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Anmeldepflichtige Funkstrecken - Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine?

  • Rick_Biessman
  • 8. Mai 2020 um 00:11
  • Rick_Biessman
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    2
    • 8. Mai 2020 um 00:11
    • #1

    Moin allerseits.

    Ich habe heute an mehreren Stellen gelesen, dass gemeinnützige Vereine wohl von den Gebühren zur Nutzung von normalerweise kostenpflichtigen Funkfrequenzen befreit sind, z.B. hier: https://www.videodata.de/shop/media/pro…nzzuteilung.pdf

    Auf der Seite der Bundesnetzagentur und in verlinkten Gesetzestexten kann ich aber nichts darüber finden. Auch Google hat mir bisher nicht weitergeholfen. Da ich mich nur sehr ungern auf Gerüchte verlassen möchte, ob das stimmt, hoffe ich, dass mir hier vielleicht jemand verlässliche Infos dazu hat. Ich bin auch für Quellen zum Selberrecherchieren dankbar.

    Konkret geht es mir um den Betrieb üblicher Funkmikros im Bereich von 490 bis 694 MHz in einer Freikirche, die ein eingetragener Verein und eine K.d.ö.R. ist.

    Danke euch!

    Einmal editiert, zuletzt von Rick_Biessman (8. Mai 2020 um 08:17)

  • niggles
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    • 8. Mai 2020 um 10:52
    • #2

    Das Dokument ist veraltet, es ist gar keine Anmeldung mehr erforderlich:

    BNetzA: Frequenzen im Bereich zwischen 470 MHz und 694 MHz für die professionelle Nutzung drahtloser Mikrofone allgemeinzugeteilt.

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • Rick_Biessman
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    2
    • 8. Mai 2020 um 13:56
    • #3

    Na, umso besser. Vielen Dank, niggles :)

  • wora
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    • 8. Mai 2020 um 13:59
    • #4

    ganz genau, die befreiung von der gebührenpflicht ging in den ganzen diskussionen zu Covid19 leider ein bisschen unter.

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

  • schrottt
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    • 8. Mai 2020 um 14:58
    • #5

    Wobei mir aus der Zuteilung nicht klar wird ob da Vereine auch drunter fallen:

    "3.1 Professionelle Produktion ist der gewerbliche und fachmännisch ausgeübte Einsatz drahtloser Produktionsmittel. Hierzu zählen Programmproduktionen des Rundfunks sowie sonstige professionelle Veranstaltungen und Einrichtungen, wie Theateraufführungen, Kon­zerte professioneller Musikgruppen oder professionelle Dienstleistungen der Veranstaltungs­technik."

  • steffenr
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    • 8. Mai 2020 um 15:01
    • #6

    Vereine sind nicht gewerblich
    also ist das für die eher nicht gedacht

    ob das in der Praxis jeh relevant wird, muß man abwarten

  • julian-k
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    • 8. Mai 2020 um 18:16
    • #7
    Zitat von steffen r

    Vereine sind nicht gewerblich
    also ist das für die eher nicht gedacht

    ob das in der Praxis jeh relevant wird, muß man abwarten

    Das ist schlicht falsch. Unser Verein macht mehr Umsatz im Jahr als ich.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • Phimmi
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    • 8. Mai 2020 um 18:20
    • #8
    Zitat von julian knödler

    Das ist schlicht falsch. Unser Verein macht mehr Umsatz im Jahr als ich.

    Und was hat nun Umsatz mit gewerblich zu tun?

    Erstmal gar nichts.

    Nur weil ein Verein Umsatz macht weißt er noch lange keine gewerbliche Tätigkeit auf.

    Mein Gefühl sagt mir, dass das bei den allermeisten Vereinen sogar so ist.

    Wenn ich mir zum Beispiel nur mal den dörflichen Turnverein anschaue, dann hat der deutlich mehr Umsatz als so mancher Betrieb. Ist trotzdem nicht gewerblich.

  • yamaha4711
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    • 8. Mai 2020 um 18:25
    • #9
    Zitat von schrottt

    Hierzu zählen Programmproduktionen des Rundfunks sowie sonstige professionelle Veranstaltungen und Einrichtungen, wie Theateraufführungen, Kon­zerte professioneller Musikgruppen oder professionelle Dienstleistungen der Veranstaltungs­technik."

    Also auch für Gabi Gitarre und Toni Trompete, welche im Tiergarten oder der Unterführung die volkstümlichen Lieder zum Besten geben und selbstverständlich auch für Rudi Radaumacher, der mit seinem Selbstbau Beschallungsmöbiliar über die Dörfer fährt und professionell die Schülerdisco, Dorffeste und Privatfeiern bedient, sofern diese bald wieder stattfinden dürfen.

    Ganz allgemein: ist wie BAC, denn BAC ist für alle da.

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    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • julian-k
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    • 8. Mai 2020 um 18:34
    • #10
    Zitat von Phimmi

    Und was hat nun Umsatz mit gewerblich zu tun?

    Erstmal gar nichts.

    Nur weil ein Verein Umsatz macht weißt er noch lange keine gewerbliche Tätigkeit auf.

    Mein Gefühl sagt mir, dass das bei den allermeisten Vereinen sogar so ist.

    Wenn ich mir zum Beispiel nur mal den dörflichen Turnverein anschaue, dann hat der deutlich mehr Umsatz als so mancher Betrieb. Ist trotzdem nicht gewerblich.

    Verinszweck ist der Betrieb einer Konzerthalle, Bar, Biergarten, Proberäume, in einer zweiten Location Büros, Kreativräume, Ateliers, einen Coworking Space ... wenn das nicht gewerblich ist dann frage ich mich warum wir Umsatzsteuer absetzen dürfen und sämtliche Steuern zahlen müssen ;)

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • Christian S.
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    • 8. Mai 2020 um 20:21
    • #11

    Man kann auch einen FußballVEREIN mit Millionenumsatz nehmen... der springende Punkt ist eben die "Gemeinnützigkeit" und selbst wenn ein Verein eben solche anerkannt bekommen hat, so können Bereiche oder Veranstaltungen vom ihm auch gewerblichen Charakter haben. Da sollte der Kassenwart dann etwas fitter sein und sauber trennen (und bei der Kalkation schon berücksichtigen).

    Zurück zu Punkt 3.1:

    Wie wird der Amtsschimmel wohl "professionell" bzw. "fachmännisch" definieren? Und ganz wichtig: Darf man das Frequenzspektrum entziehen oder nutzen wenn der/die/dasjenige sich damit zu blöd anstellt?! :)

  • HenrySalayne
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    • 8. Mai 2020 um 21:00
    • #12

    Ein e.V. muss gemeinnützig sein und darf keine wirtschaftliche Absicht verfolgen. Das ist eine Voraussetzung.

    Hinweis: Alle Fehler in diesem Beitrag sind KI-generiert.

  • hell&dunkel
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    • 8. Mai 2020 um 21:37
    • #13

    Beim Verein unterscheiden wir steuerrechtlich zwischen:

    "Ideeller Bereich"

    Vereinszweck, Steuerbegünstigt. Beim Fußballverein z.B. Training, Spielbetrieb.

    und

    "Wirtschaftlicher Bereich"

    Steuerrechliche Behandlung wie ein Gewerbebetrieb.

    Schönes Beispiel: Der Stand des Fußballvereins auf dem (nicht statt findenden) Stadtfest, der Würstchenverkauf beim Spiel, die Verpachtung des Vereinsheims.

    Verdient Geld für den ideellen Bereich.

    Hier fangen dann auch die Fallen an: Unser Fußballverein (wirtschaftlicher Bereich Umsatzsteuerpflichtig) baut das Vereinsheim um: Gaststätte und Umkleide.

    Nicht überall darf die Vorsteuer gezogen werden..... wo sind unsere StB? 8o

    In Sachen Betriebssicherheitsverordnung sind Vereine auch mit im Boot. Nur wissen das viele Vereinshäuptlinge nicht. Schönes Beispiel: Der Grill beim Stadfest...

    Jetzt wird´s OT...

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  • nojunk
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    • 8. Mai 2020 um 22:01
    • #14
    Zitat von HenrySalayne

    Ein e.V. muss gemeinnützig sein und darf keine wirtschaftliche Absicht verfolgen. Das ist eine Voraussetzung.

    nicht ganz richtig - ein e. V. kann die Gemeinnützigkeit beantragen und diese wird, falls gestattet, dann vom FA in Abständen überprüft.

    No, it's not too loud. You're just too old!
    winners have parties - and loosers have meetings
    Technik haben viele - WIR können sie auch bedienen :)

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  • steffenr
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    • 9. Mai 2020 um 02:54
    • #15
    Zitat von HenrySalayne

    Ein e.V. muss gemeinnützig sein und darf keine wirtschaftliche Absicht verfolgen. Das ist eine Voraussetzung.

    es geht um die Gewinnerziehlungsabsicht
    diese definiert gewerblich...

    ein Verein möchte keinen Gewinn erzielen, darf er auch nicht
    er darf aber wirtschaften... manchmal auch mit Vettern ;)

  • julian-k
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    • 9. Mai 2020 um 03:08
    • #16
    Zitat von steffen r

    es geht um die Gewinnerziehlungsabsicht
    diese definiert gewerblich...

    ein Verein möchte keinen Gewinn erzielen, darf er auch nicht
    er darf aber wirtschaften... manchmal auch mit Vettern ;)

    Er darf durchaus Gewinne erzielen, muss er ja auch, aber die muss er dann zu 100% in den Verein investieren ... aber ja, zurück zum Thema, Frequenzen darf er durchaus nutzen sofern er keine Schabernack treibt und den Zweck erfüllt. Meine Meinung.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • TomyN
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    • 9. Mai 2020 um 08:26
    • #17

    Nein, er muss die Gewinne im Sinne des Vereinszweckes einsetzen und er darf auch Rücklagen bilden.
    Umsatzsteuer ist ein ganz anderes Thema, da gibt es die Freigrenze, die für alle gilt und (noch?) Ausnahmen für gewisse Berufsgruppen (z.B. im Bereich Medizin/Gesundheit) fallen mir da ein.

    SIM II Operator und Dante Level I-II-III (Dante sogar dreimal :)
    Jugendschwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
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  • hell&dunkel
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    • 9. Mai 2020 um 10:30
    • #18

    Stichwort Kleinunternehmerregelung §19 UStG:

    Die Umsatzgrenze dafür beträgt seit Januar 2020 22000,-€. Man kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, muß es aber nicht.

    Kleinunternehmerregelung: Die Pflicht (und das Recht) Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen, entfällt. Ebenso entfällt das Recht auf Erstattung der gezahlten Vorsteuererstattung.

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  • guma 14. Februar 2021 um 15:49

    Hat das Thema aus dem Forum Sonstiges nach Signalquellen verschoben.

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