EG - Kontrollgerät

  • Guten Abend,


    ich habe eine Frage zum Fahrtenschreiber und bitten diesen Beitrag zu verschieben - sollte es hierfür ein besseres Brett geben.


    Die Situation: Wir nutzen für die Beförderung von Veranstaltungstechnik u.a. einen Anhänger (zGG 2,7t). Die Summe von zGG Fahrzeug und zGG Anhänger überschreitet 3,5t. Dies verpflichtet zur Nutzung eines Fahrtenschreiber. Das Zugfahrzeug hat zGG <2,8t, d.h. bei Fahrten ohne Anhänger muss der Fahrtenschreiber nicht genutzt werden.


    Nun möchten wir ein neues Fahrzeug kaufen (zGG 3,49t), welches auch den Anhänger ziehen soll. Ab 1.5.06 muss bei Bedarf in Neu-Zulassungen ein digitaler Tachograph (statt analoger) eingebaut werden. Blöderweise darf dann nur noch derjenige fahren, der eine Fahrerkarte besitzt.


    Frage: Darf das neue Fahrzeug (zGG 3,49t / Fahrtenschreiber eingebaut) alleine (d.h. ohne Anhänger) weiterhin ohne Nutzung des Fahrtenschreibers gefahren werden?


    Hintergrund: Mir wurde gesagt, dass ein Fahrtenschreiber schon ab 2,8t genutzt werden muss, sobald dieser betriebsbereit eingebaut ist. Pflicht zum Einbau besteht erst ab 3,5t. Die 3,5t Grenze überschreiten wir durch den Anhänger -> also wird ein betriebsbereites Gerät eingebaut sein.


    Motivation: Wenn das neue Fahrzeug ohne Anhänger wirklich nur noch mit Fahrerkarte gefahren werden darf, dann dass sehr nachteilig (Lenkzeiten bei Leerfahrten, Fahrerkreis, ...).


    (Gegenfalls würden wir das Neu-Fahrzeug auf 2,79t ablasten - was wirklich verschenkte Tonage ist.)

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Diese Thema hatten wir schonmal hier irgendwo, das mit den Fahrtenschreiber ist sehr umstrittenm hat eigentlich nur was mit der Gewerbsmäßigen Nutzung dieser Fahrzeuge zu tun, z.B. Transport-und Speditionsunternehmen, leider fällt man da irgendwie auch darunter, wir z.B. haben auch nen 3,49to Movano mit Anhängerkupplung aber keinen Fahrtenschreiber, habe dazu ein, zwei mir bekannte Polizisten befragt, der eine Inspektionsleiter, der andere Kommissar im Polizeidienst und beide haben mir die gleiche Antwort gegeben, eigentlich gibt es hier keine eindeutige Regelung deswegen wissen eigentlich die Beamten damit auch nicht um zu gehen, laut Deutsch ist deine Aussage korrekt, laut EU ist das ganze ein großer zäher Kaugummi. Ich jedenfalls habe keinen Fahrtenschreiber nachgerüstet und ziehe trotzdem Anhänger, wobei das ja auch wieder Führerscheinabhänig ist, ich zumindest darf noch bis 7,5to.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Hi Kracky,


    ich sehe bei der Fahrtenschreiberpflicht keine Abhängigkeit vom Führerschein.


    Es ist unstrittig, dass Züge (Fahrzeug + Anhänger) mit zGG >3,5t einen Fahrtenschreiber haben MÜSSEN. (Wir fahrten weiter als 50km von der Firma weg).


    Meine Frage unterscheidet sich von dem bisherigen Thread:
    - Laut Gesetzt ist zwischen 2,8t und 3,5t ein Lenkzeitenbuch zu führen.
    - Laut Gesetz ist über 3,5t ein Fahrtenschreiber zu nutzen.


    Die Frage ist: Muss der Fahrtenschreiber zwischen 2,8t und 3,5t genutzt werden, wenn er vorhanden ist.


    Liebe Grüße


    Stephan

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  • Zitat

    Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?


    Die Fahrpersonalvorschriften der EG (VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EWG) Nr. 3821/85) gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen.
    Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.


    Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Kontrollgerät - analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden ( § 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV).Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).
    Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 Tonnen oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten


    Quelle: Bundesamt für Güterverkehr
    http://www.bag.bund.de/cln_002…ahrpersonalrecht__10.html


    Verstehe ich das nun richtig: Jeder neue Sprinter (ab 1.5.06 zugelassen), der aufgrund der Anhängerkupplung einen Fahrtenschreiber hat, kann nur noch von Personen mit "Fahrerkarte" genutzt werden?

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  • Was noch abzuklären wäre ist, welche Fahrzeuge dem "Gütertransport" dienen. Ist das weitläufig zu sehen (quasi alles ausser Wohnmobile, Verkaufstände etc.) oder eher enger (Speditionen)?

  • Ich habe mich vor einem halben Jahr sehr sehr intensiv damit beschäftigt - leider finde ich die guten Informationsquellen von damals nicht mehr.


    Es gibt Ausnahmeregelungen, welche den Umfang ahnen lassen. Ein Handwerksbetrieb (z.B. Installateur) darf z.B. auf einen Fahrtenschreiber verzichten, wenn (und nur dann) er max 50km von der Firma wegfährt und WERKZEUG für seine Tätigkeit transportiert.


    Wir könnten evt. unsere Technik als Werkzeug für unsere Arbeit vor Ort bezeichnen - allerdings kommen wir ja nicht mit 50km aus.


    Alle anderen Ausnahmen trafen auf uns nicht zu (z.B. Milchtransporte, Landwirtschaft,...)


    Im aktuellen VPLT-Magazine 3, Seite 69 wird darauf hingewiesen, dass in in kurzer Zeit die Autovermietungen ebenfalls nur noch Fahrtenschreiber mit Fahrerkarte anbieten können. (Es sei denn, sie behalten ein älteres Fahrzeug).


    Seit dem EU-Führerschein hat sich der Personenkreis der 7,5t-Fahrer eingegrenzt. Nun grenzt er sich weiter ein - nämlich auf die Personen, welche eine Fahrerkarte besitzen...

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  • Ich habe es wieder gefunden :D


    =


    Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.


    Dies gilt nicht für:
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt
    Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
    Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
    Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
    Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
    Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
    Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
    Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
    Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
    besonderen Pannenhilfefahrzeuge;
    Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
    Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
    Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
    Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:
    Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
    Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
    Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
    Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
    Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;
    Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
    Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschließlich des Fahrers- zu befördern.

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  • Zitat

    Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden


    das wäre es doch: Du müsstest Dein Fahrzeug nur entsprechend beschriften.... :)



    Ansonsten lese ich das auch so wie Du, ich vermute da kommt auf unser Gewerbe wieder etwas zu. :(

  • Reicht es, einen Stoffclown am Spiegel baumeln zu lassen? :D


    Zitat


    da kommt auf unser Gewerbe wieder etwas zu


    Nun, diese Regelung gibt es schon lange - und schon so manche unwissende Unternehmen mußten tief in die Tasche greifen, als sie ohne Fahrtenschreiber erwischt wurden. :(


    Viel schlimmer ist aber, dass die Weiterfahrt untersagt werden könnte. Stellt Euch das auf der Anfahrt zu einer Veranstaltung vor. :shock:


    Also haben wir den Fahrtenschreiber einbauenlassen. Hat 1350 EUR gekostet.

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  • Also wir hatten ein ähnliches Problem mit den lieben Leuten in den zweifarbigen Autos und der Blauen Lampe drauf. Damals bekam ich eine Mängelkarte und sollte den Mangel umgehend abstellen da unser Fahrzeug ( Sprinter 2,8 t und Hänger 2,0 t ) ohne Fahrtenschreiber angeblich nicht geführt werden darf.
    Also bin ich zu unserer TÜV - Prüfstelle gefahren und siehe da.
    Wenn man nachweisen kann das man sein Fahrzeug ausschgließlich für den innerbetrieblichen Gütertransport nutzt ist ein Fahrtenschreiber nicht erforderlich. Klartext jeder der sein Material vom Lager zur Produktion fährt macht einen Werksinternen Güterverkehr. Dies gilt natürlich nicht wenn ein Freier für seinen Auftraggeber mit seinem eigenen Sprinter das Material durch die Gegend karrt.
    Dieses Schreiben habe ich immer im Fahrzeug und wenn die Kontrolle kommt lege ich es vor und ruhe ist. Wichtig dabei ist es muss ein Fahrtenbuch geführt werden und unter umständen im Ernstfall nachgewiesen werden, dass der Fahrer auch zur Firma gehört. Darunter fallen auch Freiberufler.

    Sicher muss es Sein / Laut und Schön können andere.


    Stage - Service Veranstaltungstechnik


    Gottesacker 38

    50181 Bedburg


    Telefon : 0172 / 2506032
    info (at) stage-service.net.

  • Zitat von &quot;mapemo&quot;


    Wenn man nachweisen kann das man sein Fahrzeug ausschgließlich für den innerbetrieblichen Gütertransport nutzt ist ein Fahrtenschreiber nicht erforderlich.


    Hast Du da eine passende Quelle (Gesetzestext etc.) für uns, auf die sich der TÜV da berufen hat?


    In der weiter oben zitierten VO (EWG) 3820/85 steht das ja so nicht, höchstens mit einer 50km-Grenze...

  • guckst du hier :? :shock: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3673
    bzw. Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
    bitte Bedenkt, dass dies wiederum nur Gilt wenn Ihr vom Nachweis der Stundenführung ( Stundenzettel, Arbeitszeitnachweis ) befreit seit.
    Also schaft eine klare Regelung im Betrieb über Arbeitszeitregel ( Vertraglich vereinabren) DAS GEHT auch wenn hier wieder Leute Meckern. Aber verpflichtet jeden der auf dem Bock rumreitet das Fahrtenbuch welches im Fahrzeug liegen muss aus zu füllen und einen eigen Arbeitsnachweis zu führen.

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  • Da steht jetzt auch nicht mehr drin, als Stephan Graeske weiter oben schon zitiert hat.
    Die von Dir angemerkte Ausnahme für den "innerbetrieblichen Güterverkehr" kann ich da nur als
    "Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt"
    wiedererkennen.
    Und hier gilt die Grenze von 50km Umkreis... :(


    Also: wenns weitere Strecken sind, dann Anhänger stehen lassen und einen zweiten Transporter nehmen...

  • Zitat von &quot;mringhoff&quot;

    Also: wenns weitere Strecken sind, dann Anhänger stehen lassen und einen zweiten Transporter nehmen...


    Schön wär's gewesen:
    Was machen denn die armen Irren (so wie wir), die mit einem Sprinter Hoch/Lang bis 3,5t unterwegs sind und auch noch eine Hängerkupplung haben?


    Bedeutet "zul. Ges. Gewicht inkl. Anhänger" jetzt jenes Gesamtgewicht, das laut Fahrzeugschein _inkl_ Anhänger _möglich_ ist (also 3,5t + Anhänger)? Wenn dem so sein sollte, darf ich die Kupplung abschrauben...


    Oder bezieht sich das nur auf das Gesamtgewicht, wenn der Hänger tatsächlich dran hängt?


    Ansonsten liest sich das ja so, dass bei Fahrzeugen >2,8t zul. ges. Gew. generell der Tachograph benutzt werden muß - oder sehe ich das falsch?


    Beim Kauf des Autos hieß es: Schaublatt braucht ihr nur, wenn da auch ein Hänger dranhängt.

  • Ach ja, das bezog sich auf:


    Zitat


    Dies gilt nicht für:
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt


    Hieße also nach meiner Logik: Kupplung abschrauben und austragen lassen(!) und alles wird gut?


  • Die Regel gilt für Züge (Fahrzeug + Anhänger) über 3,5t. Wenn Du die Anhängerkupplung nicht nutzt, dann brauchst Du auch keinen Fahrtenschreiber.


    Wir nutzen den Fahrtenschreiber bei Fahrten mit Anhänger. Wenn das Fahrzeug ohne Anhänger genutzt wird, dann muß der Fahrtenschreiber


    a) genutzt werden bei Fahrzeugen zwischen 2,8t und 3,5t
    b) nicht genutzt werden bei Fahrzeugen kleiner 2,8t.


    Leider finde ich den Paragraph zu (a) nicht.


    Übrigens: Fahrzeuge über 2,8t unter 3,5t müssen (ersatzweise wenn kein Fahrtenschreiber da ist) ein Lenkzeitenbuch führen - das ist etwas anders als ein Fahrtenbuch. Dort steht wie lange man am Steuer sitzt und Pausen. Im Fahrtenbuch steht ja nur die Strecke und km.

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  • Zitat von &quot;Stephan Graeske&quot;


    Die Regel gilt für Züge (Fahrzeug + Anhänger) über 3,5t. Wenn Du die Anhängerkupplung nicht nutzt, dann brauchst Du auch keinen Fahrtenschreiber.


    Übrigens: Fahrzeuge über 2,8t unter 3,5t müssen (ersatzweise wenn kein Fahrtenschreiber da ist) ein Lenkzeitenbuch führen - das ist etwas anders als ein Fahrtenbuch.


    Ähm, sorry. Widersprichst Du Dir da nicht gerade selbst?


    Wenn ich zwischen 2,8t und 3,5t ein Lenkzeitenbuch führen muß, ist das ja quasi gleichbedeutend mit der Nutzung des Tachographen (denn der ist ja vorhanden).

  • Zitat von &quot;RaumKlang&quot;

    Wenn ich zwischen 2,8t und 3,5t ein Lenkzeitenbuch führen muß, ist das ja quasi gleichbedeutend mit der Nutzung des Tachographen (denn der ist ja vorhanden).


    imho muss das lenkzeitenbuch nur geführt werden wenn du über 2,8 t aber unter 3.5 t bist und keinen tachographen hast


    edit: nicht fahrtenbuch ist gemeint sondern lenkzeitbuch hmm es ist eindeutig zu warm hier


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

    Einmal editiert, zuletzt von Micromann ()

  • Zitat von &quot;RaumKlang&quot;


    Ähm, sorry. Widersprichst Du Dir da nicht gerade selbst?


    Wenn ich zwischen 2,8t und 3,5t ein Lenkzeitenbuch führen muß, ist das ja quasi gleichbedeutend mit der Nutzung des Tachographen (denn der ist ja vorhanden).


    Ich sehe keinen Widerspruch - aber es ist auch warm. Zu warm.


    Hier noch ein Versuch, Struktur reinzubringen:


    1. Fahrzeuge oder Züge mit zGG unter 2,8t:
    - kein Lenkzeitenbuch und kein Fahrtenschreiber erforderlich


    2. Fahrzeuge oder Züge mit zGG zwischen 2,8t und 3,5t:
    - Fahrtenschreiber nutzen wenn dieser vorhanden ist
    - wenn kein Fahrtenschreiber vorhanden ist => Lenkzeitenbuch führen


    3. Fahrzeuge oder Züge mit zGG über 3,5t
    - Fahrtenschreiber erforderlich => Nutzung ist Pflicht


    (*)gilt jeweils für gewerbliche Veranlassung der Fahrt

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  • Und es gilt wie ja schon erwähnt (zum Glück) die 50km-Umkreis-Ausnahme:


    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; (...dessen Fahrer sind von der Führung eines Fahrtenschreibers/Lenkzeitenbuchs befreit)