Zitat von "djobi"wie sagte meine Rechtsprofessorin immer so schön:
Also, ich finde in der StVo den §34.
Und dazu gibt es einen Bussgeldkatalog.
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/tab_03.php dort wäre es dann b) unter 7,5t
Und dort finde ich "nur" Geldbußen und Punkte.Fahren ohne Fahrerlaubnis ist §21 im StVG. Und dort steht nichts von Überladung, nur von Fahrverboten gem. §25 StVG.
Hallo djtobi,
danke für deinen Hinweis, hab den mal gleich ganz ernst genommen und im Gesetz nachgeschlagen!
Um es für alle nachvollziebar zu machen hier der betreffene § im Volltext:
Straßenverkehrsgesetz (StVG) » III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, daß jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.[/i]
Quelle: http://www.gesetze.2me.net/stvg/stvg0032.htm
Folgende Situation:
Ein Fahrer mit FS Klasse B (gültig bis 3,49t zul. ges. Gewicht) fährt einen Kleintransporter mit einem zul. ges. Gewicht von 3,49t. Dieser Kleintransporter hat ein eff. Gesamtgewicht von 3,99t, also eine Überladung von 500kg bzw. 14,32%.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Bußgeld in Höhe von 30€ wegen Überladung zwischen 10% und 15% (Schlüsselnummer 198.2.2)
2. Bußgeld in Höhe von 50€ und 3 Punkte wegen "Kraftfahrzeug [...] ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung [...] auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt" (Schlüsselnummer 175)
3. Für dieses Fahrzeug wird eine Betriebserlaubnis über 3,49t vorausgesetzt / benötigt, der Fahrer besitzt keinen gültigen FS für diese Gewichtsklasse, daher "Fahren ohne Fahrerlaubnis" siehe § 21StVG
Sorry für die Gesetzteszitiererei, aber wenn wir über ein solches Thema fachlich diskutieren wollen, sollten die nötigen Grundlagen für alle bekannt sein!
Helle und laute Grüße
Lars