Frage zur Bestuhlung in einer Versammlungsstätte

  • Hallo! Ich arbeite als Veranstaltungstechniker in einer Versammlungsstätte. Vor ein paar Tagen haben wir neue Stühle bekommen (keine mobilen, sondern festinstallierte). Unser technischer Leiter hatte dafür eine Skizze angefertigt, wie diese von der Firma aufgebaut werden sollten. Als ich am nächsten Tag zur Arbeit kam, sah ich, daß zwischen den Stühlen und der Außenwand auf der rechten Seiten nur 60cm Fluchtweg waren (engste Stelle, ansonsten 80cm oder 100cm. Aber keine, laut VstättVo, geforderten 120cm.
    Auch die Anzahl der Stühle in einer Reihe betragen 21 statt wie laut Vorschrift 20 (es sind auf beiden Seiten Fluchtwege und Notausgangstüren) also von der Mitte aus 10----10. Aber keine 21.
    Ich fragte beim technischen Leiter nach. Der sagte, ich solle mich nicht beschweren. Das wäre alles i.O. so. Die Verantwortung hätte er.


    Ich denke mir aber immer, was isrt wenn doch mal was passiert und ich an diesem Tag Dienst habe. Sche.... Gefühl.


    Was kann ich da machen? Bedarf es denn eigentlich einer Abnahme von irgendeinem TÜV (Berufgenossenschaft etc.) wenn man neue Stühle einbaut? Die Stühle stehen ja jetzt auch etwas anders, wie vorher.


    Der TL argumentierte noch mit einem Bestandsschutz...kann ich aber nicht recht verstehen, weil es ja komplett neue Stühle sind, die in den Raum fest installiert worden sind.


    Sitzplätze: 202


    Wäre sehr dankbar über eine Antwort,


    vielen Dank schon mal im Voraus,


    mit freundlichen Grüßen,


    D.

    Einmal editiert, zuletzt von DenJag ()

  • Noch was: Es ist ein öffentliches Gebäude und ich meinte im Text vorhin nicht Berufsgenossenschaft, sondern das Bauamt...die sind doch dafür zutändig, oder?

  • Hi Dennis,


    das klingt aber sehr merkwürdig. Kannst Du mir mal PMen, um welches Gebäude es sich handelt (zwinker, zwinker...).


    Bestuhlungspläne in Versammlungsstätten müssen vom Bauamt genehmigt und in der VStätt ausgehängt werden. Von der VStättV abweichende Bestuhlungen sind prinzipiell möglich, müssen aber durch Bauaufsichtsbehörde und vorbeugenden Brandschutz genehmigt werden. Der TÜV hat da rein garnix mit zu tun (außer Du baust vier Räder unter das Theater und fährst damit auf die Autobahn).


    Ein Meister kann das - meinem Rechtsempfinden nach - nicht einfach so "auf seine Kappe" nehmen, und als Fachkraft sollte man da auch seine berechtigten Bedenken anmelden. Im schlimmsten Fall würde ich mir an Deiner Stelle von der Geschäftsleitung (Intendanz) bestätigen lassen, daß Du auf den Mißstand hingewiesen hast... wobei ich weiß, wie sch***e das gerade in kleinen Häusern mit wenigen Kollegen ankommt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tobiasd Zw.

  • Zitat von "DenJag"

    Ich fragte beim technischen Leiter nach. Der sagte, ich solle mich nicht beschweren. Das wäre alles i.O. so. Die Verantwortung hätte er.


    Ich denke mir aber immer, was isrt wenn doch mal was passiert und ich an diesem Tag Dienst habe. Sche.... Gefühl.


    1.) Die Verantwortung liegt zunächst einmal beim Betreiber. (§ 38 MVStättV)


    2.) Dann heisst es in § 32 recht eindeutig:


    Zitat

    Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
    (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
    (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.


    Die Frage ist: Ist das nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigt? Nach dem der aushängen muss, einfach mal draufschauen...


    Dann schauen wir uns noch die Ordnungswidrigkeiten an:


    Zitat von "§ 47 MVStättV"

    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO* ) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    ...


    4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert...




    Jetzt noch folgende Frage: wenn Du Dienst hast, welche Qualifikation hast Du dann? Nimmst Du eine Funktion als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik wahr?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Zitat von "Tobias Zw."

    Ein Meister kann das - meinem Rechtsempfinden nach - nicht einfach so "auf seine Kappe" nehmen, und als Fachkraft sollte man da auch seine berechtigten Bedenken anmelden. Im schlimmsten Fall würde ich mir an Deiner Stelle von der Geschäftsleitung (Intendanz) bestätigen lassen, daß Du auf den Mißstand hingewiesen hast... wobei ich weiß, wie sch***e das gerade in kleinen Häusern mit wenigen Kollegen ankommt.


    Man kann doch einfach einen Dritten seines Vertrauens (beispielsweise jemand aus dem Forum) bitten, den Betreiber auf diesen Mißstand hinzuweisen, und zwar mit Nachweis des Zugangs (Einschreiben).


    Wenn dann tatsächlich mal etwas passiert, kann man ja dann argumentieren, man hätte ja auf diesen Mißstand hingewiesen, aus Sorge um den eigenen Arbeitsplatz das jedoch über einen Umweg getan. Ich schätze mal, dass die überwiegende Mehrheit der deutschen Richter diese Vorgehensweise akzeptieren werden...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Zitat von "ADMIN"

    Man kann doch einfach einen Dritten seines Vertrauens (beispielsweise jemand aus dem Forum) bitten,...


    ... z.B. einen Bühnen- und Beleuchtungsmeister, der in der gleichen Stadt arbeitet und sonst nix mit dem Betreiber zu tun hat...


    Hups! :shock: Wie viele gibt's denn da? :wink:


    MfG Tobias Zw.


    <Edit> Nachtrag: @ Dennis, Du mußt mal Dein Profil aktualisieren! Oder bist Du jetzt von Gladenbach nach Gladbach gezogen? 8)