Geschätzte Kollegen,
im Rahmen einer Medienplanung wurde ich gebeten ein paar Bestuhlungsvorschläge
für einen Saal mit ca. 250 m² und einer zugelassenen Personenzahl von 192 Personen
zu entwerfen. Es geht dabei in der momentanen Situation nur um das ausloten
wofür der Saal alles genutzt werden könnte,
bzw. in welcher Bestuhlungsvariante wie viele Personen reinpassen.
Dass ich die Pläne nicht selbst zur Genehmigung einreichen kann ist mir bewusst,
sei an dieser Stelle aber unerheblich.
Nun kam kundenseitig die Frage auf, in wie weit von genehmigten Bestuhlungsplänen abgewichen werden darf,
bzw. welche Szenarien sich der Betreiber alle einzeln genehmigen lassen müsste.
Konkrete Nutzungsbeispiele:
Bühne 6x4m Spielfläche, Publikum ebenerdig sowie auf einer Tribüne mit ca. 8x8m.
-> a) darf ich die Bühnenteile weglassen, und die Band/Theatergruppe auf dem Saalboden spielen lassen
bei sonst gleicher Anordnung der Publikumsbestuhlung?
-> b) darf ich die Bühne beibehalten, aber die Tribüne weglassen und das Publikum komplett ebenerdig bestuhlen.
(gleiche Sitzplatzanzahlen, gleiche Reihenabstände etc.)
-> parlamentarische Sitzordnung mit 6 Reihen a`8 Plätzen auf dem genehmigten Plan,
es kommen aber viel weniger Teilnehmer.
Darf der Kunde auch nur mit 4 Reihen bestuhlen ohne rechtliche Grauzone zu betreten?
-> Saal bleibt unbestuhlt, und wird mit 10 Tischen für eine Hausmesse/Kunstausstellung genutzt,
keiner sitzt, und mehr als die zulässige Personenzahl kommen auch nicht rein.
-> Saal bleibt komplett leer, da Kindertheater gespielt wird,
Künstler und Publikum sitzen am Boden.
Meiner bescheidenen Auffassung nach legt ein Bestuhlungsplan ja nur die maximal zu stellende Anzahl Stühle/Tische/Bühnenteile etc.
in einer bestimmten Aufstellungsvariante fest (z.B. parlamentarisch, Bankett, Bühne stirnseitig, Mittelbühne etc.),
um die Einhaltung der Fluchtwege zu gewährleisten.
Weglassen einzelner Elemente sollte da kein Problem darstellen, da sich die Fluchtwegsituation ja nur verbessern kann.
Auch was die Bühnenhöhe betrifft ist der Kunde skeptisch, ob er sich bereits vor dem Genehmigungsverfahren auf eine
konkrete Höhe festlegen muss. (20/40/60cm, gestuft oder flächig gleiche Höhe)
Kann mir vieleicht jemand aus eigener Erfahrung sagen bzw. entsprechende Quellen nennen,
die meine Vermutung bestätigen oder wiederlegen?
Vorab schon mal besten Dank!