Zitat von "AlphaC"Fakt ist doch eins: Selbst WENN die Pegel gemessen und die Grenzwerte eingehalten werden schützt dies in der Praxis KEINESFALLS vor Gehörschädigung!!! Selbst bei Pegeln unterhalb der Grenzwerte kann es zu Schäden kommen - vor allem wenn die betreffende Person schon Vorschädigungen hat. Ist also nun der Veranstalter per sé der "Gear***te" und muss dafür den Kopf hinhalten?
1.) Es ist kein 100%iger Schutz, aber es ist ein sehr weitgehender Schutz. Man kann sich ja schließlich auch zu Tode rasen, wenn das Auto Sicherhheitsgurt und Airbag hat...
2.) Nach meiner Beobachtung ist es übereinstimmende Rechtssprechung, nicht zu Schadensersatz zu verurteilen, wenn gemessen wurde und die Richtwerte eingehalten sind.
ZitatDas nächste ist, wie sich die Einhaltung der Grenzwerte praktisch lösen lassen soll (auch wenn Sinn und Unsinn der Einhaltung entspechend meinem vorhergenendem Absatz noch fraglich ist)?! Selbst mit gewaltigem technischen Aufwand ist es in der Praxis kaum möglich zu garantieren, dass an keiner für den Gast zugänglichen Stelle des Raumes / Zeltes / Veranstaltungswiese die Richtwerte nicht überschritten werden.
Natürlich ist es möglich.
ZitatSchließlich fordert ja selbst der Gast eine gewisse Mindestlautstärke, damit sich der "Spaßfaktor" (neudeutsch "Entertainmentwert") einstellt. Und nach meiner Erfahrung liegt diese bei den meisten 20 - 30 Jähringen Disco- / Konzertbesuchern in einem engen "Band" zwischen 99 und 102 dB(A).
Was man ja mit einem Richtwert von 99dB ja noch einhalten könnte, und jetzt soll hier keiner behaupten, ein halbes dB sei irgendwo wesentlich.
ZitatNiemand baut um ein Subwooferstack in einer Disco einen 10m Sicherheitsbereich! Statt dessen können die Gäste bis an die Boxen herantreten - was zur Folge hat, dass sie sich selbst Spitzenpegeln von weit über 135dB aussetzen(!).
1.) Die Subwoofer interessieren bei A-bewerteter Messung praktisch nicht.
2.) Welcher Sub macht denn weit über 135 dB?
ZitatAls nächstes geben die Grenzwerte nur gemittelte "Beurteilungspegel" an. Ein L(A)eq von 99dB schließt aber ein, dass Pegelspitzen von über 10dB akzeptabel sind (>109dB). Nimmt man nun noch die A-Bewertung raus um auch tieffrequenten Lärm zu beurteilen ist man locker nochmal 10dB - 20 dB darüber (>119-129dB). Allesamt Schalldruckpegel die von der Schulmedizin als "sehr gesundheitsschädlich" bezeichnet werden - dort gilt ja bereits jeder Pegel über 85dB über längere Zeit als gehörschädigend...
Ja, nicht alle Schulmediziner sind mit der Neufassung der DIN 15905-5 glücklich.
ZitatDas nächste wäre dann die Schalldosis... gerade bei Diskotheken. Soll ich den Gast nach 2 Stunden rauswerfen, weil er dann seine Dosisgrenze erreicht hat?
Die Neufassung der DIN 15905-5 stellt um von Dosis- auf Pegelbeschränkung.
ZitatEntschuldigt bitte die Polemik...
Die Polemik sei Dir entschuldigt, die Kombination mit sehr geringer Sachkenntnis schon weniger...
ZitatEin Überschreiten dieser Werte gilt Strafgesetzlich als vorsätzliche Körperverletzung und ist demensprechend zu bestrafen.
Aha, Strafrecht... :roll:
Zitat2. Hinweistafeln, dass Pegel über 85dB gesundheitsschädlich sind, sind anzubringen. Ein Versäumnis dessen gilt strafgesetzlich als vorsätzliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und ist dementsprechend zu bestrafen.
3. Gehörschutz ist gegen geringes Entgeld an den Eintrittskassen zur Verfügung zu stellen. Ein Versäumnis dessen gilt strafgesetzlich als grobfahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und ist dementsprechend zu bestrafen.
4. Bei Einhaltung der Punkte 1. bis 3. sind die Veranstalter und Techniker aus der Verantwortung für Gehörschäden entlassen.
Das beschreibt halbwegs exakt die Neufassung der DIN 15905-5
ZitatWas ist daran so kompliziert, dass da Komissionen ewig herumtüfteln müssen?
DIN-Normen werden im Konsens der interessierten Kreise erarbeitet. Da sitzen Mediziner (die mit den 85 dB...) und Discothekenbetreiber am selben Tisch. Das dauert halt ein wenig, bis die sich einig sind...