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ist ein modernes Mischpult ein Computer?

  • Volker
  • 8. April 2021 um 12:17
  • Volker
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    • 8. April 2021 um 12:17
    • #1

    Hallo Zusammen!

    Falls jemand mal extreme Langeweile hat, könnte es Sinn machen mal drüber nachzudenken ob ein modernes Mischpult, wie zum Beispiel ein Yamaha PM5 Rivage, ne Allen&Heath Dlive oder vergleichbare Geräte anderer Hersteller mit abgesetzem Rechner und Bedieneinheit die Regeln für Computer erfüllen.

    Konkret das hier:

    „Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet,
    das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten
    auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen
    ausführt.

    Warum das Ganze?

    Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt:

    Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.


    Man könnte also ein Mischpult, das als Computer gilt, sofort in voller Höhe abschreiben.

    Im weiteren Verlauf des Schreibens werden auch Beamer genannt. Ob die Verfasser dabei die 20k€ aufwärts Geräte auf dem "Schirm" hatten, wird sich dann noch zeigen...


    Leider machen alle diese Überlegungen mangels aktueller Erträge wenig Sinn. Aber sollte es irgendwann mal weitergehen, wäre das evtl. hilfreich...

    Ich bin gespannt, was bei den Ermittlungen rauskommt...

  • phlownd
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    • 8. April 2021 um 13:02
    • #2

    Ich bin weder Steuerberater noch Jurist, aber:

    Wenn das BMF-Schreiben oder ein sonstiges Regelwerk aus der Ecke der Abschreibungen keine klare Definition von "Computer" und "Mischpult" enthält, wird sich vermutlich im Streitfall auf das gängige Verständnis der beiden Begriffe zurückgezogen.

    Ein Computer wäre dem allgemeinen Sprachgebrauch nach ein Gerät, das zur EDV im klassischen Sinne dient, der Informationsbeschaffung im Internet und im Recordingbereich auch noch für einschlägige Sonderfunktionen. Im Grunde entspricht das einem "PC" im ursprünglichen Sinn.

    Ein Mischpult hingegen ist ein Stück Hardware, das primär zur Verarbeitung von Audiosignalen hergestellt ist und dafür über entsprechende Eingabegeräte (Fader, Encoder, ...) verfügt - alles in einem Gehäuse. Die oben genannten Einsatzzwecke (EDV & Co) sind mindestens im Bereich des nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs anzusiedeln, typischerweise jedoch ab Werk nicht möglich/vorgesehen (kann man auf einem Mischpult Rechnungen schreiben und an einen Drucker senden?).

    Ich denke daher, dass der obige Ansatz, ein Mischpult als Computer zu definieren, nicht haltbar sein wird.

    Spannend wäre es bei Sachen wie LV1, die im Grunde auf einem (speziellen?) Computer basieren und mit entsprechender Zusatzhardware dann die Funktion eines Mischpultes erfüllen. In letzterem Falle würde ich es zumindest mal probieren...

  • schotte
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    • 8. April 2021 um 15:16
    • #3

    Hallo,

    Abschreibungen in der Höhe haben sich aber an die tatsächliche 'gemittelte reale Nutzungsdauer' zu halten im Zweifels Falle ... bei Digital Knechten in Form von Mischpulten wird man also bei den üblichen mindestens 3-5 Jahren bleiben. Gerade teuren Digital Pulten nach nur so kurzer Nutzung seinen Zweck ab zu sprechen entbehrt wohl jeder Grundlage da auch die Gebraucht Geräte Preise dazu in Relation gesetzt werden müssen.

    ;) Schotte

  • julian-k
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    • 8. April 2021 um 15:29
    • #4

    Dann wäre jedes größere Lichtpult ein Computer, an meinen Pulten kann ich eine Tastatur und Maus anschließen, da läuft Windows 7 drauf, auf einer grandMA kann ich Anwendersoftware installieren und es ist ebenfalls ein Intel / AMD PC darin verbaut. Der XP Rechner aus meinem alten Pult läuft bei mir als Backup PC für Bürokram weiter.

    Ein Medienserver ist auch ein spezieller PC welcher auf Wndows läuft, ist der jetzt kein PC weil Videohardware eingebaut wurde?

    Darf bzw. kann die Verbaute Hardware (ein Pultgehäuse ist Hardware) einen Computer / keinen Computer definieren?

    Ein Computer (englisch; deutsche Aussprache [kɔmˈpjuːtɐ]) oder Rechner ist ein Gerät, das mittels programmierbarer Rechenvorschriften Daten verarbeitet.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

    Einmal editiert, zuletzt von julian-k (8. April 2021 um 15:46)

  • secluded
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    • 8. April 2021 um 16:21
    • #5

    Mischpult steht mit 5 Jahren drinne.

    Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Sta…wirtschaft.html


    AfA-Tabelle Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft

    Die Tabelle gilt für alle Wirtschaftszweige:

    • 755 20 Filmherstellung
    • 755 30 Filmverleih
    • 755 50 Hörfunk und Fernsehen
    • 757 71 Kopieranstalten
    • 787 17 Werbefunk und -fernsehen
    Lfd. Nr. Anlagegüter Nutzungsdauer (ND) i.J. Linearer AfA-Satz v.H. Bemerkungen
    3 Besondere Anlagen und Geräte für elektronische Produktion und Sendeabwicklung Fernsehen
    03.09.03 Tonregieeinrichtungen einschließlich Mischpulte, Verstärker und Verteileranlagen 5 20

    "geht nicht" ? - gibt's nicht !

    ...ja, das war schon immer mein Avatar :evil:

    "Mit der Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens" (Friedrich Schiller, "Jungfrau von Orleans" )

  • Volker
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    • 8. April 2021 um 17:31
    • #6

    1991 bei Erstellung dieser Afa Tabelle war das auch sicher zutreffend ;)

    Das BMF Schreiben regelt aber alles neu im Februar 2021.

    Die o.g. Argumentationen sind nicht abwegig, aber auch nicht unbedingt einschlägig. Es geht um Computer nach den gültigen Definitionen aus dem Schreiben

    Bzw einem Regelwerk der EU (in dem es aber eigentlich nur um den Energiebedarf der Dinger geht).

    Ein medienserver ist für mich ganz klar ein Computer.

    Ne Grandma im weitesten Sinne ein Laptop mit Zusatztasten.

    In dem Schreiben steht nix davon, dass man damit im Internet surfen können muss. Und steuerbar übers Internet sind im Zweifel alle genannten Geräte. Wie gesagt, spannendes Thema, wenn man sich für Recht interessiert.

    Ich denke das ist letztlich Auslegungssache und am Ende entscheidet das vielleicht mal ein Richter...

    Was die Nutzungsdauer angeht, so wird die ja auf ein Jahr definiert. Auch dem Ministerium wird klar sein, dass ein Monitor oder ein MacBook oder von mir aus auch ein Barco Beamer wohl länger halten...

  • stb
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    • 8. April 2021 um 19:58
    • #7
    Zitat von Dr. Volker Endert, BBK Nr. 6 vom 19.03.2021 Seite 273

    ...eine umfangreiche und eher theoretische Definition von Computer-Hardware und Software. Ein Computer wird zunächst definiert als ein Gerät, das Logikoperationen ausführt sowie Daten verarbeitet; das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen, Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das i. d. R. eine Zentraleinheit beinhaltet, die Operationen ausführt. Ist keine Zentraleinheit vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.

    Anschließend werden die Subdefinitionen für Computer und Zubehör genannt, im Einzelnen die folgenden Komponenten:

    • Desktop-Computer,
    • Notebook-Computer (unterteilt in Tablet- und Slate-Computer sowie mobile Thin-Clients),
    • Desktop-Thin-Client,
    • Workstation,
    • mobile Workstation,
    • Small-Scale-Server,S. 275
    • Dockingstation,
    • externes Netzteil,
    • Peripheriegeräte (inkl. USB-Sticks, Bildschirme und Drucker u. a.).

    Die Definitionen sind recht umfangreich und erstrecken sich über mehr als zwei Seiten im Schreiben. In der Praxis dürften Computer, die unter den o. g. Oberbegriffen erworben werden, meist auch unter die jeweilige Definition des BMF-Schreibens fallen. Dennoch ist ein Abgleich mit der jeweiligen Definition im Einzelfall geboten, um das Risiko zu vermeiden, dass im Rahmen einer ggf. später stattfindenden Betriebsprüfung die Anwendung des Schreibens verneint und eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wird.

    Offenbar wurde seitens der Finanzverwaltung befürchtet, dass der Begriff der Computer zu umfangreich verstanden werden könnte und ggf. auch computergesteuerte Maschinen mit unter den Anwendungsbereich des Schreibens fallen könnten, soweit keine hinreichende Abgrenzung bestünde.

    Man könnte also auch sagen, das ein Mischpult oder ´ne GrandMA eine computergesteuerte Maschine ist. Dann wäre die bisherige Nutzungsdauer maßgebend.

    Volker: Grundsätzlich ist das aber ein guter Ansatz. Ich befürchte, aber dass es genau darauf (s.o.) hinaus laufen wird. Du kannst ja mal die Kollegen fragen, wie die das sehen.... ;)

    Wer will es ausprobieren? Freiwillige vor! :)

  • yamaha4711
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    • 8. April 2021 um 20:15
    • #8

    Ich habe bisher sowohl jedwede VA-Technik, also auch jedwede IT-Technik, sofern über 400 € über 5 Jahre linear in die AfA genommen. Hat bisher noch niemand gemeckert oder nachgefragt. So weit, so gut.

    Daher versteh ich nicht wo man den Unterschied machen soll, wenn es denn überhaupt einen Unterschied gibt, da für beide Wirtschaftsgüter eben 5 Jahre gelten, oder nicht.

    Rein technisch ist ein Digitalpult ein Rechner, Computer. Allerdings im engeren Sinne auch wieder nicht, da nur dediziert Nutzbar, eben zur Verarbeitung von Audiosignalen. Dasselbe bei einem Lichtpult.

    Ich bin mir uneins, ob man ein Digitalpult (egal ob Ton oder Licht) zur IT rechnen darf/kann. Mein Bauchgefühl sagt mir in Bezug auf AfA nein.

    Wie sieht es denn mit SmartPhones aus? Ist das ein Kommunikationsgerät oder ein Computer?

    Ist ein Tesla ein KFZ oder ein Computer?

    Ist ein Thermomix eine Küchenmaschine oder ein Computer?

    Bei all den Geräten hat man Ein- und Ausgabe, kann Software nachladen, jedes Gerät verarbeitet Daten elektronisch.

    Da ich ab 400 € das ganze nicht direkt im Finanzjahr gänzlich absetzen kann, erübrigt sich zunächst für mich die Frage in welche Kategorie das entsprechende Wirtschaftsgut fällt.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • Jürgen Klingel
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    • 8. April 2021 um 20:54
    • #9

    Das Digitalpult als "Computer" abschreiben zu wollen, wird wohl nicht durchgehen.

    Bei der Definition von "Computer" hinkt der Digitalisierungs-Begriff dem tatsächlichen Stand der Technik ebenso hinterher, wie der gesamte Wirtschafts-Standort "D"...

    Lieber mit Röhre geampt, als in Selbige geschaut!

  • Volker
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    • 8. April 2021 um 21:24
    • #10

    Natürlich ist das nicht so einfach, wie von mir oben beschrieben. Ich wollte daher mal ne Diskussion anregen.

    Ich bin mit meiner persönlichen Meinung eher bei StB, also der primäre Einsatzzweck eines Mischpultes ist nunmal nicht im EDV-Bereich, der hier gefördert werden soll und daher ist das ne computergesteuerte Maschine.

    Beim medienserver für viel Geld würde ich aber auch evtl. mal weiter recherchieren, da ist zumindest ein Problem, was beim BMF niemand auf dem Schirm hatte, ebensowenig vermutlich wenn ne große Videobude den 100k€ Beamer mal eben zum Jahresende anschafft und sich im Ergebnis je nach Rechtsform mit 15-42 Prozent (Soli und GewSt mal außen vor) quersubventionieren lässt....

    Aber ich denke alles weitere wird hier zu speziell. Man darf die weitere Entwicklung mal abwarten.

    Nebenbei, die 410 Euro sind in Deutschland seit 2018 800 Euro netto ;-). Verteilt man es auf zwei Jahre (7g...) sind es mit den aktuellen 50p sogar 1600 (800 p.A.), zumindest bei den überschaubaren Buden.

    stb: zum Glück überlasse ich manche Sachen den Kollegen und mache dafür absichtlich nur andere Branchen.

    Beste Grüße!

  • stb
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    • 8. April 2021 um 22:15
    • #11

    :)

    Vielleicht treffen wir uns ja mal zum Fachsimpeln, Kempen ist ja von Kevelaer nicht sooo weit entfernt...

  • ThoSchu
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    • 8. April 2021 um 23:04
    • #12

    Das Problem hier ist doch die Rechtssicherheit. Die ist aus meiner Sicht nicht gegeben.

    Zitat von stb

    Wer will es ausprobieren? Freiwillige vor!

    Mein Vater rät mir nicht dazu und ist Direktor AD und Steuerberater.

  • karel noon
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    • 9. April 2021 um 04:20
    • #13

    Keiner hat den zweiten Halbsatz bisher erwähnt: Software

    Damit sollten LV1 und ähnliche evtl. Noch schneller unter diese Regel fallen, aber auch ein Pult ist zu einem nicht unwesentlichen Teil Software.

    Ich denke man könnte im ersten Jahr Glück haben, im zweiten wird das sicher durch zusätzliche Regeln deutlicher sein ;)

    Beim steuern einnehmen ist der Deutsche Staat immer noch ganz ordentlich organisiert.

    Privater Account mit meiner persönlichen Meinung.

    Sollte es ein Problem mit meiner Neutralität zu einem Thema geben mache ich das im Beitrag kenntlich. :thumbup:

    http://www.noon.ruhr

    Application Support Engineer - HK Audio

  • Volker
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    • 9. April 2021 um 06:48
    • #14

    stb: gerne. Spannend ist auch die Frage, ob ne 10k€ teure PTZ-Cam unter die 20k€ für Digitalisierung bei der ü3 fällt, wenn man ein Konferenzsystem installiert...

  • stb
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    • 9. April 2021 um 11:11
    • #15
    Zitat

    Mein Vater rät mir nicht dazu und ist Direktor AD und Steuerberater.

    Dann sollten wir vielleicht mal auf Vater´s Rat hören. :)

    Mein Vorschlag war ja auch eher ironisch gemeint - So für die "ganz Mutigen". ;)

    Allerding könnten die Mischgeräte vom Christian aka WW schon fast in die Kategorie fallen. Das sind ja irgendwie doch überwiegend Computer... :/

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