Billiger gehts nimmer - demnächst gibts noch was dazu...

  • Zitat von "mringhoff"

    Abgesehen von Ausnahmen lässt sich eine gewisse Korrelation hierbei nicht leugnen.


    Und wenn auch nicht unbedingt bei der direkten Performance, dann doch zumindest in Sachen Zuverlässigkeit und Service.
    Oder bei den lustigen Nebeneffekten wie Beeinflussung anderer Geräte und Toleranzen bei der eigenen Funktion.

    Besitzer einer 10-kanaligen DMX-Kaffeemaschine mit stufenloser RGB-Farbmischung und Remote-Brühvorgangsauslösung.

  • Ein Aspekt, der sich auch noch ziemlich im Preis niederschlägt, ist eben die Tatsache, dass viele Firmen in dem Bereich eben nebenberuflich betrieben werden.


    Beispiele wurden ja schon einige genannt - es gibt eben die Leute, die ganz normal arbeiten gehen und am Wochenende eben die eine oder andere Veranstaltung machen. Oder man hat eine Firma, mit der man Geld verdient und die VT-Firma läuft nur so nebenbei. In diesem Fall kommen dann noch "Synergieeffekte" zu tragen, wenn zum Beispiel das Equipment im Lager der Erstfirma untergebracht ist oder man den Fuhrpark mitnutzt.


    Beide Modelle haben eines gemeinsam: Die Firma muss keinen echten Gewinn liefern. Klar, die Kosten werden schon irgendwie gedeckt. Und selbst wenn nicht wird durch den Hauptjob eben quersubventioniert. Der effektive Stundenlohn kann dann gegen 0 Euro gehen - man betreibt es schließlich nur als Hobby.


    Ein hauptberuflicher Veranstaltungstechniker muss davon leben können... also eben aufs Jahr verteilt einen guten fünfstelligen Betrag mehr erwirtschaften wie der "Hobbytechniker". Das wirkt sich natürlich sehr stark auf den Preis aus - auch wenn beide eine vergleichbare Qualität liefern.

  • Weasel_


    Ich gehe mit deinem Beitrag vollkommen konform.


    Dazu bilden die hauptberuflichen Veranstaltungstechnikunternehmen in der Regel auch aus und nehmen damit auch ihre soziale Verantwortung wahr. Dies ist aber mit Kosten (BG-Beiträge, Steuerberater wegen Lohnabrechnungen, höhere Haftpflichtversicherungsbeiträge wegen gestiegenem Risiko, etc.) verbunden. Diese müssten aus betriebswirtschaftlicher Sicht genau genommen auf die Stundenlöhne umgelegt werden ( :D ). Versuch das bitte mal jemand.


    In den letzten Wochen habe ich, was die "unqualifizierten (d. h. ohne nachgewiesene Ausbildung) Anbieter" betrifft unser Regelwerk durchforstet. Darin steht dann z. B. Folgendes:


    "§ 15
    Leitung und Aufsicht
    (1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-
    und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften
    übertragen."


    In den Durchführungsanweisungen steht dann weiter:


    "... Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung,
    Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
    die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
    erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für
    Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und
    Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister.


    Als Nachweis der Eignung gilt z. B. ein nach landesrechtlichen Bestimmungen
    erworbenes Befähigungszeugnis."


    Man beachte bei der Aufzählung im ersten Satz, dass es sich um ein "und" und kein "oder" handelt, d. h. alle genannten Kriterien müssen erfüllt sein..


    In derselben Vorschrift steht weiter :


    "§ 37
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
    Bestimmungen ...
    – des § 14 in Verbindung mit
    §§ 15, 16 Abs. 1, ...
    zuwiderhandelt."


    Der besagte § 209 Abs.1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besagt:


    "§ 209
    Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,


    ...


    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, ... geahndet werden."


    Ich frage mich nur, warum niemand diese Paragraphen anwendet. Wenn ein Harz IV Empfänger, der 180,- € hinzuverdienen darf 200,- € hinzuverdient und die zuviel erhaltenen 20,- € nicht anmeldet, bekommt er postwendend eine Anzeige wegen Betrug. Um den o. a. Paragraphen kümmert sich niemand. Da könnte der Staat - und das Zurecht - viel mehr verdienen und das jedes Wochenende.


    In meinen Augen ist dies Schwarzarbeit. Nicht im Sinne von unangemeldeter Arbeit (Arbeiten ohne Erstellung von Rechnungen), sondern im Sinne von "Ausführung von nicht erlaubten Tätigkeiten", da derjenige der diese Tätigkeiten dann ausführt dies ohne entsprechende Qualifikation tut.


    Richtig entspannt kann man sein, wenn man vom Kulturamt einer Kommune mit 50.000 Einwohner dann eine Mail mit folgendem Inhalt erhält:


    Als Vorbemerkung muss ich sagen, dass ich in einer vorhergehenden Mail, wissend welche Firma in den letzten Jahren die Technik gestellt hat und deshalb in Sorge um meine Gesundheit und die der von mir betreuten Künstler, den Veranstalter um die Einhaltung der § 14 ff der oben zitierten Vorschrift gebeten habe.


    "... Was auch immer diese unten aufgeführten Paragraphen in der Mail von Herrn ... zu sagen haben, ist uns als Veranstalter relativ egal. Wenn ich eine Beschallungsfirma verpflichte, muss diese für alles was die Anlage oder sonstiges betrifft, gerade stehen. ...".


    Es ist schon toll, wenn die öffentliche Hand, welche unser tolles Regelwerk in Kraft gesetzt hat, sich selbst nicht daran halten will - kann- darf - soll. Einziges Vergabekriterium ist in den meisten Fällen der Preis.


    Ein lobendes Beispiel will ich aber auch erwähnen. In der Ausschreibung zu einem Stadtfest fand sich der folgende Text in der Vorbemerkung:


    "... Alle gesetzlichen Vorschriften (z.B. VStättVO, ArbZG) die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln (z.B. BGV C1), die DIN Normen (z.B. DIN 15750), sowie die BGIs/GUVIs (z.B. BGI810) sind einzuhalten. Die PSA ist zu benutzen.


    Der Auftragnehmer stellt für die gesamte Zeit (Auf-/Abbau, Produktion) mindestens zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gem. § 39 VStättVO, die die technische Leitung übernehmen. Namen und Prüfungsnachweise sind dem Angebot beizulegen. Angebote ohne diesen Nachweis werden nicht berücksichtigt. ..."


    Wären doch alle Veranstalter so konsequent. Andererseits muss man sich aber auch fragen, ob diejenigen unter uns, welche Ihren Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, in so eine Situation bringen, wissen was der Begriff "Verantwortung" bedeutet.

  • Ich stimme zunächst mal vollkommen zu, dass die Vorschriften eingehalten werden müssen. Auch was die erforderlichen Qualifikationen angeht. Aber leider hat die Gemeinde ein Stück weit recht: es handelt sich um berufsgenössenschaftliche Vorschriften. Diese sind gültig für Unternehmer und seine (pflichtversicherten) Arbeitnehmer. Wenn jetzt eine selbstständiger Veranstaltungstechniker noch ein paar selbstständige Kollegen engagiert, um den Auftrag durchzuführen, treffen die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zunächst mal nicht zu. Trotzdem sollten sie eingehalten werden, worüber man jetzt auch wieder lange diskutieren kann.


    Für den Auftraggeber entsteht aus den BG-Vorschriften keine Verpflichtung, bestimmtes Personal auszuwählen. Diese Verpflichtung besteht beim Unternehmer, wie das Kulturamt richtig bemerkt hat. Klar gibt es auch eine Auswahlverantwortung des Auftraggebers, die DIN 15750, usw....


    Ausserdem steht in der DA zum §15 auch (übrigens BGV C-1): "Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs."
    Das eröffnet doch dem Unternehmer viele Freiheiten. :(


    Edit: wer ist eigentlich ein "Techniker für Veranstaltungstechnik"? Eine Technikerausbildung wie in anderen Berufen gibt es ja noch nicht. Also sind wir doch alle "Veranstaltungstechniker", oder? Oder ist hier eine "Fachkraft für Veranstaltungstechnik" gemeint?

  • In Bezug auf dem Verantwortlichen f. Veranstaltungstechnik ist es schon wichtig zu unterstreichen, daß es sich hierbei um eine Regelung für den Location-Betreiber handelt.
    Für die ausführende Technikfirma stellt das zunächst mal keine Vorschrift dar. Der Locationbetreiber kann diese Verantwortung zwar an den Mieter/Veranstalter und dieser wiederum an die ausführende Technikfirma weiter delegieren, aber das passiert eher selten.
    Zudem ist es ja auch so, daß dieser Verantwortliche schliesslich auch im Haus selbst auskennen muss. Ein externer Verantwortlicher ist naturgemäß mit den sicherheitstechnischen Einrichtungen und vielen weiteren Bedienungen nicht vertraut.
    Aus der bay. VStättV §40 Abs1:

    Zitat

    Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.


    Der Locationbetreiber steht also in der Pflicht, hier eine ausgebildete Person zur Verfügung zu stellen. Diese hat sozusagen die Oberaufsicht auch über externe Firmen. Ausgerüstet mit dem Hausrecht, kann er dann diese dazu anhalten, bestimmte Sachen zu beachten oder zu unterlassen.
    Zudem steht es dem Locationbetreiber natürlich auch frei, gewisse Qualitätsstandards bei der Nutzung des Hauses vorzuschreiben.


    Zitat von "WoMü"

    "Was auch immer diese unten aufgeführten Paragraphen in der Mail von Herrn ... zu sagen haben, ist uns als Veranstalter relativ egal. Wenn ich eine Beschallungsfirma verpflichte, muss diese für alles was die Anlage oder sonstiges betrifft, gerade stehen. ..."


    Wenn ich als Auftraggeber erkennen kann, daß die Fachfirma erhebliche Qualitätsmängel aufweist und ich diese dann dennoch engagiere, begebe ich mich in Mitverantwortung. Dadurch, daß Du darauf hingewiesen hast, dürfte das also bekannt sein....

  • timotimo:


    In diesem Fall ist die Kommune Betreiber der Location.


    Was die Gefährdungsanalyse angeht, so ist der Spielraum nicht so groß. In der BGI 810 wird dies in den Anhängen auch ganz gut an Beispielen erläutert.


    Wenn in solch einer Location aber noch nicht einmal eine Fachkraft f. VT anwesend ist und das bei Technik im Publikumsbereich, aufwändigen Teaversenkonstrukten, Publikum auf der Bühne, hoher Alkoholkonsun, etc. welche Gefährdungsanalyse würdest du denn da machen?


    Ok, wenn mehrere Unternehmer ohne Mitarbeiter die technische Ausstattung übernehmen, wie sieht es denn deiner Ansicht nach mit der Sicherheit von mir und meiner Combo aus. Wir sind ja quasi auch Sebständige? Können oder dürfen wir nicht erwarten, daß uns eine regelkonform installierte Bühnentechnik erwartet? Muss in diesem Fall ein Koordinator für die ganzen Einzelunternehmer bestimmt werden?

  • Wenn die Location von der Kommune betrieben wird, ist noch die Frage, welche VStättVO dort gilt. Das hängt von der gültigen baurechtlichen Genehmigung der Kommune und dem Bundesland ab. Daher brauchen sich die Kommunen da teilweise nicht dran halten. Wenn sie gilt muss die Kommune nach §40 VStättVO entsprechendes Personal bereitstellen. Das ist dann aber Betreiberverantwortung, und nicht Aufgabe des (eingemieteten) Veranstalters oder der Technikfirma.
    Die Gefährdungsanalyse sollte ja dann dieser Verantwortliche für Veranstaltungstechnik machen, falls er vorhanden ist.


    Wie bereits erläutert ist die BGI810 da direkt nicht unbedingt gültig. Sie regelt den Schutz der Versicherten (Arbeitnehmer). Für Selbständige und Musiker, etc. gilt sie zunächst nicht. Indirekt kann man sie (vor Gericht) sicher heranziehen, obwohl sie selbst im breufsgenossenschaftlichen Regelwerk nur eine "Information" ist. Die BGV C1 ist da verbindlicher, und kann als "anerkannte Regel der Technik" herangezogen werden.


    Vor Gericht fragt im Schadensfall der Richter (den Gutachter):
    gibt es ein Gesetz? (z.B. Arbeitsschutzgesetz)
    Gibt es eine Verordnung? (z.B. Betriebssicherheitsverodnung)
    Was gibt es sonst noch, wie wird das sonst geregelt? Dann kommt der Richter auf die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die er als autonomes Recht heranzieht, wenn der Schadensfall in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Ansonsten werden sie eben als anerkannte Regel der Technik herangezogen. Daher sollten sie IMMER eingehalten werden.


    Wie ist denn das rechtliche Konstrukt Eurer Combo? Hat jeder einen einzelnen Vertrag mit dem Veranstalter, da es alles Selbständige sind?

  • timotimo:


    Unsere Combo ist eine GbR.


    Die besagte Stadt hat noch nicht einmal in ihrer eigenen Stadthalle mit mehr als 150 m² Bühnenfläche und kompletter Ober- und Untermaschinerie einen Verantwortlichen. Erwartest du da nicht zuviel.
    Der Mitarbeiter vom Kulturamt spielt auch in einer Combo. Rate mal, wer deren Technikfirma ist und wer die Aufträge des Kulturamtes abwickelt (Meist ohne großartige Ausschreibung.)?


    In meinen Augen ist der Unternehmer sowohl der Veranstalter, als auch der Hallenbetreiber. Manchmal treten beide auch in Personalunion auf. Der Betreiber der Location kann die Verantwortung für die vom Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen eingebrachte zusätzliche Bühnentechnik an den Veranstalter weitergeben. Dieser kann die Verantwortung dann an die entsprechende Fachfirma weitergeben. Allerdings unter der Prämisse, daß er sich über Eignung desjenigen kundig gemacht hat. Aus der Haftung wird sich der Veranstalter allerdings niemals befreien können.


    Wie sieht es denn eigentlich aus, wenn sich mehrere One-Man-Unternehmen zusammentun um einen solchen Auftrag abzuwickeln?
    Wer koordiniert dann die einzelnen Gewerke?
    Was ist mit der Sicherheit der Künstler, welche der Veranstalter ebenfalls verpflichtet?
    Müssen diese sich nicht auf die regelkonforme Ausführung der Gewerke verlassen können?
    Wer haftet im Schadenfall?

  • Zitat von "WoMü"


    Die Stadt hat noch nicht einmal in ihrer eigenen Stadthalle mit 150 m² Bühnen und kompletter Ober- und Untermaschinerie einen Verantwortlichen. Erwartest du da nicht zuviel.


    Da gibts nichts zu erwarten. Der Betreiber hat einen Verantwortlichen f. Veranstaltungstechnik zu stellen (bzw. entsprechend zu delegieren) Punkt.


    Schreib doch einfach mal ein offizielles Schreiben an die Stadt mit der Bitte, Dir den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gem. VStättV zu nennen. Vielleicht findest Du ja noch ein paar nette Worte, die darauf hinweisen, daß der Hausmeister dies (vermutlich) nicht sein kann....

  • Hallo zusammen,


    die geltenden UVV richten sich an Unternehmer und Versicherte. Siehe BGR A1. Als Unternehmer gelten selbstverständlich ALLE Unternehmer, also auch selbständige EinzelUNTERNEHMER, sprich Freelancer oder wie auch immer bezeichnet.


    Schön, dass WoMü die Koordination anspricht. Im Arbeitsschutzgesetz und der BGV A1 ist geregelt, dass sobald mehrere Unternehmer an einem Ort zusammenarbeiten, sie bei Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammenarbeiten müssen. Ein geeigneter Koordinator muss bestellt werden. In der Regel sollte DER Unternehmer, also derjenige, bei dem der Auftrag beginnt, dafür sorgen, bzw. ist in der Pflicht, sich darum zu kümmern.


    Im Schadenfall ist immer "der Unternehmer" und im V-Stättenrecht "der Betreiber" persönlich dran.


    Grüße,
    Falco

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Ja und Nein.


    Zunächst: es ist nicht immer ein Verantwortlicher zu stellen. Habe ich oben bereits mehrfach erwähnt. Es hängt von der gültigen Genehmigung der Versammlungsstätte und dem Bundesland ab. So pauschal lässt sich das also nicht mit ja oder oder nein beantworten.


    Ja, die berufsgenossenschaftlichen Regelungen sprechen den Unternehmer und den Versicherten, also den Arbeitnehmer an. Sie dienen dem Schutz des Arbeitnehmers. Der Unternehmer hat sich diesem Schutz zu unterwerfen. Wenn ein (Einzel-)Unternehmer jetzt keine Mitarbeiter hat, ist er zwar Mitglied in der Berufgenossenschaft, aber nicht bei ihr versichert. Warum sollte er sich dran halten? Wenn er (alleine) in seinem Lager arbeitet, und sich dabei z.B. verletzt, bekommt er nichts von der BG, und diese verfolgt den Fall auch nicht. Bei meiner letzten Fortbildung bei der BG brachte der Dozent ein Beispiel, wo ein Unternehmer eine Maschine eingezäunt hat, und sagte, er sei der Einzige mit einem Schlüssel zu diesem Bereich. Damit konnte er weitreichende Sicherheitsanforderungen der BG umgehen.
    Er muss sich also nicht dran halten. Anders, wenn er mit anderen, Versicherten oder im öffentlichen Bereich arbeitet. Dann sollte er sich auch als Nicht-Versicherter an die Vorschriften halten. Zum Eigenschutz kann es sowieso nie schaden, auch daran sollte man denken!


    Die Combo sollte in Ihrem Vertrag vom Auftraggeber und/oder der beauftragten Technikfirma die regelkonforme Umssetzung der Technik verlangen.


    Die VStättVO dient in erster Linie dem Schutz des Publikums, die BG-Regelungen dem Schutz der Mitarbeiter. In zweiter Linie auch umgekehrt.

  • timotimo:


    Und siehst du, genau der Auftraggeber hat mir dann die o. a. Mail geschrieben, dass ihn diese Vorschriften nicht interessieren. In einem weiteren Satz kam dann noch die Aussage, dass es ihm in seiner bisherigen Laufbahn noch nie vorgekommen sei, dass man ihm mit "der Einhaltung des Regelwerkes drohe".

  • Ja, ich versteh das schon. Aber um es nochmal an dem Beispiel festzumachen:
    so, wie ich dich jetzt verstanden habe, geht es um ein Kulturamt einer Kommune. Dieses ist Betreiber der Location und zugleich Veranstalter (richtig?). Dieser Betreiber muss (falls die Genehmigung der Location das vorsieht) einen Verantwortlichen nach VStättVO stellen. Der Betreiber (die Kommune) oder der Veranstalter (das Kulturamt) beauftragt nun eine Technikfirma und delegiert Verantwortung (für die ausgeführten Gewerke) an diese Firma. Die Technikfirma soll nun die Vorschriften einhalten. Wenn sie das nicht tut..... ist im Schadensfall der Betreiber weiter in der (Mit-)Haftung.


    Das hilft dir als (evtl. gesundheitlich) Geschädigten im Schadensfall natürlich wenig.


    Edit: für die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist die Technikfirma verantwortlich. Bei Beauftragung mehrerer Firmen evtl. auch der Auftraggeber für die Koordinierung.

  • timotimo:


    Das weis ich alles auch. Nur, wie bekommt man diese Leute dazu, dann entsprechende Fachkompetenz einzukaufen?


    Die einzige Fachkompetenz, die die meisten dieser Leute kennen ist der Preis. In einigen Bundesländern ist das Verhältnis von Firmen unter Leitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu "Firmen ohne qualifiziertes Personal" 1 zu 60.


    Wenn du sie auf ihre Pflichten laut Regelwerk aufmerksam machst, bist du doch nur der "Stänkerer" und bekommst gar keine Aufträge mehr.


    Aus der ganzen Sache entwickelt sich ja eine gefährliche Folge von Abhängigkeiten:


    Viele ultragünstige Firmen ohne nachgewiesene Fachkompetenz → niedriges Preisniveau → kaum Kostendeckung, geschweige denn Gewinn → keine Mittel um Angestellte einzustellen, warum, denn Fachkräfte werden vom Markt ja auch nicht verlangt → weshalb bilden wir sie dann eigentlich aus?


    Aus diesen Gründen komme ich mittlerweile immer mehr zu der Auffassung, dass es gegenüber den Azubis unverantwortlich ist, sie in diesem Berufsbild auszubilden. Welche Möglichkeiten haben sie denn nach der Lehrzeit? Eine Übernahme wird wohl in den seltensten Fällen stattfinden.


    Was bleibt denn dann noch:
    - sich selbständig zu machen (und wieder einer mehr, der sich zu Dumpingpreisen verkauft, weil der Kühlschrank leer ist)
    - arbeitslos
    - eine weitere Ausbildung
    - ein Job in einem anderen Beruf.


    Ist es das, was wir wollen und verantworten können? Die Tendenz der Politik ist doch, immer mehr Menschen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu bekommen. Das scheint mir in unserem Bereich unter diesen Bedingungen aber nur sehr schwer möglich.

  • ... ohne jetzt die neuen Beiträge gelesen zu haben.
    Ich sah gerade folgende Ausschreibung:


    Wer mag, kann ja den Veranstalter herausfinden und die Mitbewerber mal unterdumpen :lol:
    Am Besten dann kurzfristig zurückziehen, denn wer als Veranstalter für solche Dienstleistungen nur etwa ein Zehntel der üblichen Preise löhnen will, hats nicht anders verdient als daß sein "Event" in die Hose geht!! :evil:
    Mir ist es das nicht wert, für Freischaltung der Mailadresse noch Geld hinzulegen.
    Diese dortige Plattform fördert nach meiner Ansicht das sogar noch diesen Verfall! :roll:
    Für diese Größe entsprechende Licht- und Tonanlage mit Full-Service durch 3 Techniker + 4 Hands würd ich Pi mal Daumen wirklich 6 K.-Euro verlangen!

  • Diese Plattform kenne ich auch. Kannst vergessen!
    Hat ja mit "Ausschreibung" nichts zu tun. Und übrigens: Die Zahl "Mitbewerber bisher" bedeutet lediglich, daß die Adresse freigeschaltet wurde....

  • Zitat von "WoMü"

    Nur, wie bekommt man diese Leute dazu, dann entsprechende Fachkompetenz einzukaufen?


    Wenn Sie es nicht müssen: gar nicht. Warum sollten Sie Fachkompetenz einkaufen, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind.


    Wenn sie es müssen: immer wieder freundlich darauf hinweisen, und versuchen, Ihnen als Dienstleister diese Qualifikation anbieten. Ansonsten "Politik machen": Verbündete suchen, mit Politikern reden, mit dem Bürgermeister, usw. :)