Verkehrssicherungspflicht beim Bühnenbau?

  • Zitat von "Stephan Graeske"

    Im Baurecht wird das fehlende des 2. Rettungsweges (zugestellt, abgeschlossen, etc.) schon als konkrete Gefahr gewerten -> Veranstaltung muss sofort beendet, Gebäude muss geräumt werden.


    Das stimmt so dann auch nicht ganz: Wenn ich den zweiten Rettungsweg in angemessen kurzer Zeit herstellen kann, dann muss ich weder beenden noch räumen.


    Die Formulierung lautet "nicht eingehalten werden können" statt "nicht eingehalten sind".

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  • Zitat von "ADMIN"

    Das stimmt so dann auch nicht ganz: Wenn ich den zweiten Rettungsweg in angemessen kurzer Zeit herstellen kann, dann muss ich weder beenden noch räumen.


    Die Formulierung lautet "nicht eingehalten werden können" statt "nicht eingehalten sind".


    So war es auch gemeint. Natürlich muß keine Veranstaltung enden, wenn die Tür aufgeschlossen und das Case weggeschoben werden kann.


    (In meinen konkreten Gedanken versperrte eine Baustelle hinter der Tür den Weg...)

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  • Zitat von "Stephan Graeske"

    So war es auch gemeint. Natürlich muß keine Veranstaltung enden, wenn die Tür aufgeschlossen und das Case weggeschoben werden kann.


    (In meinen konkreten Gedanken versperrte eine Baustelle hinter der Tür den Weg...)


    Wenn ich in der Praxis sehe, daß Notausgänge als Müll /Altglaslager, mit Paletten und sonstigem Zeugs blockiert werden - und das auch noch in Gebäuden, die als "Gute Stube" der jeweiligen Stadt bezeichnet werden, dann... wird mir übel.


    Da ist es oft mit aufschliessen und Case wegräumen nicht getan, sondern 3 Leute müssen ne Stunde ackern, um den Notausgang benutzbar zu machen. Und das ist so wie ne Baustelle vor der Tür...

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  • Zitat von "Christian_Thomas"

    Da ist es oft mit aufschliessen und Case wegräumen nicht getan, sondern 3 Leute müssen ne Stunde ackern, um den Notausgang benutzbar zu machen. Und das ist so wie ne Baustelle vor der Tür...


    Wenn das in diesem Umfang ist, dann muss der Betrieb eingestellt werden.

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  • Zitat von "ADMIN"

    und die Rechtsgrundlage wäre?



    § 323c Strafgesetzbuch
    Unterlassene Hilfeleistung
    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



    Gemeine Gefahr oder Not
    Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte. Es ist unerheblich, ob die Gefahr plötzlich eintritt. Eine gemeine Gefahr liegt z. B. vor, wenn ein erhebliches Hindernis auf der Fahrbahn liegt oder giftiges Gas bei einem Chemieunfall entweicht.


    Damit würde ich es erklären. Nichts desto trotz. Ich bin kein Paragraphenreiter und ich misch mich auch nicht in Dinge, die mich nix angehen oder wenn mal ne wirkliche Kleinigkeit vergessen worden wäre. Ich renn dann nicht zum Veranstalter oder zu sonstwem nach dem Motto "Herr Lehrer, ich weiß was" In diesem Fall hätte ich aber mit Sicherheit die Polizei gerufen. So wie ich das auch mache, wenn irgendwas auf der Autobahn liegt oder wenn sich mal wieder jemand an dem Briefkasten vor meiner Haustür zu schaffen macht. Die Kollegen sind dazu da sich das anzuschauen und zu entscheiden, ob man handeln muss.

  • Zitat von "Johannes Brüls"

    Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte.


    Ich will den Aufbau, der da zu sehen ist, keineswegs verharmlosen, aber unter "konkreter Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen" stellt sich der Gesetzgeber etwas anderes vor.

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  • Zitat von "ADMIN"

    Ich will den Aufbau, der da zu sehen ist, keineswegs verharmlosen, aber unter "konkreter Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen" stellt sich der Gesetzgeber etwas anderes vor.


    Das mag sein - aber im Zweifelsfalle ahndet er das über diesen §.

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  • Naja, ist eine Person nicht so wichtig wie viele? Aber letztendlich artet das hier grade aus. Wir sind uns einig, dass sowas nicht geht. Ich weiß ja nicht, wie viele Leute da vorbeikommen. Ich würd die Polizei rufen. Aber das schrieb ich ja bereits.

  • Zitat von "Christian_Thomas"

    Das mag sein - aber im Zweifelsfalle ahndet er das über diesen §.


    Kann mir jemand auch nur einen Präzendenzfall nennen, bei dem jemand


    - ohne dass jemand zu Schaden gekommen ist


    - und ohne dass der Verurteilte explizit in der Garantenpflicht (beispielsweise als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik) gewesen ist


    wegen unterlassener Hilfeleistung (oder meinetwegen auch einem anderen Delikt dieser Richtung) verurteilt wurde?

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  • Zitat von "ADMIN"

    Kann mir jemand auch nur einen Präzendenzfall nennen, bei dem jemand
    - ohne dass jemand zu Schaden gekommen ist
    - und ohne dass der Verurteilte explizit in der Garantenpflicht (beispielsweise als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik) gewesen ist
    wegen unterlassener Hilfeleistung (oder meinetwegen auch einem anderen Delikt dieser Richtung) verurteilt wurde?


    Nö, kann ich nicht. Mein Posting bezog sich auch mehr darauf, daß jemand zu Schaden gekommen ist - wie es ja leider schon oft genug geschah.


    Aber die Diskussion "was wäre wenn wer wie verurteilt würde" dürfte hier auch nicht sonderlich weiterbringen - Sinn dieses Brettes dürfte ja sein, mögliche Gefahren- oder Unfallquellen bekannt zu machen und diese möglichst auszuschließen.


    Konkret angenommen, man kommt auf eine Baustelle und stellt dort gravierende Sicherheitsmängel fest (rausgerissene Schutzleiter, fehlende Bolzen im Truss, sowas wie auf den Fotos) - an wen hat man sich in solchen Fällen dann zu wenden, um eventuellen Bürgerpflichten nachzukommen und ggf. nicht wegen Unterlassung belangt werden zu können? Oder wie in dem Fall dieses Threades? Wen sollte ich ansprechen? Ich weiß ja nicht, wer die Bühne gebaut hat?


    Bei Gasgeruch oder einem Brand ist das ja relativ einfach - Polizei oder Feuerwehr sind für derartige "Späße" zu haben und regeln das dann schon, aber wie siehts aus in einer Veranstaltungshalle oder einem Veranstaltungsgelände, was ja im Regelfalle ein privates Besitztum darstellt?


    In dem von mir beschriebenen zugestellten Notausgang ist die Bauaufsicht + Gewerbeaufsicht wohl zuständig, wenn auch ab Freitags 15 Uhr nicht mehr zu erreichen...

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  • Um noch was zur Diskussion zu stellen:


    Gefahr für Leib oder Leben = wenn eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod droht.


    Gefahrenabwehr --> Technische Sicherheit


    Die Gefahrenabwehr zur Gewährleistung der Technischen Sicherheit umfasst alle Maßnahmen zur Verhinderung der Bedrohung von Menschen, Tieren und Sachgütern durch technische Fehlfunktionen. So ist ein Brand das technische Nichtvorhandensein von lebenswichtigen Voraussetzungen, wie dem ausgeglichenen Sauerstoffhaushalt oder der mit dem Leben vereinbaren Umgebungstemperatur zu sehen.


    Ist derartig gepfuschter Bühnenbau eine technische Fehlfunktion?


    Arbeitssicherheitsgesetz



    Das Arbeitssicherheitsgesetz bestimmt, dass der Geschäftsführer für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer umfassend verantwortlich ist.


    Der Geschäftsführer kann diese Aufgabe zwar an Mitarbeiter der deligieren, er bleibt aber trotzdem in der Pflicht. In größeren Betrieben ist es üblich, dass der Geschäftsführer seine Arbeitsschutzpflichten auf untergebene Abteilungsleiter überträgt. Zusätzlich wird er einen Mitarbeiter zum Sicherheitsbeauftragten ernennen, der die Abteilungsleiter berät. Die Übertragung der Arbeitsschutzpflichten muss schriftlich erfolgen und sollte festlegen, welche einzelnen Arbeitsschutzpflichten der Geschäftsführer auf den Mitarbeiter überträgt.
    Damit dieser die Arbeitsschutzpflichten auch durchsetzen kann, sollte der Geschäftsführer in dieser Vereinbarung zugleich die erforderlichen Weisungsbefugnisse übertragen. Trotz Übertragung der Arbeitsschutzaufgaben bleibt der Geschäftsführer in der Pflicht. Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss er stets für eine Sicherung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes sorgen. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat er unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.


    Betriebssicherheitsverordnung


    Die BetrSichV hat der Gesetzgeber Ende 2002 eingeführt. Im Gegenzug wurden ca. 70 bisher gültige Unfallverhütungsvorschriften aufgehoben.
    Im wesentlichen geht es in der BetrSichV darum, dass alle Arbeitsmittel und Einrichtungen dieser Verordnung entsprechen müssen. Beispielsweise mussten bis 31.12.2003 alle Altanlagen auf den geforderten Stand nachgerüstet werden. Bis 31.12.2005 sind für alle Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährlichen Bereichen sog. Explosionsschutzdokumente zu erstellen.




    Arbeitsstättenverordnung


    Die Arbeitsstättenverordnung beschäftigt sich mit allen Arten von Arbeitsstätten, also nicht nur der eigentliche Arbeitsplatz, sondern darüber hinaus alle anderen von Arbeitnehmern genutzte Räumlichkeiten oder der Arbeitsplatz auf der Baustelle.


    Die Gestaltung der Arbeitsstätten ist in der Arbeitsstättenverordnung bis ins kleinste Detail geregelt - von der Raumlüftung über Raumtemperatur bis zum Toilettenpapier.



    Baustellenverordnung



    Setzt der Bauherr auf der Baustelle zugleich mehrere Unternehmen ein, muss er einen SIGE-Koordinator bestellen.


    Seine Aufgebe ist es, die Arbeitsschutzmaßnahmen zu koordinieren. Hierzu verfasst er den „SIGE-Plan“ und ggf. eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.


    Die Bestellung des SIGE-Koordinators entbindet die ausführenden Betriebe aber nicht von der Pflicht, selbst für das Einhalten der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen.


    Der SIGE-Koordinator ist lediglich als Ergänzung gedacht, der das reibungslose Zusammenwirken der einzelnen Gewerke sicherstellt.


    Insbesondere ist es die Aufgabe des SIGE-Koordinators alle sicherheitstechnischen Vorgaben zusammenzutragen, diese zu übermitteln und sicherheitsrelevante Arbeiten zu koordinieren.
    Hierzu führt der SIGE-Koordinator regelmäßige Begehungen und Kontrollen durch und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften.


    Persönliche Schutzausrüstung-Benutzerverordnung



    Persönliche Schutzausrüstung i. S. dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, welche Mitarbeiter nutzen oder tragen, um sich vor einer Gefahr für Leib und Leben zu schützen.


    Der Arbeitgeber darf nur solche Schutzausrüstungen bereitstellen, die das Verletzungsrisiko des Mitarbeiters wirklich mindern und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht selbst eine Gefahr darstellen.
    Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch von nur einer Person bestimmt.
    Erfordern die Umstände, dass mehrere Personen die Schutzausrüstung benutzen, muss der Arbeitgeber besonders intensiv für Hygiene sorgen.
    Durch Wartung- Reparatur- und Ersatzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die Schutzausrüstung einwandfrei funktioniert.


    Lasthandhabungsverordnung



    Diese Verordnung regelt, wie Lasten zu handhaben sind. Bevor ein Mitarbeiter einen schweren Gegenstand bewegt, muss sich der Arbeitgeber über folgendes Gedanken machen:


    ­ Sind körperlich geeignete oder zu alte Personen damit beauftragt, die Lasten zu bewegen?


    ­ Erfolgt eine medizinisch richtige Personalauswahl?


    ­ Gibt es ein breites, akzeptiertes Angebot zum Betriebssport?


    ­ Gibt es Vorsorgeuntersuchungen in regelmäßigen Abständen?
    ­ Sind die zu bewegenden Lasten schwerer als 20 Kilo?


    ­ Gibt es Anweisungen, dass schwere Gegenstände nicht allein zu bewegen sind?
    ­ Halten die Mitarbeiter die empfohlenen Ruhezeiten ein?


    Gerätesicherheitsgesetz



    Dieses Gesetz beschäftigt sich mit dem Inverkehrbringen und Bereitstellen von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, und Transportmaschinen.


    Viele Unfälle entstehen, weil Arbeitsmittel nicht bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Beispielsweise beinhaltet die Verwendung von defekten Geräten oder der Einsatz selbst hergestellter Hilfsgeräte ein erhöhtes Unfallrisiko.
    Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen aufweisen.


    Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften


    Das Einhalten dieser Vorschriften ist Pflicht. Es soll Hunderte davon geben. Grob zusammengefasst wollen diese Vorschriften verhindern, dass betriebliche Aktivitäten keine Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter darstellen.
    Weitere Vorschriften beschäftigen sich mit Büroausstattung, Erster Hilfe oder Handfeuerlöschern.


    Landesbauordnungen



    Jedes Bundesland verfügt über eine eigene Bauordnung, insgesamt also 16 Stück. Glücklicherweise weichen die sicherheitstechnischen Vorgaben nur kaum voneinander ab.


    Die Landesbauordnungen enthalten insbesondere Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von Gebäuden ausgehen.
    Typischer Fall wären Vorschriften über Abstandsflächen zwischen Gebäuden zur Verminderung von Brandrisiken.


    Vorschriften der Versicherungen



    Auch die Versicherungen der Betriebe haben sich eine Menge Vorschriften einfallen lassen, die eingehalten werden müssen. Sonst gibt es im Schadensfall keinen Ersatz.


    Erwartungsgemäß haben die Versicherungen vor allem zur Sparte „Feuer“ ein derart komplexes Regelwerk erlassen, dass man leicht darin verfängt.


    So fordern die meisten Versicherer, dass der Arbeitgeber dem Sicherheitsbeauftragten die Versicherungs-Vorschriften ausdrücklich übergibt und zusätzlich zur Kenntnis aller Mitarbeiter am schwarzen Brett aushängt.




    Vorschrift zur Verhütung von Bränden



    <>Auch hierzu besitzt jedes Bundesland eine eigene Verordnung. Gegenstand der Verordnung sind eher allgemeine Vorschriften wie beispielsweise: „Wer einen Brand wahrnimmt, muss ihn sofort löschen. Kann er den Brand nicht löschen, muss er Hilfe holen“. Oder: "Brennende Zigaretten dürfen nicht in leicht entzündliche Stoffe geworfen werden."


    Organisation der betrieblichen Arbeit



    Die Pflicht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, hat zur Folge, dass er die Betriebsabläufe besonders organisieren muss.


    Aus Sicht des Gesetzgebers muss der Arbeitsschutz neben der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Umweltschutz ein gleichrangiges Unternehmerziel sein.
    Innerhalb eines so genannten Arbeitsschutzmanagementsystems muss der Arbeitgeber alle Arbeitsschutzmaßnahmen planen, einrichten, eingerichten und als Handlungsanweisung schriftlich zusammenfassen.
    Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass der Arbeitsschutz bei allen betrieblichen Tätigkeiten gewährleistet ist.
    Um dieses Ziel zu erreichen, empfiehlt der Gesetzgeber eine Grundsatzerklärung der Geschäftsführung zum Stellenwert der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.
    Darin sollte die Geschäftsführung außerdem zusichern, alle erforderlichen Mittel bereitzustellen.


    Aufgaben und Verantwortung der Entscheidungsträger


    Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeitssicherheit zu gestalten. In einer schriftlichen „Pflichtenübertragung für die Arbeitssicherheit“ regelt er, in welchem Umfang die Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf Vorgesetzte übergeht. Die Übertragung darf der Vorgesetzte nicht ablehnen.
    Die Übertragung der Arbeitssicherheit beinhaltet in der Regel die Befugnis, Anweisungen für eine sichere Arbeit zu erteilen, Kontrollen während der Arbeit und die Meldungen von Sicherheitsmängeln.


    Unterstützung durch Fachberater



    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen Geschäftsführung und Vorgesetzte beraten, betriebliche Gefahrenquellen aufdecken, sicherheitstechnische Kontrollen durchführen und die Beschäftigten anweisen.
    Ein Sicherheitsbeauftragter hingegen besitzt keine selbstständige Pflicht, Unfälle abzuwenden. Er darf nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken.




    Fachkunde und Qualifikation


    Nur Personen mit besonderen Kenntnissen dürfen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden.


    Genügen die Fachkräfte diesen Anforderungen nicht, muss die Geschäftsführung auf Verlangen der Berufsgenossenschaft selbst einen Fachkundenachweis erbringen.


    Die Fachkräfte müssen fähig sein, technische Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu lösen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass als Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister nur solche Personen eingesetzt werden, die auch ohne eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben, die Qualifikation eines Technikers oder Meisters besitzen.




    Schulungen des Personals


    Entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften soll der Unternehmer seine Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr über Unfallsverhütungsvorschriften schulen.


    Die Unterweisung bedeutet mehr als bloßes Informieren bzw. Belehren. Ziel muss es sein, dass der Arbeitnehmer die Gefahren am Arbeitsplatz nicht nur erkennt, sondern im Ernstfall selbstständig Abhilfe schaffen kann.


    Allgemeine Ermahnungen oder das Aushändigen der Unfallverhütungsvorschriften mit dem Kommentar, diese durchzulesen, reichen nicht aus.
    Mitarbeiter müssen eingewiesen werden, bevor sie eine neue Arbeit aufnehmen. Neu eingestellte Mitarbeiter, ausländische Mitarbeiter und Jugendliche bedürfen einer besonders sorgfältigen Unterweisung.


    Brandschutz im Unternehmen



    Feuer kann vorsätzlich, fahrlässig oder auf Grund eines technischen Defektes in jedem Unternehmen ausbrechen. Manche Betriebe sind auf Grund ihrer Produktionsverfahren besonders gefährdet.
    Ein besonderer und häufig unterschätzter Gefahrenherd stellt der Abfall dar. Abfall ist leicht brennbar und weil er wertlos ist, wird dem Lagerort keine Bedeutung beigemessen. Eine achtlos weggeworfene Zigarette oder Funkenschlag genügt, um einen Brand zu entfachen.


    Hinzukommt, dass die Abfallbehälter zumeist an einen einzigen Ort aufgestellt werden. Beginnt der Abfall in einem Behälter zu brennen, entsteht sofort ein Flächenbrand.
    Ein weiterer Gefahrenherd geht von privaten Elektrogeräten aus, beispielsweise Kaffeemaschinen Heizlüfter oder Kühlschränke.
    Gerade Kühlschränken werden falsch aufgestellt. Rutscht ein Blatt hinter den Kühlschrank auf die Kühlelemente, kann es sich leicht entzünden.



    Und nun? Wer blickt noch durch?


    So wie ich das sehe, gilt das alles nur für Arbeitsmittel und Mitarbeiter usw. - wo ist das spielende Kind oder der Veranstaltungsbesucher erwähnt, den irgend was aus großer Höhe fallendes erschlägt?

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  • Also ich sehe das so: Niemand soll in blinden Aktionismus verfallen, weil mal irgendwo etwas nicht ganz so grade läuft. Die Frage auf dem Meisterschule war zb.: kann ich als Besucher dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ich den schein habe und da hat jemand nen D8 Motor über Leuten und es passiert was.... Bewusst ein extremes Beispiel. Was ich nicht erkenne, ist erstmal nicht mein Ding, es sei denn ich hätte es erkennen MÜSSEN, sei es, dass es mein Job war oder dass es halt so offensichtlich ist, dass es einfach ins Auge springt.
    In diesem Fall meine ich, kann so ziemlich jeder erkennen, dass hier was nicht ganz in Ordnung ist, selbst ohne Fachausbildung. Vielleicht kann das ein Passant nicht ausdrücken, was da grad schief läuft, aber selbst er wird sich sagen: Hier stimmt was nicht. Leider ist es nur mittleweile so, dass wir entweder bei jeder Kleinigkeit anfangen, unseren Nachbarn zu verklagen oder eben nix machen. Was geht mich der Mist von anderen an. Ich persönlich habe nicht das Bedürfnis, anderen an die Karre pinkeln zu müssen, aber die Wahrscheinlichkeit, dass hier spielende Kinder zu Schaden kommen und wenn es auch nur eins ist und wenn dieses Kind auch nur ne Schramme abbekommt wäre für mich Grund genug, hier einzugreifen. Und da der Unternehmer nicht da ist und ich ihn nicht auf die Gefahr hinweisen kann, rufe ich die Polizei. Und wenn die oder die Feuerwehr oder wer auch immer der Meinung ist, dass das so stehen bleiben kann, dann hab ich meine Bürgerpflicht erfüllt und dann ist es so. Das hört sich vielleicht sehr hochtrabend oder edel an, aber ich finde, dass sich das so gehört. Ganz unabhängig von Gesetzen oder Vorschriften. Abgesehen davon müsste man in diesem Fall wirklich gegen den Unternehmer vorgehen. Er bringt einfach die saubere Arbeit von den meisten Kollegen in Verruf.

  • Das Konstrukt ist in meinen Augen vom Gefahrenpotential her nichts anderes als eine nicht gesicherte Baugrube. Fertig.
    Wer dort nicht aufpasst fällt hinein und wer sich hier aufhält läuft Gefahr, bei einem Windstoß darunter begraben zu werden.


    Beides macht "aua" und kann gefährlich sein.


    Zitat von &quot;hell&amp;dunkel&quot;

    Feuerwehr oder Städtischer Bauhof sichern im Auftrag der Polizei. Jeder Polizist sieht auf Anhieb, daß von dieser Baustelle eine Gefahr ausgeht.


    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Zitat von &quot;Christian_Thomas&quot;

    um eventuellen Bürgerpflichten nachzukommen und ggf. nicht wegen Unterlassung belangt werden zu können?


    Wir reden hier über Bürgerpflichten.


    Die Gefahr, dass jemand, der nicht explizit in der Garantenstellung ist, bei so einer Sache wegen unterlassener Hilfeleistung (oder was einem da noch so an Konstruktionen einfallen könnte...) belangt wird, gibt es nicht.

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  • Zitat von &quot;ADMIN&quot;

    Wir reden hier über Bürgerpflichten.


    Die Gefahr, dass jemand, der nicht explizit in der Garantenstellung ist, bei so einer Sache wegen unterlassener Hilfeleistung (oder was einem da noch so an Konstruktionen einfallen könnte...) belangt wird, gibt es nicht.


    OK. Aber - wenn ich nun sowas sehe und nicht unter dem Gesichtspunkt "Auftragloser Geschäftsführung" tätig werden will - wer ist zuständig?


    Ich denke, wenn ich der Polizei die Bühne auf dem Foto zeige, wird sie einschreiten, das ist keine Frage. Was aber, wenn das Truss nicht korrekt versplintet, Lichteffekte mit Gaffa angetaped, keine Safetys oder die Bühne nicht ballastiert ist?


    Ich glaube nicht, daß der Polizist die einschlägigen Vorschriften im Kopf hat und das sich ergebende Gefahrenpotential immer sofort korrekt einschätzen kann.

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  • Ich stelle mal einfach eine wertfrei Frage in den Raum: War denn ausser Akustikfuzzi noch jemand da, der die Sache, so, wie sie auf den Bildern zu sehen ist, gesehen hat? Oder sah es womöglich beim Verlassen der Baustelle am Abend ganz anders aus als es auf den Fotos erscheint?

  • Ja, es war noch jemand da. Ich war abends zu etwas späterer Stunde da um mir den Platz noch mal an zu schauen, da stand das teil schon so da.
    Hatte zu diesem Zeitpunkt leider nichts dabei um ein Bild zu machen.
    :evil:

  • Zitat von &quot;ADMIN&quot;


    Die Gefahr, dass jemand, der nicht explizit in der Garantenstellung ist, bei so einer Sache wegen unterlassener Hilfeleistung (oder was einem da noch so an Konstruktionen einfallen könnte...) belangt wird, gibt es nicht.


    Korrekt:


    Eine Tat kann ich nur durch Unterlassen begehen, wenn ich für den Zustand der Gefahr oder den Schutz des (später) Geschädigten verantwortlich bin.


    Unterlassene Hilfeleistung setzt einen eingetretenen Schadensfall/Unglücksfall voraus (z.B. es sind nach einem Unfall Verletzte vorhanden und der Bürger hilft nicht). Eine allgemeine Schadensabwendungspflicht / Gefahrabwehrpflicht für jeden Bürger kennt das deutsche Recht nicht (das ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden).

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!