Fahrzeuge: 3t-/4t-Sprinter

  • Zitat von "elch"

    gewerblich genutzte lkw-fahrzeuge ab 3,5t zGG haben fahrtenschreiberpflicht und dementsprechend auch alls was mit lenk-/ruhe- und schichtzeiten zusammenhängt...


    wenn ich mir bei ner autovermietung nen 7,5to für nen privaten umzug miete, brauch ich keine tachoscheibe, aber wie erklär ich dem netten herren in grün (bzw. noch schlimmer: dem BAG) warum ich trussing und cases etc. für meinen privaten umzug transportiere :roll:


    der polizei kann man so noch einiges erklären, aber der BAG macht keiner was vor, hatten selbst mal ne kontrolle, da is ein abgerichteter doberman ne schmusekatze dagegen :shock:


    Naja, schließlich wohnen wir doch alle mehr oder weniger in unserem Lager, oder ? da kann man dann auch schonmal umziehen. in der regel jedes wochenende zweimal oder so :)

    The ships hung in the sky in much the same way that bricks don't.
    -- Douglas Adams

  • Zitat von "lightning"

    Grundsätzlich solltest du immer wenn das Fahrzeug einen Schreiber hat auf Scheibe fahren, erspart dir lästige diskussionen... Auch wenn man privat fährt.
    Wobei die Lenk/Ruhezeiten sowieso so eine Sache sind...


    ganz genau genommen: wenn ein aufzeichnungsgerät vorhanden ist, muss dieses benutzt werden. für den privaten bereich ist aber keine aufbewahrungs-/mitführpflicht vorhanden. allerdings kann dir auch hier bei nem tempoverstoß oder unfall wegen zu langer fahrzeit die scheibe als beweis negativ entgegenwirken. das gilt aber nur bei gemieteten kfz.
    wenn der in deiner firma zugelassen ist, dann hast du die fahrtenscheiben lückenlos zu führen... und die bag können die dinger auf paar 100m genau auslesen :shock:


    und strenggenommen gehört die fahrzeit mit dem pkw zum lkw-abfahrtsort bereits zur fahrtzeit und muss gesondert auf der scheibe vermerkt werden...
    dazu dann bei "gelegenheitsfahrern" (der bock is nur alle paar tage unterwegs und nicht regelmäßig) die urlaubsscheine bzw. nicht-fahrscheine... alles eben ne menge bürokratie, aber wenn man weiß, was passieren kann auch nicht schlecht!!!

  • ich habe für mich entschieden, einen 3,5 to ford transit in langer und hoher ausführung zu nehmen. motorisiert mit 2,5 l turbodiesel und 125 ps. der zieht gut was weg und läuft bis 150.


    das ding mit der tachoscheibe: bis 3,5 to braucht man keine, auch wenn das gerät eingebaut ist. kommt ein hänger dran, muß eine fahrtenscheibe rein. dann gilt tempo 80 außer mit tandem hänger und entsprechender zulassung des hängers (muß in den hängerpapieren stehen). dieses fahrzeug zählt nicht als lkw über 7,5 to und hat somit keine regelungen bezüglich sonntagsfahrverbot (auch für feiertage).


    bei 4,5 to fahrzeugen ist generell die fahrtenscheibe pflicht und somit tempo 80.


    ...nun lieber kandidat, entscheide dich für deinen liebling :lol:

  • Für Transporter mit LKW Zulassung (3,5 t) mit Anhänger besteht definitiv ein Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Bayerischen Cops belohnen dich nicht nur mit einem gesalzenen Bußgeld, sondern untersagen dir sogar die Weiterfahrt. Und Tachoscheibe wollen die z.B. die Bayern auch ohne Anhänger am Transporter wg. Fahrzeitennachweis. Das gilt nicht für den Nahverkehr innerhalb des eigenen Wirkungskreises. So belehrt von der BAG bei einer Kontrolle in Würzburg.

  • Das ist mir neu... Mit nem 3.5er und Hänger am Sonntag unterwegs kostet laut meinen Infos 30€ Verwarnungsgeld und du musst das Fahrzeug natürlich schnellst möglich ausmachen.


    Afaik gibt es da noch einen "Güternahverkehr" Paragrafen mit dem man sich da rauswinden kann.


    Die Infos sind allerdings schon 2 Jahre alt, da habe ich mich mal darum gekümmert.


    lightning

  • Zitat von "omega"

    ...Tachoscheibe wollen die z.B. die Bayern auch ohne Anhänger am Transporter wg. Fahrzeitennachweis...


    dann sollten sich die herren mal der aktuellen rechtslage zuwenden...ab 3,5 to ist die pflicht! deswegen der unterschied von solo (ohne tachoscheibe) zu hängerbetrieb (mit tachoscheibe)

  • §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot


    (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.


    (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.


    (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.


    ...dann ist die sache mit dem hänger schon mal geklärt...



    nun zum thema tachograph


    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;


    "Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"


    Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:


    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

  • Zitat von "Wulfson"

    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;



    das würde heißen, das man selber das fahrzeug führen muss. oder darf dafür jemand anderes beordert werden, weil ich z.b. nicht die nötige fahrerlaubnis habe


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

  • Und was würde ich machen wenn mein 3,5t gar keine Scheibe hat?

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Ich hatte neulich die Situation das ich in der Nähe von Ulm mit meinem 3,5t-Transporter (Iveco Turbodaily) angehalten wurde, allerdings Leerfahrt. Fahrtenschreiber ist nicht eingebaut und auch nicht Pflicht. Der "nette" Herr in Grün hat mich dann nach einem Fahrzeitennachweis gefragt, da er der Meinung war, wir würden Kurierdienst fahren. Habe ihn dann aufgeklärt und er fragte mit den Worten : Fahren Sie als Beruf, dann brauchen Sie so ein Ding, wenn Sie nur fahren zum Transport der eigenen Materialien (sog. Werkverkehr) brauchts den Fahrzeitennachweis beim 3,5t nicht. Und bekanntlich leben wir nicht vom Fahren sondern vom Arbeiten - Also kein Thema, auch ohne Fahrzeitennachweis (wir sind aus Saarbrücken, also weit über die 50km hinaus gewesen)

  • Hat noch nie einer bemängelt und ich habe definitiv Anhängerkupplung usw. am Fahrzeug und eingetragen? Wäre ja ein Witz?! Aber im Normalfall unterliegen wir eh meist der 50 KM Regelung.


    Trotzdem, heißt das jetzt wenn ich mit Anhänger auf die Autobahn möchte ich muß mir nen Fahrtenschreiber einbauen lassen oder gibt es hier Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge ohne?


    Prinzipiel wäre es mir ja egal, ich würde eh immer Scheibe drin haben bei größeren Touren um Ärger zu vermeiden aber so?

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Wie sieht es aus, wen ich mit einem PKW VW T4 langer Radstand (zul. GGW 2,81t) + Anhänger (1,5t) unterwegs bin?


    Ich darf nicht schneller als 80.


    Was darf ich noch nicht, bzw. was muss ich einbauen?

    <><
    amtlicher Leser des paforums.de seit 2004.

  • Zitat von &quot;Wulfson&quot;

    Kracky
    sobald du einen hänger an deinen 3,5 tonner anhängst, muß ein fahrtenschreiber rein


    Wie ist das eigentlich bei nem 750Kg Anhänger?


    Ich bin des öfteren mit nem Transit unterwegs, hinten schön sauber als Lieferwagen ausgebaut und Leisten für Spanngurte etc. Der is schön hoch und schön lang, hat 1,9T Zuladung fährt sich schon, ist gut verarbeitet und geht wie sau. Ob man den auch sparsam fahrn kann hab ich jedoch noch nicht ausprobiert :D


    Zu Ausfällen / Wartungskosten kann ich nichts sagen, ansonsten seh ich nicht wo ein Sprinter da im Vorteil sein sollte!?


    Gibts laut der Ford-Homepage übrigens auch mit 2,1T Zuladung ...

    Was juggt mich der Benzinpreis, ich tank eh immer nur für 20 Euro :D

  • Zitat von &quot;Wulfson&quot;

    Kracky
    sobald du einen hänger an deinen 3,5 tonner anhängst, muß ein fahrtenschreiber rein


    Mit welcher Begründung?


    Die Aussage würde heissen, dass Jeder, der einen Führerschein (3er) hat, automatisch einen Fahrtenschreiber im PKW braucht, wenn er einen Anhänger dran hat. Und im LKW ist dieser sowieso drin. Mit Hänger gilt generell 80 KM/h.



    Im übrigen ist es mir recht Schleierhaft, wie man über die gesetzlichen Vorgaben so Diskutieren kann. Es ist doch ganz Klar geregelt.
    Und zur Not, hol ich mir ne Ausnahmegenehmigung (logisch, gegen Barzahlung natürlich) und gut iss

  • Ganz so klar scheint es nicht zu sein denn auch Menschen die mit diesem Thema befast sind z.B. Polizisten stocken hier. Klar ist das in einem Gewerblichen genutzten Fahrzeug über 3,5 to und das ist auch der 2,4 to VW Buss mit 1,5to Hänger ein Fahrtenschreiber rein muss. Was ist wenn du die Hängerkupplung nachrüstes oder was mit einem Geländewagen ist wo ja gar kein Loch für einen Fahrtenschreiber vorgesehen ist...?


    Mit den Ausnahmegenehmigungen ist das so eine Sache, da gibt es Beamte bei denen steht der Prakmatismuss recht weit oben andere sehen nur das Gesetz und suchen nach Wegen es möglist eng auszulegen. Ich würde mich da auf keinen Fall dauf verlassen. Auch eine einmal erteilte Genehmigung kann recht schnell wieder Weg sein.

  • Naja ein Koffer lässt sich u.U. leichter packen als der nach oben enger werdende MB Sprinter Hoch u. Lang. Ladebordwand nimmt aber bei so einem Fahrzeug m.E. zu viel Nutzlast weg.