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Multitools und Waffengesetz

  • nukular
  • 22. Januar 2021 um 15:35
  • nukular
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    • 22. Januar 2021 um 15:35
    • #1

    Vielleicht mal ein anderes Thema als Covid....


    Jetzt ist es ja nun schon ein paar Jahre her seit der Verschärfung vom Waffengesetz § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen.

    Dieser besagt ja auch, dass das Führen von Einhandmesser verboten ist, das betrifft dann auch viele Multitools.

    Habt ihr damit schon mal Probleme gehabt?

    Wurdet ihr schon kontrolliert und die Polizei hat dazu was gesagt?

    Oder ist jetzt das Multitool einfach komplett im Toolcase verschwunden?

  • Online
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    • 22. Januar 2021 um 15:45
    • #2

    Habe mein SuperTool 300 an Arbeitstagen immer am Gürtel und war auch schon mit der Pol konfrontiert, hatte aber nie ein Problem damit. Messer liegen innen, einhändig kann ich dennoch bedienen :D

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

  • marcoboy
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    • 22. Januar 2021 um 15:50
    • #3

    Das kommt auf die Situation an wo man dich mit dem Tool antrifft . Auf der Bühne ist der Einsatz klar, im privaten musst du schon glaubhaft machen was du damit vor hast. Prinzipiell gilt auch ein Schraubendreher als Waffe... Wichtig ist der Bezug und in welcher Situation du damit angetroffen wirst.

  • MesseTruss
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    • 22. Januar 2021 um 16:32
    • #4

    Auch wichtig:
    Beim "allgemein anerkannten Grund" gemäß 42a WaffG handelt es sich (wenn er denn vorliegt) um die Erlaubnis, das Messer BEI DIESER TÄTIGKEIT offen zu führen, aber es gilt NICHT für den Weg zu dieser Tätigkeit und davon wieder weg.

  • tommes
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    • 23. Januar 2021 um 08:31
    • #5

    Hab das Multitool an Arbeitstagen (auch im Büro) immer am Gürtel und auch im Zusammenhang mit der Polizei (Kontrollen auf Veranstaltungen oder im Straßenverkehr) noch nie Probleme damit gehabt. Auch bei den Herrschaften vor Ort (Installation Medientechnik in der Leitstelle) war das kein Thema. Ich würde vermuten, es ging bei der Verschärfung des Waffengesetzes vor allem darum, den Kollegen auf der Streife eine Handhabe gegen irgendwelche Atzen zu geben, die an der Straßenecke mit ihren Macheten die Fingernägel saubermachen... :/

  • ahaz_alex
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    • 23. Januar 2021 um 11:07
    • #6
    Zitat von MesseTruss

    Auch wichtig:
    Beim "allgemein anerkannten Grund" gemäß 42a WaffG handelt es sich (wenn er denn vorliegt) um die Erlaubnis, das Messer BEI DIESER TÄTIGKEIT offen zu führen, aber es gilt NICHT für den Weg zu dieser Tätigkeit und davon wieder weg.

    Genau so halte ich es auch. Bei der Arbeit trage ich es auch in der Öffentlichkeit am Gürtel. Für den Heimweg (insbesondere Bahn etc) geht's in den Rucksack. Auch nicht zulässig, aber wenigstens nicht offen getragen.

    Die Frankfurter Polizei ist aber auch nicht für ihren toleranten Umgang mit Waffen bekannt :)

  • jakobus
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    • 23. Januar 2021 um 11:32
    • #7

    es gibt Unterschiede:

    Multitools mit innenliegender Klinge, die nicht einhändig zu öffnen sind, fallen nicht unter Paragraf 42 Waffengesetz.

    Z.B. Leatherman SuperTool 300

    im verlinkten Artikel kommt weiter unten eine Ausführung zu diesem Thema:

    https://www.multitool-ratgeber.net/

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    • 23. Januar 2021 um 22:35
    • #8

    Wie ich bereits geschrieben habe lässt sich das SuperTool 300 wunderbar einhändig bedienen :D

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • treibsand
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    • 23. Januar 2021 um 22:57
    • #9

    ...äääh.

    Nein.

    Ein EinHandMesser öffne ich beim Ziehen aus der Hosentasche mit dem Daumen, bevor ich in EINER Handbewegung zustechen kann.

    Das ST hat zwischendrin noch diesen ulkigen Butterfly-Move nebst umgreifen, bis die Klinge steht - leider in der falschen Richtung - steht.

    Einhändige Bedienung ist nicht immer das selbe...

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

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    • 24. Januar 2021 um 03:51
    • #10

    Ich habe jetzt keine Lust das zu filmen, aber ich öffne das ST300 aus einer Bewegung ohne Umzugreifen mit einer Hand aus dem Hoster raus.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • Tobias Zw.
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    • 24. Januar 2021 um 09:18
    • #11

    Das müssen wir hier nicht anekdotisch diskutieren, denn der rechtssichere Weg ist eindeutig: wirklich aussagekräftig wäre nur ein Feststellungsbescheid des BKA (https://www.bka.de/DE/UnsereAufga…sbescheide.html). Da nach meiner Kenntnis das BKA bisher noch keinen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Bewertung von Multitools in Bezug auf WaffG §42a erstellt hat - die, die im Internet kursieren, sind Fälschungen -, wird Euch nichts anderes übrigbleiben, als im Crowdfunding die 400,- € zu sammeln, die so ein Feststellungsbescheid ungefähr kostet, und einen solchen beim BKA anzufordern... 😉

    Deswegen trage ich übrigens ein Multitool ohne feststellbare Klinge und daneben ein normales, nicht faltbares Messer mit 9cm Klingenlänge. Zack, schon legal 😁

    Mit waffenrechtlichen Grüßen Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • zegi
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    • 24. Januar 2021 um 09:25
    • #12

    Nur so als Beispiel: Wenn ich auf der Baustelle mit einer 1m Alupipe durch die Gegend wandere, um sie irgendwo zu montieren, wäre das kein Problem. Wenn ich nach der Veranstaltung mit der Pipe nach Hause gehe und ich der Polizei begegne, könnte das schon eine ziemlich schwierige Diskussion auslösen.

    Also in der Schweiz ist das zumindest so. Es muss nicht eine "Waffe" sein im Sinne von "ich hab das Ding im Waffengeschäft gekauft", es genügt schon ein "gefährlicher Gegenstand", der ohne ersichtlichen Grund geführt wird.

    Ich nehme an, dass das so ähnlich in ganz Europa gehandhabt wird.

    Der Ton macht die Musik.

  • Tobias Zw.
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    • 24. Januar 2021 um 09:34
    • #13
    Zitat von zegi

    Also in der Schweiz ist das zumindest so. Es muss nicht eine "Waffe" sein im Sinne von "ich hab das Ding im Waffengeschäft gekauft", es genügt schon ein "gefährlicher Gegenstand", der ohne ersichtlichen Grund geführt wird.

    Ich nehme an, dass das so ähnlich in ganz Europa gehandhabt wird.

    Zitat von WaffG §1 (2)

    Waffen sind

    1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2.tragbare Gegenstände,

    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    Jup, da bist Du dann im WaffG §1 (2) Satz 2b. Wobei da in der breiten Bevölkerung und selbst bei manchen Polizisten im Kopf einiges durcheinander geht: Waffe, Schusswaffe, Feuerwaffe... Erwerben, Überlassen, Besitzen, Führen oder Verbringen...

    Deutsches Waffenrecht ist kein erfreuliches Thema.

    Mit freundlichen Grüßen Tobias Zw.

    - Waffensachkunde für Berufswaffenträger und Sportschützen -

    - Schießaufsicht -

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • gert
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    • 24. Januar 2021 um 09:57
    • #14

    Also mal abgesehen das ich nie Multitools nutze. So ein Ledermann ist eigentlich deutlich mehr Tool als Waffe. Das hat er dann quasi mit dem Schraubenzieher gemein. Ich glaube schon das man damit unbehelligt von und zur Arbeit fahren kann. Auf die nächste Demo würde ich es vielleicht nicht mitnehmen.

    Man kann ja auch eine Werkzeugtasche haben, die man ( weil es eh sinn macht) abschließbar macht um dann auch in der UBahn sicher zu sein. Kann mir nicht vorstellen das ein Polizist bei einer Kontrolle mir da Probleme macht.

    Tasche voll mit Werkzeug, vernünftiger Grund der Mitnahme sowie ausreichend Hinderung der Kampfbereitschaft.

    Wenn das nicht reichen sollte muss man dafür die Waffenbesitzkarte vorschreiben. Das ist ja noch nicht der Fall.

    Practice, Practice, Practice

  • Tobias Zw.
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    • 24. Januar 2021 um 10:49
    • #15
    Zitat von gert

    Also mal abgesehen das ich nie Multitools nutze. So ein Ledermann ist eigentlich deutlich mehr Tool als Waffe. Das hat er dann quasi mit dem Schraubenzieher gemein. Ich glaube schon das man damit unbehelligt von und zur Arbeit fahren kann. Auf die nächste Demo würde ich es vielleicht nicht mitnehmen.

    Hi Gert, tut mir leid, aber in der Praxis funktioniert das so nicht. Es gibt da den Präzedenzfall eines Handwerkers, der von der Polizei angehalten wurde und sein Teppichmesser im Firmenfahrzeug in der Türablage hatte (denn so ein Teppichmesser ist nun mal auch ein Einhandmesser)... das war dann ein Verstoß gegen den WaffG §42 a.

    Wie gesagt, deutsches Waffenrecht ist da schon unklug, und wird dann noch dazu von Exekutive und Jurisprudenz seeeeehr unpraxisbezogen umgesetzt. Das ist so ähnlich wie die Regelungen zum Führen von Messern in UK... ;)

    Mit freundlichen Grüßen Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

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    • 24. Januar 2021 um 11:12
    • #16

    Das ist ja schon bitter. Was mich verwundert ist alleine die Tatsache das man so ziemlich alles als Waffe nutzen kann. Nun in der Tür des Autos ist aber auch nicht verschlossen. Sondern schnell einsatzfähig.

    Wenn ich einen Ledermann zusammengeklappt in einer verschlossenen ( also mit Schlüssel) Tasche habe ist man ja deutlich weiter vom schnellen Einsatz weg.

    Practice, Practice, Practice

  • MesseTruss
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    • 25. Januar 2021 um 08:50
    • #17
    Zitat von ahaz_alex

    Genau so halte ich es auch. Bei der Arbeit trage ich es auch in der Öffentlichkeit am Gürtel. Für den Heimweg (insbesondere Bahn etc) geht's in den Rucksack. Auch nicht zulässig, aber wenigstens nicht offen getragen.

    ....

    Warum sollte "im Rucksack" nicht zulässig sein?
    3 Handgriffe, 3 Sekunden....

    Zitat von tommes

    Hab das Multitool an Arbeitstagen (auch im Büro) immer am Gürtel und auch im Zusammenhang mit der Polizei (Kontrollen auf Veranstaltungen oder im Straßenverkehr) noch nie Probleme damit gehabt. Auch bei den Herrschaften vor Ort (Installation Medientechnik in der Leitstelle) war das kein Thema. Ich würde vermuten, es ging bei der Verschärfung des Waffengesetzes vor allem darum, den Kollegen auf der Streife eine Handhabe gegen irgendwelche Atzen zu geben, die an der Straßenecke mit ihren Macheten die Fingernägel saubermachen... :/

    Gedacht war es für die die Jugendlichen, die bis zu dessen Verbot mit den Butterfly-Messern öffentlich rumgespielt haben.

    Damals sagte dann der Innenminister? wohl so etwas wie: Selbstverständlich ist das neue Gesetz nur für solche Fälle gedacht. Es ist keinesfalls dafür gedacht, einem erwachsenen Menschen sein Messer wegzunehmen. :D

  • treibsand
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    • 25. Januar 2021 um 09:49
    • #18
    Zitat von MesseTruss

    Es ist keinesfalls dafür gedacht, einem erwachsenen Menschen sein Messer wegzunehmen. :D

    ...nun. Dann sollten wir hier die kleine Anmerkung "erwachsen" näher diskutieren...

    Das ist ja nicht zwangsweise das selbe, wie volljährig oder zurechnungs- oder schuldfähig...!

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • PMZWO
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    • 25. Januar 2021 um 10:42
    • #19
    Zitat von MesseTruss

    Gedacht war es für die die Jugendlichen, die bis zu dessen Verbot mit den Butterfly-Messern öffentlich rumgespielt haben.


    Damals sagte dann der Innenminister? wohl so etwas wie: Selbstverständlich ist das neue Gesetz nur für solche Fälle gedacht. Es ist keinesfalls dafür gedacht, einem erwachsenen Menschen sein Messer wegzunehmen. :D

    Na dann drucke ich mir das mal aus und führe es mit mir. Und falls ein misslauniger Schutzmann jemals einen Anlass für eine völlig verdachtsunabhängige Kontrolle sucht fächele ich ihn damit KO.

    Ich fordere eine Kennzeichnungspflicht für Ironie im Internet!

    _____________________
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    Blankenauer Straße 61
    D-09113 Chemnitz

    Fon. 0371.5212820
    Fax. 0371.5612536

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    • 25. Januar 2021 um 18:09
    • #20
    Zitat von MesseTruss

    Gedacht war es für die die Jugendlichen, die bis zu dessen Verbot mit den Butterfly-Messern öffentlich rumgespielt haben.

    Damals sagte dann der Innenminister? wohl so etwas wie: Selbstverständlich ist das neue Gesetz nur für solche Fälle gedacht. Es ist keinesfalls dafür gedacht, einem erwachsenen Menschen sein Messer wegzunehmen. :D

    Die Schwierigkeit daran: Es ist rechtlich gesehen ziemlich irrelevant, was der Innenminister damals gesagt hat. ("ziemlich" und nicht "völlig", weil im Falle einer planwidrigen Regelungslücke der Richter dann mit sogenannter teleologischer Auslegung die Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln sucht. Jetzt ist der Innenminister zwar Regierung und nicht Gesetzgebung, aber so weit ist der Richter dann schon in der Verfassungspraxis, dass er weiß, von wo die Gesetzesvorlagen kommen und von wo nicht...).

    Wenn die Staatsmacht (in Form des konkreten Polizeibeamten) gerade kein Problem mit Dir hat, hat sie auch kein Problem mit Deinem Multi-Tool. Wenn die Staatsmacht aber ein Problem mit Dir hat (warum auch immer, Hautfarbe zu dunkel, unterstellte politische Einstellung zu links, Auftreten zu selbstbewusst...), hat sie eine prima Möglichkeit, Dir völlig legal "ans Schienbein zu treten".

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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