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Vorgaben für KLEINE Veranstaltungen/Locations <200 Personen

  • andi.h
  • 1. August 2023 um 12:37
  • andi.h
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    617
    • 1. August 2023 um 12:37
    • #1

    Hallo zusammen,
    Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen: Welche Vorgaben gibt es denn bzgl. Brandschutz / Fluchtwege / Treppen / zweiter Rettungsweg etc. bei KLEINEN Locations unter der 200 Personen-Grenze.
    Sobald die Versammlungsstättenverordnung gilt, ist die Lage recht übersichtlich, aber darunter findet man sehr schwer hilfreiche Infos bzw. viel Widersprüchliches und auch die gelernten Veranstaltungstechniker und Meister sind auch Nachfrage leider ziemlich blank bei dem Thema...

    Hintergrund: Es geht um einen kleinen Kulturverein ohne eigene Veranstaltungsräume. Es sollen Zwischennutzung leerstehender Immobilien (meistens Gewerbe) für Mini-Events stattfinden. Bauliche Veränderungen sind also ausgeschlossen, es geht viel mehr um Kriterien bei der Auswahl geeigneter Orte, also kommt ein Raum für eine Klein-Veranstaltung in Frage oder nicht, bzw. eingeschränkt nur bis 100 Personen oder ähnliches.

    Ist es richtig, dass neben der 200 Personen-Grenze auch eine 100m² für die VStättV auschlaggebend ist? D.h. auch ein Event mit z.B. 20 Personen unterliegt der VStättV, wenn der Raum größer als 100m² hat?

    Kennt sich jemand in dem Bereich gut aus? DANKE!

  • T-event
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    • 1. August 2023 um 13:39
    • #2
    Zitat von andi.h

    leerstehender Immobilien (meistens Gewerbe)

    wenn du in einer Location - die keine Versammlungsstätte ist oder war - eine öffentliche Veranstaltung planst ist dafür in der Regel ein Antrag auf Sondernutzungs bzw. Nutzungsänderung nötig. Da diese Gebäude in der Regel nicht entsprechend aus gelegt sind. (auch was Sanitär- und Parkbereiche angeht)

    Damit einher gehen auch Flucht-und Rettungswegepläne, für deren Bestimmung dann die VStättVo ausschlaggebend ist.

    Also frage am besten bei deiner Stadt nach, wer bei euch im Ort dafür verantwortlich ist und sprich mit der zuständigen Stelle direkt, da die es am Ende dann auch hoffentlich genehmigen.

    Grundsätzlich geht es ja immer darum alles für alle Beteilligten möglichst sicher darzustellen - sprich versucht einfach schon bei der Auswahl der Location, die VStättVo und weitere zu beachten7 im hinterkopf zu haben.

    Und nicht ums Biegen und Brechen euch außerhalb des Geltungsbereiches der Vorschrift zu bewegen.

    Grüße :)

  • andi.h
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    • 1. August 2023 um 13:49
    • #3

    Danke schonmal - hilft mir leider nur bedingt weiter.

    Ist ein Antrag auf Sondernutzung wirklich in jedem Fall nötig, oder gibt es da eine "Bagatell-Grenze"?
    Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass ich für einen öffentlichen Brettspiele-Abend mit 15 Teilnehmern eine spezielle Genehmigung brauche?! Also nur mal als Beispiel - irgendeine Grenze muss es doch hierfür sicher geben?

    Mit den örtlichen Behörden kann ich natürlich im Einzelfall Kontakt aufnehmen - die sind in der Kleinstadt aber oft auch nicht besonders kompetent, wenn man ehrlich ist. Außerdem werden die das ja auch nicht "nach Bauchgefühl" entscheiden, sondern haben sich vermutlich ja ebenfalls an konkreten gesetzlichen Kriterien zu orientieren, oder? Genau diese Kriterien wüsste ich eben gerne:

    1.) ...um schonmal vorab einzuschätzen, ob ein Raum überhaupt in Frage kommt
    2.) ...um ggf. darauf verweisen zu können

    Es geht mir gar nicht darum, mich außerhalb irgendwelcher Vorschriften zu bewegen. Die Sicherheit der Veranstaltung liegt mir sehr am Herzen. Aber ich denke es ist durchaus legitim zu fragen, ob für z.B. 50 Personen geringere Standards angesetzt werden können als für 200+ Personen.

  • andi.h
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    • 1. August 2023 um 14:16
    • #4

    Nachtrag:
    Wenn ich die Rechtslage nach nach Art. 19 LStVG richtig verstehe, muss ich die "öffentliche Vergnügung" zwar rechtzeitig "anzeigen", eine "Erlaubnis" brauche ich hingegen aber erst ab 1000 Personen.

    https://https//www.gesetze-b…ent/BayLStVG-19

    und hier das Dokument der zuständigen Kommune:
    https://https//rathaus.bad-a…ranstaltung.pdf

    Das würde ja bedeuten, ich muss zwar Bescheid sagen, dass ich die Veranstaltung plane, brauche aber keine besondere Erlaubnis. Die Verantwortung liegt beim Veranstalter:
    "Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Veranstaltung sowie für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich."
    - womit wir wieder bei der ursprünglichen Frage wären: Welche Vorschriften gelten hierbei?

  • julian-k
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    • 1. August 2023 um 16:01
    • #5
    Zitat von andi.h

    Es sollen Zwischennutzung leerstehender Immobilien (meistens Gewerbe) für Mini-Events stattfinden.

    Na das klingt genau danach was unser raumpflegekultur e.V. so treibt, mit dem Unterschied, dass wir die Locations über mehrere Jahre betreiben.

    Du brauchst auf jeden Fall mal ne Schanklizenz, hast du die nicht, kannst du Getränke, auch Alkoholhaltige, gegen Spende rausgeben. Haben wir in einer Location so, in der anderen so.

    Fluchtwege sind Pflicht, Beschilderung auch. Flucht-und Rettungswegepläne haben wir auch überall, können wir intern anfertigen.

    Toiletten sind ohne Schanklizenz kein Problem, da haben wir in einer Location genau eine. In der anderen ausreichend.

    Bei Veranstaltungen mit 200 +/- Personen und freiem Eintritt haben wir freiwillig einen Sicherheitsdienst am Einlass.

    Bei der Schanklizenz ist es zumindest in Bayern so, dass in einer Schankwirtschaft nur 12 Konzerte / Jahr stattfinden dürfen, die sind beim Ordnungsamt angemeldet. Ansonsten betreiben wir in der Location eine Kneipe und einen Biergarten in der es ab und an kleinere Solo Gigs gibt. Speisen sind da nicht erlaubt, mitgebracht werden darf jedoch, einen Grill stellen wir im Sommer.

    Die 100m² beziehen sich auf die Bühnenfläche.

    Eine Nutzungsänderung brauchst du nicht zwingend, das kommt auf die Location an.
    Unsere große war ein ehemaliges Wirtshaus mit Kegelbahnen und Fremdenzimmern.

    Die kleine war ein Ladengeschäft, da war das in Teilen nötig.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • andi.h
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    • 1. August 2023 um 16:17
    • #6

    Hallo Julian,
    Dankeschön für die Infos - wir machen das Ganze jetzt ja auch schon eine Weile an wechselnden Orten. D.h. das mit der Schankgenehmigung ist uns z.B. bekannt, sonstige Genehmigungen haben wir nicht eingeholt und bisher hat sich niemand beschwert. Wahrscheinlich können wir das auch die nächsten 10 Jahre genau so weiter machen - die größte Sicherheit gibt vermutlich der gesunde Menschenverstand.

    Es stört mich nur ehrlich gesagt, dass ich einfach keine konkreten Regularien kenne und im Zweifelsfall bei Rückfragen blank bin. Z.B. könnten wir jetzt in einem großen ehem. Bürogebäude veranstalten - super mit zwei getrennten Treppenhäusern, jede Menge Toiletten und Stellplätze.
    Die Treppen sind 100cm breit.
    Reicht das? Reicht das nicht? Bis wie viel Personen? Wo steht das?
    Und so geht es mir bei vielen Einzel-Fragen...

  • julian-k
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    • 1. August 2023 um 16:21
    • #7

    Ja das reicht. Es gelten die Bauordnung des Landes, die in Teilen darauf basierende VStättV, etc. Ansonsten einfach selbst eine anständige Gefährdungsbeurteilung erstellen.

    Wenn das eine einmalige Veranstaltung ist, dann reicht da eine Anzeige beim Amt, wenn das länger geht, ...

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  • TomyN
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    • 1. August 2023 um 16:25
    • #8

    Wenn man die Gültigkeit der VStättV verneint, dann kommt man in den Bereich der Gefährdungsanalyse. D.h. man muss sich selbst Gedanken machen, wie ein sicherer Betrieb möglich ist (Verkehrssicherungspflicht) und das ggf. auch nachweisen. Wenn man sich an die Vorgaben der VStättV hält, dann hat man eine klare Vorgabe, eine sogenannte 'Anerkannte Regel der Technik'.

    Zitat

    5. Vorübergehende Verwendung von Räumen

    Nach § 47 VStättV ist die (nur) vorübergehende Durchführung von Veranstaltungen

    vor mehr als 200 Besuchern in Räumen, die nicht den Vorschriften der

    Verordnungen entsprechen, der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,

    sofern diese Räume nicht als Versammlungsräume genehmigt sind. Die Bauaufsichtsbehörde

    kann dann aufgrund von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Bayerische

    Bauordnung (BayBO) die Maßnahmen treffen, die sie für eine sichere Durchführung

    der Veranstaltung für erforderlich hält. Das bedeutet nicht, dass dann

    die VStättV in vollem Umfang anzuwenden und die in ihr enthaltenen materiellen

    Anforderungen ausnahmslos einzuhalten wären. Vielmehr können gezielt

    für die jeweilige Veranstaltung und den jeweiligen Ort diejenigen Anforderungen

    zur Orientierung herangezogen werden, die auf eine möglichst schnelle und sichere

    Evakuierung des Raumes bei Gefahr abzielen. Im Vordergrund werden

    dabei Anzahl und Breite der Rettungswege, eine ausreichende Beleuchtung

    (ggf. durch batteriegepufferte Leuchten) und geeignete betriebliche Maßnahmen

    stehen. Um Staus an den Ausgängen und dadurch ausgelöstes Panikverhalten

    zu vermeiden, kann die zulässige Anzahl der Besucher überschlägig aus

    den vorhandenen Ausgangsbreiten ermittelt werden. Es bestehen keine Bedenken

    dagegen, bei bestehenden Gebäuden dafür auch den Berechnungsschlüssel

    nach § 19 Abs. 2 Satz 1 VStättV alter Fassung anzuwenden.

    - 6 -

    Eine allgemeine Vorgabe in Bezug auf die Anzahl der Veranstaltungen, die

    nach § 47 VStättV abgewickelt werden kann, lässt sich nicht treffen, weil für

    diese Frage immer auch die Verhältnisse der Einzelfalls (die Art der Veranstaltung

    und das fragliche Gebäude) eine Rolle spielen werden, die sachgerecht

    am besten unmittelbar vor Ort beurteilt werden können.

    Von einer nach Art. 57 Abs. 4 BayBO genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung

    wird in der Regel dann auszugehen sein, wenn absehbar ist, dass ein

    Raum nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft wiederkehrend für die

    Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden soll. In diesem Fall sind für

    das Vorhaben zunächst die materiellen Anforderungen der VStättV zu Grunde

    zu legen. Wie bei anderen genehmigungspflichtigen Umbauten in bestehenden

    Gebäuden können allerdings auch dann die konkreten Verhältnisse bzw.

    Zwänge, die sich aus dem Bestand ergeben, innerhalb vertretbarer Grenzen

    berücksichtigt werden. So können möglicherweise Abweichungen nach Art. 63

    Abs. 1 der BayBO von einzelnen baulichen Anforderungen der VStättV in Betracht

    kommen, wenn sich der Antrag z. B. auf bestimmte, nicht gefahrenträchtige

    Arten von Veranstaltungen und/oder auf eine bestimmte Höchstzahl an Besuchern

    beschränkt; fehlende Anlagentechnik kann unter Umständen bis zu einem

    gewissen Grad durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden.

    Auch dies kann jedoch nicht verallgemeinert werden, sondern wird – wie jede

    Abweichung – immer einer Einzelfallbetrachtung durch die Bauaufsichtsbehörde

    bedürfen.

    Zitiert aus: Hinweise zum Vollzug der Versammlungsstättenverordnung (VStättV), Stand 17.02.2012, Bayerisches Staatsministerium des Innern.

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  • andi.h
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    • 1. August 2023 um 17:07
    • #9

    Vielen Dank - jetzt kommen wir der Sache schon näher.

    Wobei der von zitierte §47 sich auf

    Zitat

    Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern

    bezieht, also auch wieder nicht genau auf den hier beschriebenen Fall passt.

    Aber trotzdem scheint es tatsächlich so zu sein, dass hier dem Veranstalter selbst die individuelle Gefährdungsbeurteilung obliegt.

    Selbstverständlich ist man immer auf der sichersten Seite, wenn alles der VStättV entspricht. Ich möchte auch nochmals betonen, dass es nicht darum geht, eine Rechtfertigung für irgendwas Gefährliches zu erhalten.

    Es geht vielmehr darum, eine objektive Grundlage für eine Einschätzung zu bekommen, wie viele Personen ich in nicht optimal ausgestattete Räumen lassen kann, OHNE dass es gefährlich wird.

    Interessant ist hier der Verweis auf eine alte Version der VStättV (§ 19 Abs. 2 Satz 1 VStättV alter Fassung), dort heißt es:

    Zitat

    (2) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muß mindestens 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen.

    Das könnte ja z.B. eine Grundlage dafür sein, dass man in einer selbst erstellten Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommt, dass ein Treppenhaus mit 1m Breite für Veranstaltungen mit bis zu 150 Personen in Frage kommt, wenn alles andere passt.

    Hat jemand einen Einspruch gegen die Argumentation?

  • andi.h
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    • 1. August 2023 um 17:32
    • #10

    Hm, §7 Absatz 4 Satz 5 VStättV sagt

    Zitat

    5Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

    Demnach würden bis 200 Personen sogar 90cm reichen?

    Regelt die VStättV also doch auch den Bereich <200 Personen? Ich bin verwirrt...

    Oder geht es da um einzelne (kleinere) Räume innerhalb einer Versammlungsstätte?

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    • 1. August 2023 um 17:32
    • #11

    Kommen Gehbehinderte, schlecht sehende, Alte, Rollstuhlfahrer:innen? Das müsst in der Gefährdungsbetrachtung mit einbezogen werden und ggf. Hilfsmittel zur Entfluchtung bereit gehalten werden...

  • =RS=
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    • 1. August 2023 um 18:26
    • #12

    Ich würde behaupten, dass jemand, der die 200er Grenze bewusst unterläuft um Auflagen zu umgehen, im Falle mit einer Unterstellung von grober Fahrlässigkeit zu rechnen hat.

    Keine Ahnung, was ihr da genau vorhabt. Ich sage nur, Vorsicht!

  • julian-k
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    • 1. August 2023 um 19:04
    • #13
    Zitat von =RS=

    die 200er Grenze bewusst unterläuft

    Das tun wir. Aus dem einzigen Grund: Kultur wäre dann nicht mehr bezahlbar. Wenn wir Toiletten, Lüftung, Bar nach neuesten hygienischen Vorschriften, Fluchttüren, etc. etc. etc. in die Locations verbauen würden, dann wäre das was wir tun schlicht nicht mehr möglich. Nämlich Subkultur, bezahlbare Kultur, kostenlose Kultur, Bier für 3,00€, alle anderen Getränke 2,50€, Räume für Kultur, Räume für Kunst, bezahlbare Ateliers, bezahlbare Proberäum, ...

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    2 Mal editiert, zuletzt von julian-k (2. August 2023 um 03:04)

  • TomyN
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    • 1. August 2023 um 19:22
    • #14

    Hmm, ist einem Besucher einer 'billigen' Veranstaltung bewußt, dass sein Risiko höher ist, als bei einer 'teueren' Veranstaltung?
    Das Thema ist schwierig und auch sehr schwer in Vorschriften zu gießen. Es kommt ja z.B. bei der Flutwegbreite auch darauf an, ob man nach einem Meter auf einer großen freien Fläche steht oder sich erst 12 m durch einen 1 m breiten und dunklen Gang bewegen muss. Über Toiletten kann man diskutieren, spätestens wenn man hinterher die 'Hinterlassenschaften' an anderen Orten findet, sieht man es evtl. anders. Bei der Sicherheit finde ich Kompromisse eigentlich immer unangebracht. Wobei halt, und das ist Teil des Problems, das Sicherheitsempfinden sehr unterschiedlich sein kann.

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  • julian-k
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    • 1. August 2023 um 20:21
    • #15

    Ist das so? Ich habe überall ausreichend breite Fluchtwege, ausreichend Ausgänge, zwei Fluchtrichtungen, mehr als ausreichend Feuerlöscher, beleuchtete Fluchtwegbeschilderung und Batterie Notbeleuchtung, ...

    Aber ich habe eben keine Luftumwälzung und muss durch Türen und Fenster lüften, die Fluchttür aus dem großen Saal muss man vor der Veranstaltung aufschließen und danach wieder abschließen und über eine konventionelle Klinke öffnen, die Außentür am Saal öffnet nach innen, ich habe nur zwei statt drei Toiletten für Frauen, dafür dürfen die gerne bei den Herren, wird auch gerne genutzt, der Tresen ist gefliest und aus den 70ern, na und?

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  • Sebastian Giese
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    • 1. August 2023 um 21:10
    • #16

    Wurde eigentlich alles wichtige schon gesagt, das wichtigste bei diesem Thema: bewegt man sich außerhalb von definierten Grenzwerten (wie den 200Pax) gelten nicht keine Regeln, sondern man muss sich die Regeln selbst erarbeiten und die erforderlichen Maßnahmen dokumentieren (GBU). Das ist oftmals lästig und mit viel Aufwand verbunden, kann sich aber lohnen um z.B. Kunst & Kultur erst möglich zu machen.

    Ein Aspekt der imho bei dieser Diskussion um mehr oder weniger 200Pax gerne vergessen wird: wenn man für sich reklamiert dass man nicht der MVstättVO unterliegt, muss man auch wirksam sicher stellen dass auch wirklich nicht mehr als 200 Pax vor Ort sind. Das kann bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen in Verbindung mit Alkohol auch mal schwierig werden.

    Und im Fall des Falles es geht was schief kann man nicht auf den Stand der Technik berufen, ist also u.U. auch ein Straf- und Zivilrechtsproblem.

  • falcocgn
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    • 2. August 2023 um 08:53
    • #17

    In solchen Fällen hilft immer gut das Arbeitsstättenrecht und die Bauordnung des Landes. In der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.3-Fluchtwege und Notausgänge findest Du die entsprechenden Informationen. Außerdem spielt immer die Gebäudeversicherung mit, die gewisse grundsätzliche Dinge fordert. Wenn das Versicherte nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, dann wird die GEbäudeversicherung und auch so manche andere nicht zahlen im Schadenfall. https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR.html

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • HenrySalayne
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    • 2. August 2023 um 12:31
    • #18
    Zitat von andi.h

    Ist ein Antrag auf Sondernutzung wirklich in jedem Fall nötig, oder gibt es da eine "Bagatell-Grenze"?
    Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass ich für einen öffentlichen Brettspiele-Abend mit 15 Teilnehmern eine spezielle Genehmigung brauche?! Also nur mal als Beispiel - irgendeine Grenze muss es doch hierfür sicher geben?

    Ich glaube hier gibt es ein Verständnisproblem. Die VStättVO ist eine Erweiterung der Bauordnung, die es auf Grund des höheren Risikos bei der Zusammenkunft von vielen Menschen an einer Stelle gibt.

    In diesem Sinne wäre die Bagatellgrenze, dass die Räumlichkeiten eben nur unter die Bauordnung und nicht unter die VStättVO fallen.

    Die Bauordnung selbst interessiert sich nicht dafür, ob du Veranstaltungen machst oder Autos reparierst, sondern spricht von Nutzung. Die Art der baulichen Nutzung ist genehmigungspflichtig.

    Daher ist es egal, ob man Büroräume "kurz" für eine Veranstaltung, eine KFZ-Werkstatt oder eine Metzgerei nutzen will, in allen Fällen muss die Nutzung - höchstwahrscheinlich unter Auflagen - genehmigt werden.

    Wenn man Räumlichkeiten in einer Art und Weise nutzen will, die nicht genehmigt ist, führt nichts an der Kommunikation mit den Baubehörden vorbei.

    Hinweis: Alle Fehler in diesem Beitrag sind KI-generiert.

  • Online
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    • 17. August 2023 um 16:18
    • #19

    ruf doch einfach mal beim Bauordnungsamt an. wenn du glück hast, sind die da sehr nett und geben gute tipps. die wissen ja auch, das da sicher nicht alles 100ig laufen kann.

    es gibt auch bausordungsämter die klar intern nach der Devise verfahren: solange nichts passiert ist uns alles egal. wir fahren auch nicht auf verdacht los um zu kontrollieren. wenn dann was passiert, dann heben wir halt den Finger und können immer sagen, das wir im Vorfeld von nichts wußten :)

    *außerdem hat von denen auch kaum einer lust auf solche Außentermine*

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  • skyworker
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    • 18. August 2023 um 11:21
    • #20

    Ich häng mich mal hier an, da ich vor einem ähnlich gelagerten Problem stehe: die örtliche Aula der Schule wurde pünktlich zu Schuljahresbeginn wegen statischer Bedenken geschlossen.

    Aktuell haben wir ein "Provisorium" mit kleiner (6 x 4) Bühne, rechts und links etwas Ton, Leinwand mit Beamer, davor 120 Stühle - dieses "Provisorium" wird aktuell ausschließlich für Organisatorisches genutzt - Pflegschaftssitzungen etc... Also keinerlei externe Veranstaltungen oder Kulturbetrieb.

    Vorweg: ich bin mir bewusst, dass die Art der Nutzung unerheblich ist.

    Dennoch suche ich nach einer Lösung, die auch brandschutzkonform ist - denn natürlich fehlt ein klassischer, zweiter Rettungsweg, welchen die Feuerwehr vehement einfordert. Der ist kurioserweise durch die aktuell geschlossene Aula hinter dem Provisorium nämlich verschlossen...

    Das Foyer ist in ganzer Breite nach hinten offen, zu einer Seite gibt es eine Fensterfront, die zu öffnen ist.

    Ich wäre - wie gesagt - über sinnstiftende und hilfreiche Beiträge froh, wie man das sicher gestalten und vermitteln kann - denn die Alternative, für anstehende Termine eine andere, externe Location zu nutzen, steht zwar als Vorschlag im Raum, ist aber schlicht Humbug in jeder Hinsicht.

    Kein Applaus für Scheiße!

    Einmal editiert, zuletzt von skyworker (18. August 2023 um 11:40)

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