Safetys und Karabiner...

  • Hi Kollegen,


    ich bräuchte mal kurzes Feedback von euch:


    Sind bei Safetys Karabiner erlaubt oder nicht??? Einige meinen, dass sie generell verboten seien, andere meinen, das die mit Schraubverschluß zulässig sind. Was gilt denn nun???


    Danke und musikalische Grüße
    Jan

  • Das wurde hier vor langer Zeit schon ausgiebig diskutiert.


    Das Problem ist bei Karabinern nicht die Verschraubung sondern das Gelenk. Hier gab es Versuche bei denen der kleine Stift, welcher quasi die Achse darstellt, im Belastungsfall weggebrochen ist.
    Was allerdings erlaubt ist, sind diese Karabinerartigen "Glieder" mit Überwurfmutter und ohne Gelenk.


    Ich habe es jetzt auf die schnelle nicht gefunden... Es gibt dazu eine BGV (oder war es eine BGR?) vielleicht hat hier ein Kollege noch einen Tip oder Link?

  • Die Dinger heissen "Kettbiner" und sind in der BGI 810-3 genannt.


    In meiner Version (pdf) steht auf Seite 24 auch, dass Karabiner nicht erlaubt sind bzw. nicht eingesetzt werden.
    In den dann folgenden Tabellen werden Kettbiner neben Schäkeln und "Schnellverbindungsgliedern" (auch "Ketten-Notglieder" genannt) aufgeführt.


    gruß
    gylo

    ... kann man da nich was löten ? ;)

  • Die alte Nummer mit den Karabinern...


    Zeige mir die Stelle, an der steht, dass sie verboten sind ;) nirgens.


    Wenn du noch Seile aus Altbestand hast, würde ich einfach die Tabelle aus der alten 810 nehmen (es geht hier um das Verhältnis von Seildicke zu Karabinerdicke) - und dann die Seiledicke dem neuen Laststandard zugrunde legst - bist du auf der sicheren Seite.


    Planst du eine Neuanschaffung - einfach keine Karabiner benutzen.


    Edit:
    gut .. ich habe noch 3x gelesen .. es gibt einen Versteckten Verweis auf die Tabelle 6c / Punkt 3.3 ... damit geht das dann wohl doch nicht mehr. blöd.

  • Zitat von "matzepa"

    Zeige mir die Stelle, an der steht, dass sie verboten sind ;) nirgens.


    Wir leben im Zeitalter der Deregulierung. Also nicht mehr "der Gesetzgeber macht klare Vorschriften und wir halten uns daran", sondern "wir machen eine Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik und leiten die daraus nötigen Maßnahmen ab".


    Wenn die Gefährdungsanalyse ergibt, dass es auch mit einem Karabiner hält - gut.


    Wenn aber die BG das Zeugs nicht mehr sehen möchte, dann hat man im Schadensfall natürlich ein gewisses Argumentationsproblem, denn so eine Schrift der BG entfaltet dann doch eine ganz erhebliche Vermutungswirkung...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Zitat von "ADMIN"


    Wir leben im Zeitalter der Deregulierung. Also nicht mehr "der Gesetzgeber macht klare Vorschriften und wir halten uns daran", sondern "wir machen eine Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik und leiten die daraus nötigen Maßnahmen ab".


    Den Satz dürftest du inzwischen auch schon auf nem Hotkey haben, oder? :)

  • Die Verantwortung dafür muß man eh selbst übernehmen, niemand macht das für dich. Aber lieber ein Safety mit Karabiner das im Ernstfall hoffentlich hält als garnix. Wie gesagt, Karabiner haben Schwachpunkte und sind deshalb von der BGV nicht akzeptiert, andern Orts halten die schonmal Personen die tiefer fallen. Wie gesagt für alles was du tust muß du im Ernstfall den Kopf hin halten, da liegt es vollkommen an dir in wieweit du dich dabei aus dem Fenster lehnst.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Hallo allerseits,
    zum Thema Schnellverbindungsglieder habe ich gerade eine Auswertung unter http://www.eurolite.de gelesen. Ich habe eine Übersicht der wichtigsten Anforderungen auf meiner Website http://www.seeget.de erstellt.


    Nach meinem Verständnis wird die BGI 810-3:2007-03 im Fall der Fälle als Rechtsgrundlage verwendet werden, da die BGI in Verbindung mit der BGV C1 Gesetzescharakter bekommt (siehe auch H. Bernstädt auf seiner Website http://www.hbernstaedt.de unter Regelwerke).


    Hat denn irgendjemand im Forum mal bei einem Rechtsanwalt nachgefragt, wie der Weg rückwärts aussehen würde? Also Schadensfall tritt ein, es kommt zur Anzeige, Gerichtsverfahren etc. Würde da die BGV C1 und die BGI 810-3:2007-03 herangezogen werden oder ist sie wirklich nur als unverbindliche Informationsschrift zu sehen?


    Liebe Grüße,


    seeget.

  • Hallo,


    Sie würde erstmal wirklich nur als unverbindliche Informationsschrift gesehen werden, ABER: Da man ja immer den Stand der Technik anlegt, ist die frage, wie man zum aktuellen Stand der Technik kommt. Und da wird aufgrund der Verbreitung und Akzeptanz sicher die BGV C1 als relevant eingestuft.
    Trotzdem läss sich auch in so einem Fall der Einsatz der Karabiner Gerichtssicher argumentieren, wenn z.B.:
    - Du immer sichergestellt hast, daß der Karabiner nie großer Hitze ausgesetzt war (Durchglühen des Alustiftes an z.B. Scheinwerfern!)
    - Du immer überrpüft hast, ob noch alles OK ist (Prüfunterlagen???)
    - Du sicher belegen kannst, daß der verwendete Karabiner auch unter schlechtesten Bedingungen in Deinem Einsatz nicht brechen kann (z.B. Querbelastung über Kante oder Last fällt in Riegel...)


    Dann stellt sich aber noch die Frage: Warum stehst Du vor Gericht??? Dann müßte es ein Herstellungsfehler sein, der kann Gott sei Dank bei Brüchen in der Regel nachgewiesen werden, was Dich dann entlasten würde.


    Wenn Du Dir also in obigen Punkten sicher bist: Setz Ihn ein!
    Ansonsten mach das, was alle machen, es ist halt der Weg des geringeren Widerstandes.


    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • Hallo Tobias,
    vielen Dank für deine Antwort.


    Ich sehe das Problem ähnlich wie du. Letztlich werden durch die neuen Regelungen doch Fakten geschaffen. Denn wer will sich schon den Schuh anziehen, alles genau nachzuweisen, um Karabiner zu benutzen die sowieso nicht billiger sind als "BGI 810-konforme" Verbindungselemente?


    Ich sehe keinen Vorteil darin, Karabiner zu verwenden wenn die Lösung amtliches Schnellverbindungsglied möglich ist.


    Worauf ich persönlich achte ist, dass ich die geforderte Begleitinformation erhalte und aufbewahre. Dies sind bei Seilen und Verbindern Werkszeugnisse nach DIN EN 10204, in denen die gemessene Bruchlast der gekauften Ware dokumentiert wird.


    Wenn mich also irgendwann doch mal jemand danach fragt, ob meine Sicherungselemente dem Stand der Technik entsprechen, kann ich etwas schriftlich vorlegen...


    Liebe Grüße,


    seeget.

  • Hallo mringhoff,


    die Bemerkung finde ich zwar lustig, aber den Mist hat sich ja tatsächlich jemand beim Bemängeln der Karabiner ausgedacht. Das ist der hauptgrund, weshalb Sie nicht BGV c1 Konform sind. Und tatsächlich ist da was dran. Bieg doch mal ein altes Schutzgitter in einer Parkanne nach (das ist aus Alu). In der Regel hast Du dann nur noch Brösel in der Hand.
    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • Für mich klingt das eher wie ein Behördenargument...
    Ein Safety hängt doch nie wirklich vor dem Scheinwerfer wie ein Farbfilterhalter.
    Und by the way: wir haben auch schon z.T. recht alte Kannen, aber die Farbfiltergitter sind noch alle einwandfrei.
    Und noch eine Frage: warum ist der Stift nicht aus Stahl?

  • Hallo nochmal,


    ein bißchen ist das sicher ein Behördenargument. Ich meinte übrigens das Splitterschutzgitter innen im Scheinwerfer. Meine Farbfilterhalter sind auch noch nicht durchgeglüht. Und die Stifte sind wirklich aus Alu. Da gibt es bei Monsterkarabinern schon auch Ausnahmen aber grundsätzlich spielt das halt alles mit in die Überlegungen mit rein.
    Übrigens: Wir verwenden auch Karabiner und da schlafe ich sehr ruhig!


    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • Das alles hat schon mal jemand sehr schön zusammengefasst:
    http://www.hbernstaedt.de/KnowHow/Sicherseil/sicherseil.htm
    Kurz gesagt: Im Gegensatz zu den Herstellern von Kletterkarabinern bekommen es die Hersteller von Sicherungsmaterialien nicht auf die Reihe, auch kleine Karabiner so zu dimensionieren daß sie beim Einsatz an Safeties keine Sollbruchstelle bilden. Ergo: Einsatz aus gutem Grund verboten.

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."