Anlage bestellt, aber keiner holt ab .. Rechnungstellung ?

  • Hallo,


    das leidige Problem: ein Kunde bestellt irgendwas und holt die Sachen nicht ab. In dem Fall war es eine Mietanlage.


    Anlage wurde über ein Vermietportal angefragt und bestätigt, ein Abholtermin ausgemacht. Kunde erschien nicht, telefonische Nachfrage; er würde in ca. 2 Std. vorbeikommen.


    Soweit so gut, Lager extra (länger) besetzt (Sa. nachmittags ..)
    Kunde erscheint natürlich auch nach 2 Std nicht.


    Kann ich dem Kunden den vollen Mietpreis abverlangen?
    Oder eine pauschale Entschädigung?
    Kann ich bei Nichtzahlung den ganz normalen Weg (Mahnung, ..) gehen?


    Um den Kunden gehts mir nicht, wird wahrscheinlich eh kein 2tes Mal anfragen, sonder ums Prinzip .. ist halt ärgerlich, man reserviert die Sachen, stellt sie zusammen, Lager ist extra besetzt etc. für nöppes .. :twisted:

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • Wir haben solche Fälle in unseren AGBs abgehandelt. Wie da ohne klare Formulierungen die Rechtslage aussieht, weiss ich nicht.


    Ich bin aber relativ sicher, dass Du kein Geld sehen wirst. Dann bleibt die Frage, ob Du das "aus Prinzip" durchziehst bis zum Gericht. Hier kommt es auf Deinen sportlichen Ehrgeiz und den Streitwert an.


    Wenn es um eine Partyanlage geht: unter schlechten Erfahrungen abhaken und die Sache mit dem Mietportal überlegen: die Hemmschwelle scheint bei solchen anonymen Vereinbarungen erheblich klein zu sein, auch wenn Du rechtlich gesehen einen richtigen Vertrag hast und vollkommen im Recht bist. Das bringt doch nur graue Haare...


    Soweit meine Einschätzung.


    der Hami

  • Lt. AGB ist es klar, Auftrag bestätigt, nicht storniert => Rechnungsstellung


    Die Hemmschwelle ist mir auch aufgefallen .. wilde Anfragen ohne konktrete Absichten, man klickt sich halt (aus Langeweile?) mal so durch .. da lohnt es sich teilweise echt nicht ne Mail mit einem Angebot zu tippen


    Meine Frage war jetzt eigentlich ob ich das 'aus Prinzip' durchziehen kann und rechtlich gesehen darf! D.h. ist durch Anfrage über Internet / Mail / Telefon (Widerrufsrecht? Fernabfrage?) und Bestätigung durch uns ein verbindlicher Vertrag mit dem privaten Endverbraucher zustande gekommen oder bedarf es dafür eine Unterschrift auf dem Lieferschein, also muss die Anlage wirklich rausgegangen sein?


    Dreist find ich wirklich das bei Anruf nicht ehrlich abgesagt wurde sonder ich auf 2 Std vertröstet wurde ..

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  • Wenn deines AGBs keine Sittenwidrigen Inhalte enthalten ist es dein gutes Recht, den du hättest ja das Material anderstweitig vermieten können. Auch ich habe solche Klauseln in unseren AGBs.
    Was du beachten mußt, in deiner Rechnungsstellung darf nur eine Verdienstausfall berechnet sein, Dienstleistungen die du hättest erbringen müssen, darfst du nicht mit berechnen, da diese ja auch nicht abgeleistet werden mußten, aber in deinem Fall wären das eh nur die zwei Stunden die du länger gewartet hast. Ansonsten denke ich das du keinerlei Probleme damit bekommst wenn dein Vertrag mündlich via Telefon, oder schriftlich via eMal oder internet geschlossen wurde, hier ist die Rechtssprechung inzwischen schon soweit. Also Rechnung stellen und abwarten was da kommt.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Frage ist nur was für ein Image du damit von deiner Firma verbreitest - solche Geschichten kommen schnell leicht verzerrt an die Öffentlichkeit.
    Schau lieber wie du es von deiner Seiter vorher verhindern kannst.
    Ich lasse mir von Neukunden immer das Angebot mit Unterschrift bestätigen.
    Da ist noch niemand abgesprungen - eine unterschrift macht für viele im Kopf einen Vertrag erst wirksam - auch wenn er selbstverständlich auch gültig über das Inet geschlossen werden kann...
    MfG

    Für eventuell enthaltene Ironie übernimmt der Verfasser dieses Beitrags keine Haftung

  • Zitat von "djobi"

    Meine Frage war jetzt eigentlich ob ich das 'aus Prinzip' durchziehen kann und rechtlich gesehen darf! D.h. ist durch Anfrage über Internet / Mail / Telefon (Widerrufsrecht? Fernabfrage?) und Bestätigung durch uns ein verbindlicher Vertrag mit dem privaten Endverbraucher zustande gekommen oder bedarf es dafür eine Unterschrift auf dem Lieferschein, also muss die Anlage wirklich rausgegangen sein?


    Du sprichts also auf das Fernabsatzgesetz an, bei dem Verbraucher (Privatpersonen) ein Widerrufsrecht eingeräumt bekommen.
    Siehe dazu: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__312b.html


    Beim Fernabsatzgesetz werden Dienstleistungen auch mit eingeschlossen, allerdings besagt §312b Abs. 3 Ziffer 6:
    (ausgenommen sind:) Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen (...) Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen
    Aus meiner Laiensicht könnte unser Business eben darunter fallen, was bedeuten würde, daß kein Widerruf möglich ist...


    Sollte dem so sein, wäre der Vertrag mit Angebot und Angebotsannahme rechtswirksam geschlossen. Sollte man sich durch die Absage/Nichtnutzung nachweislich Kosten dadurch gespart haben, sind diese natürlich nicht zu berechnen.


    Die Frage ist auch, ob es sich im Streitfall beweisen lässt, ob es sich wirklich um einen Vertragsabschluss gehandelt hat. Also ob eine schriftliche Bestellung mit Auftragsbestätigung oder eine gegengezeichnete Angebotsbestätigung (Auftrag) des Kundens vorlag.
    Ohne diese Beweiskraft macht das "Prinzip" keinen wirklichen Sinn.
    (Der Kunde kann sich ja darauf hinaus reden, nur eine Anfrage gemacht zu haben...)


    Wir hatten übrigens so einen Fall der Nichtabholung (allerdings war das ein "gewerblicher" Kunde). Da es sowieso schon ein paar Probleme mit dem Kunden gab, bestanden wir auf die vereinbarte Miete. Diese wurde dann - wenn auch erst im gerichtlichen Mahnverfahren - bezahlt.


    Zitat von "unknown_artist"

    Frage ist nur was für ein Image du damit von deiner Firma verbreitest - solche Geschichten kommen schnell leicht verzerrt an die Öffentlichkeit.


    Diese Vorgehensweise macht man ja auch üblicherweise nur bei extremen Fällen. Im Normalfall lässt man hier die Kulanz walten um den Kunden zu halten. Solche Spontanabsagen oder Nichtabholungen sind ja relativ selten und meistens auch noch irgendwie begründet.
    Aber aus Angst vor Gerüchten nicht auf die Miete zu bestehen, ist auch nicht sinnvoll.
    Gerüchte können sich so oder so bilden, egal zu welchem Anlass. Das allein kann also dann nicht der Grund sein, eine solche Vorgehensweise zu unterlassen.

  • Zitat von "mringhoff"

    Solche Spontanabsagen oder Nichtabholungen sind ja relativ selten und meistens auch noch irgendwie begründet.


    Das ist ja das was mich so ärgert: es gab keine Rückmeldung, keine Absage, keine Begründung. Selbst bei telefonischer Nachfrage wurde ich einfach 'nur' vertröstet!


    Zitat

    Aber aus Angst vor Gerüchten nicht auf die Miete zu bestehen, ist auch nicht sinnvoll.


    Danke - deswegen .. schliesslich ist mir Geld entgangen, so oder so.
    Und von Mieteinnahmen leben wir nunmal :wink:

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • Zitat von "Kracky"

    Wenn deines AGBs keine Sittenwidrigen Inhalte enthalten ist es dein gutes Recht, ...


    Und selbst wenn, dann könnten die AGBs gelten.
    Siehe "Salvatorische Klausel".



    Zum Thema Widerruf:


    Den gibts nur bei Leistungen, die nicht sofort deine Arbeit erfordern.
    Sprich wenn ich Musik bestelle, dann muß ich die auch zahlen, selbst wenn ich es mir dann anders überlege und am VA-Tag sage: "Ne ich will keine Musik..." . ( erinnert an so eine alte Weisheit... nicht? )
    Das gilt in diesem Rahmen also für viele Arten von Dienstleistungen (wie die Anlagenmiete):


    Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Du als Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hast oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.
    In diesem Fall hat Dich dein Kunde durch die VERBINDLICHE BUCHUNG (auf digitalem Weg) zur Durchführung der Dienstleistung "Anlagenvermietung" beauftragt.
    Es ist klar das diese Tätigkeit sofort beginnt (Reservierung, Zusammenstellung der Anlage, Wartungsarbeiten,...)


    q.e.d.


    Die Frage die bleibt: Lohnt der Aufwand? Wie ist das Verhältnis vom Aufwand von Rechnungs- und Mahnungsstellung zu der entgangenen Einnahme...


    VG JD.

    Das Übel kommt nicht von der Technik, sondern von denen, die sie mißbrauchen. (Jacques-Yves Cousteau)
    Angestellte werden durch ihren Chef auf Fehler aufmerksam gemacht. Selbständige durch die Steuererklärung. ;)

  • Zitat von "BROADWAY"


    Und selbst wenn, dann könnten die AGBs gelten.
    Siehe "Salvatorische Klausel".


    Nein, diese Klausel ist nach Ansicht dieser Homepage ungültig
    http://agb-giftkueche.de/kapitel1/kapitel1/transparenz.php


    Wenn man an Endkunden vermietet, gilt der Verbraucherschutz.
    Und gilt z.B.eine Schule, ein Verein oder eine Initiative juristisch noch als Endkunde ?


    Desweiteren habe ich eine Anwalt befragt, ob ein VA- Technik Betrieb eine Wiederrufsbelehrung auf seiner HP braucht (kein Verkauf, kein "Online Reservierungssystem", nur Selbstabholer oder Anlieferung)


    Als Antwort habe ich ein Nein erhalten, denn die Wiederrufsbelehrung gilt nur bei Verkauf und nicht bei Dienstleistungen (Werksvertrag).
    Zweitens kommt ja ein Vertrag erst dann zustande, wenn die Auftragsbestätigung von der VA- Firma kommt.
    (Der VA Betrieb muß ja erst prüfen, ob zu dem angefragten Zeitpunkt noch Kapazität frei ist)
    Und auch kann eine Dienstleistung ja nicht folgenlos storniert werden, da ja dem Vermieter die Ausrüstung evtl. anderweitig vermieten könnte.
    Zudem wäre bei einem Monat Wiederrufsrecht ein Vermietbetrieb unmöglich leicht "sabotierbar". Reserviere ich heute ein Gerät für nächsten Samstag, führe die VA durch, gebe es am nächsten Montag zurück und bezahle, kann ich ja schlecht innerhalb von 4 Wochen wiederrufen.
    Was meint Ihr dazu ?

  • Zitat von "Dienervt"

    Nein, diese Klausel ist nach Ansicht dieser Homepage ungültig
    http://agb-giftkueche.de/kapitel1/kapitel1/transparenz.php


    Hast Du den Beitrag auf jener Seite mal gelesen????


    Zitat

    Diese salvatorische Klausel, die Ihnen ein einseitiges Bestimmungsrecht dahin gehend einräumt, unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg der nicht wirksamen soweit wie möglich entspricht, . . .


    Das ist bei der normalen "Salvatorischen Klausel" auch nicht beabsichtigt.
    Eine "Salvatorische Klausel" besagt, dass die Bestimmungen, die okay sind, weiter bestehen bleiben, auch wenn eine einzelne Bestimmung aufgehoben wird (durch anderweitig gültiges, übergeordnetes Recht / Rechtssprechung).
    Die in jenem Beispiel aufgeführte Klausel ist etwas ganz anderes:


    Zitat

    Außerdem entsteh der Eindruck, eine unwirksame Klausel könne durch eine "dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Klausel" geheilt werden.


    Das ist natürlich nicht möglich.
    Dies ist ja so keine "Salvatorische Klausel" im herkömmlichen Sinn...


    Außerdem gelten allgemeine salvatorische Klauseln sowieso lt. BGB:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel


    VG JD. :idea:

    Das Übel kommt nicht von der Technik, sondern von denen, die sie mißbrauchen. (Jacques-Yves Cousteau)
    Angestellte werden durch ihren Chef auf Fehler aufmerksam gemacht. Selbständige durch die Steuererklärung. ;)

  • Zitat von "Dienervt"


    Desweiteren habe ich eine Anwalt befragt, ob ein VA- Technik Betrieb eine Wiederrufsbelehrung auf seiner HP braucht (kein Verkauf, kein "Online Reservierungssystem", nur Selbstabholer oder Anlieferung)


    und solange man keine Gebrauchtgeräte etc. verkauft... :)


    Zitat von "Dienervt"

    denn die Wiederrufsbelehrung gilt nur bei Verkauf und nicht bei Dienstleistungen (Werksvertrag).


    aber im §312b Abs. 1 BGB steht ausdrücklich drin, daß "Verträge über Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen", wenn sie ausschliesslich über Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden, sog. Fernabsatzverträge sind.
    http://bundesrecht.juris.de/bgb/__312b.html
    Nur im Abs. 3 werden einige Dienstleistungsarten wieder ausgenommen, in Ziffer 6 würde ich unsere Branche wiedererkennen...
    Also: ...es kommt immer darauf an (wie so oft im deutschen Recht :)

  • Zitat von "mringhoff"

    in Ziffer 6 würde ich unsere Branche wiedererkennen...


    Ja aber das kann auch folgendermaßen ausgelegt werden:


    wenn jemand eine Anlage mietet, "arbeitet" er ja damit, um den Gästen eine Freizeitgestaltung zu bieten (Business to Business. Fernsabsatzgesetz findet ohnehin keine Anwendung)
    Holt z.B. ein Privatmann für seine Hochzeit eine Partyanlage, gilt der Absatz 6 m.E. nicht. Er gestaltet ja mit der Anlage seine Freizeit (Fernsabsatzgesetz findet ebenfalls keine Anwendung)
    Inwieweit Schulen, Vereine o.Ä. einzuordnen sind (Privat oder Business)
    ist fraglich.

  • Der o.g. Absatz 6 besagt ja gerade, daß Dienstleistungen im Freizeitbereich NICHT unter das Fernabsatzgesetz fallen (sofern sie in einem bestimmten Zeitraum/Zeitpunkt zu erbringen sind) Also Deine Folgerungen sind richtig, aber Abs. 6 gilt gerade deswegen schon.

  • in den Portalen checken sich die ganzen verleiher gegenseitig ab. Der Anteil an brauchbaren Anfrgen ist vergleichsweise gering, was aber nicht heißen soll, das man da gar ken Geschäft machen kann.

    Grüße
    Matthias


    ***
    Meine Beiträge sind in der Regel freundlich, sachlich richtig, ernst gemeint und kompetent sowiso. Ausnahmen dienen zur Bestätigung der Regel.
    ***

  • danke erstmal für eure Beiträge!


    der mieter .. naja, besser "Anfrager" hat inzwischen den halben Mietpreis überwiesen, hoffe das war ihm eine Lehre, und ich bin damit auch zufrieden :wink:


    das "abchecken" kenn ich, aber wenn aus der Anfrage eine feste Zusage wird ist das Geschäft für mich bindend!

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