiber sehe ich NICHT so! Wenn ich ins Ausland reise, muss ein Fahrzeug den gesetzlichen Regelungen des Zulassungslandes entsprechen.


    Beispiel: Ansonsten hätte damals - als in der Schweiz ja viel früher als in Deutschland die Katalysatorenpflicht eingeführt wurde, kein einziges Auto mehr nach Deutschland fahren dürfen. Daneben muss auch kein deutsches Motorrad bei der Einreise in die Schweiz auf die viel schärferen Lärmgrenzwerte in der Schweiz umgerüstet werden.


    In der Schweiz ist bis 3.5 in KEINEM Fall (auch nicht im Gewerblichen) ein Fahrtenschreiber (auch inkl. Anhänger) nötig - im Gegensatz zur LSVA.


    Daher: Niet Fahrtenschreiber in Germany!

  • das ist übrigens eine EU-weite Regelung, inwieweit da nicht-EU-Fahrzeuge betroffen sind, weiß ich nicht. Am besten mal nachfragen, denn Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.
    Es gibt viele Regelungen, da gelten einfach die Gesetze des besuchten Landes und nicht des Herkunftslands...


    Und nicht umsonst werden tausende LKWs aus Russland/Ukraine/Baltikum etc. beanstandet und von der Weiterfahrt ausgeschlossen. Da beruft sich auch keiner auf sein Herkunftsland, sondern hier gelten die EU-Regelungen...