Die folgende Anfrage erreichte mich per eMail, ich stell's mal hier rein, damit alle etwas davon haben:
Zitat von "Anfrage per eMail"Alles anzeigenDie BGV A3, bzw GUVV A3 gibt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel in §5 feste Prüffristen vor.
Die Betriebssicherheitsverordnung erlaubt dem Arbeitgeber in §3, Absatz 3 die Prüffristen anhand einer Gefährdungsbeurteilung selber festzulegen. Sie verweist dabei unter anderem auf §4 des Arbeitsschutzgesetzes. In §4, Satz 3 des ArbSchG wird festgestellt, dass der Stand der Technik bei der Gefährdungsbeurteilung zwingend zu berücksichtigen ist.
Hierzu nun folgende Fragen:
1.) Stellt die BGV A3 / GUVV A3 den Stand der Technik dar?
2.) Ist ein Arbeitgeber an die Prüffristen der BGV A3 / GUVV A3 gebunden, wenn er einem Unfallversicherer angeschlossen ist, und keine abweichende Regelung mit diesem abgesprochen hat?
3.) Ist ein Arbeitgeber an die Prüffristen der BGV A3 / GUVV A3 als Stand der Technik gebunden, wenn er sich im Anwendungsbereich der BetrSichV befindet und keinem Unfallversicherer angeschlossen ist?
Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (vgl. BVerfGE 49, 89 (135) = NJW 1979, 359). Die anerkannten Regeln der Technik gehen über den "Stand der Technik" hinaus. Als anerkannte Regeln der Technik werden in der Veranstaltungstechnik insbesondere die DIN- und DIN VDE-Normen sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) betrachtet. (Dort, wo Versicherte tätig sind, haben die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften den Status autonomen Rechts.)
Stand der Technik: Nach der Definition § 3 (6) Bundes-Immissionsschutzgesetz der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zur Erreichung des Schutzziels. Die Anforderungen aus dem Stand der Technik gehen über die anerkannten Regeln der Technik hinaus. (Eine weitere Definition im Patentgesetz spielt in Sicherheitsfragen keine Rolle.) Der Stand der Technik wird beispielsweise beschrieben in den Durchführungsanweisungen der BGV, in den BGI und BGR. Ob die Standards des VPLT dazu gehören, ist nach wie vor strittig.
Konkret zu den Fragen:
1.) Ja. (Ich zähle sie sogar zu den anerkannten Regeln der Technik, was eine höhere Rechtsstellung bedeutet.)
2.) Das mögen die Unfallversicherer beantworten.
3.) Er hat sie zu berücksichtigen, kann aber davon abweichen. Wenn sich im Rahmen der Gefährdungsanalyse (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) ergibt, dass andere Prüffristen geboten sind, dann kann man durchaus diese anwenden. Ich würde in der Gefährdungsanalyse auf die Prüffristen nach A3 hinweisen (und dadurch dokumentieren, dass ich sie berücksichtigt habe), und dann darlegen, warum ich eine Abweichung gerechtfertigt halte.