Ist es richtig das es unterschiedliche Schlaufen (z.B. die von Wadra) gibt.
Einmal zum heben und einmal zum tragen von Lasten.
Und woran kann man das erkennen, wenn es denn so ist?
Schlaufen
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meines Wissens sind Lastschlaufen in unserer Branche überhaupt nur zum heben zugelassen (wegen kein Stahl drin)
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Ja der Meinung bi ich auch aber ein Kollege meinte dieses kürzlich. Was ist wenn man diese Hebebänder mit Stahl sichert?
Wäre dieses dann zulässig oder muss man die Hebebänder nachher entlasten? -
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Ja dafür sind die auch wirklich praktisch aber mit Stahl müssen die meines Wissens auf jeden Fall gesichert werden (denke mal wegen Brandgefahr).
Nur wie sehen das die Behörden etc. Gibts da Vorschriften? In allen Schlaufen die ich kenne steht das es Hebebänder sind. -
Das Truss hängt in den Schlaufen und ist mit Stahlseilen gesichert oder ist das nicht normal?
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Ich hoffe das es normal ist. Sonst würden das 50% die ich kenne falsch machen.
Von dem Rest reden wir erst gar nicht. -
Ja natürlich gibt es Vorschriften:
BGV C1
SP 25.1/2 Arbeitssicherheit in Produktionsstätten
SP 25.1/2-3 Aufhängungenalles zum Download unter: http://www.vbg.de/publikation/index.jsp?step=10
unter "Thema" Rundfunk,Fernsehen,Theater suchenweiter
SR1.0 Bereitstellung und Benutzung von Traversensystem
Download unter http://www.vplt.org
zu den Hebebändern, diese werden in der BGVC1 und der SP25 ausdrücklich erwähnt. Es gibt keinen Unterschied zwichen Rundschlingen und Hebebänder aus der Sicht der Vorschrift. Ein Sicherungsseil oder Kette ist natürlich immer notwendig.
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Hallo,
der eigentliche Grund ist, dass Traversen nicht in Stahlseile oder Ketten gehängt werden können, weil sie danach gaaar nicht mehr gut aussehen.
Sie dürfen in Schluffen hängen, gesichert mit ausreichend dimensionierten
Safety Steels. Fallweg < 20 cm.
§ 6 BGV C1 -
Äääääähm ich meinte § 9 BGV C1
javascript:emoticon(':oops:')
Verlegen -
Zitat von "cooglefish"
Hallo,
der eigentliche Grund ist, dass Traversen nicht in Stahlseile oder Ketten gehängt werden können, weil sie danach gaaar nicht mehr gut aussehen.
Sie dürfen in Schluffen hängen, gesichert mit ausreichend dimensionierten
Safety Steels. Fallweg < 20 cm.
§ 6 BGV C1Ich habe in der SR1.0 nach dem zulässigen Fallweg gesucht. Könntest Du mit einer Quelle belegen, dass 20cm zulässig sind.
Beim Suchen habe ich in der SR1.0 zufällig gelesen, dass 16mm^2 Potentialausgleich für Strecken bis 50m zulässig ist. Ich erinnere mich an eine geringere Grenze. Gibt es eine weitere Vorschrift zur Länge Potentialausgleich mit 16mm^2, die eine andere Grenze nennt?
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Zitat von "cooglefish"
Hallo,
der eigentliche Grund ist, dass Traversen nicht in Stahlseile oder Ketten gehängt werden können, weil sie danach gaaar nicht mehr gut aussehen.1. BLÖDSINN
Ketten oder auch Seile gehen Problemlos. Es gibt ja die Möglichkeit einen Schutz über diese zu bringen.2. Warum müssen wir Uralt Post aus der Versenkung holen ohne neue Erkenntnisse zu vermitteln ?
3. Der Fallweg einer Traverse darf nach neusten Regeln MAX 10cm betragen. (vgl. S.R. 2.0). Die Lasten sind einfach zu groß um erst nach 20cm zu bremsen. Für einen einzelnen Scheinwerfer sieht das anders aus.
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zum Thema Potentialausgleich:
in der SR 1.0 haben die Autoren nach meinem Kenntnissstand nach einer griffigen Lösung gesucht die den Anforderungen im Mobilen Betrieb gerecht wird. Eingentlich muss du den Wiederstand durch eine Messung bestimmen. Die Vorschriften in der z.B. VDE 0100 sind aber nicht auf unsere Branche abgestimmt.
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1.) Zum Potentialausgleich:
Nach DIN VDE 0100 – 540.9.1.1 muss der Querschnitt des Hauptpotentialausgleichs mit der Hälfte des Querschnitts des größten Schutzleiterquerschnitts ausgeführt werden, mindestens jedoch mit 6 mm². Er braucht nicht stärker als 25 mm² Cu (oder gleichwertige Strombelastbarkeit bei anderen Materialien) ausgeführt werden.
Eine Strecke oder ein konkreter Widerstand wird nicht vorgegeben, es wird lediglich "niederohmig" gefordert.
2.) Zum Thema Fallweg:
Die 20 cm kommen aus dem SP 25.1/2-4 (BGI 810-3), gelten aber nicht explizit für Traversen, sondern für Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte.
Ob die 10 cm aus dem SR 2.0 als Grenze anzusehen ist, kann auch noch diskutiert werden - schließlich wird der rechnerische Nachweis im Einzelfall gefordert. Kurioserweise verweist SR 2.0 explizit auf BGI 810-3 ...
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im mobilen bereich gilt aber min 16mm² feindrähtig wenn ich mich nicht irre bis 17m, ab da dann 25mm² freindrähtig