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Aufwandsentschädigung bei Rückgabe von zerlegtem Material

  • bemi
  • 27. Mai 2024 um 16:32
  • bemi
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    • 27. Mai 2024 um 16:32
    • #1

    Hallo Kollegen,


    lange nichts mehr geschrieben, aber immer so mit gelurked, hab ich mal wieder eine Frage:

    Habe eben einen Amp aus der Vermietung zurück bekommen. Ausgebaut aus der Zarge, fehlende Schrauben vom Deckel auf Anfrage in die Hand gedrückt bekommen. Kunde "hat nur mal reingeschaut", weil sein eigener Amp gleicher Bauart kaputt ist. "Zum Vergleichen". Ich gehe davon aus, dass der, der rein geschaut hat, nicht elektronikblind ist, unterstelle also keine zu erwarteten Folgeschäden "vom Reinschauen". Getestet hab ich den Amp noch nicht ... ;)


    Was würdet ihr neben der normalen Miete in Rechnung stellen?


    VG bemi

    Viele Grüße aus dem Allgaeu - Michael "bemi" Bernhard
    https://bemiton.wordpress.com/

  • Volker
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    • 27. Mai 2024 um 16:53
    • #2

    Erstmal solltest du checken, ob man nur geschaut oder sich Ersatzteile besorgt hat.

    Dann würde ich den Kollegen mal anrufen und fragen, ob er noch alle Latten auf dem Zaun hat.

    Was die Berechnung angeht, so solltest du deine Zeit berechnen um das Ding wieder in einen vernünftigen Zustand zu versetzen. Und am besten nicht mit 1500€ pro Stunde, sondern irgendwas Branchenübliches. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, musst du deine Preisgestaltung sowieso mit dem Richter erörtern und „500€ weil angepisst“ ist da wenig zielführend….

    Einmal editiert, zuletzt von Volker (27. Mai 2024 um 17:08)

  • bemi
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    • 27. Mai 2024 um 16:59
    • #3

    Wie gesagt: ich möchte gar keinen Streit und erst recht nicht vor Gericht. Grundsätzlich sind da keine Bastler am Werk, Ersatzteilbeschaffung unterstelle ich keinesfalls.

    Viele Grüße aus dem Allgaeu - Michael "bemi" Bernhard
    https://bemiton.wordpress.com/

  • ERICH
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    • 27. Mai 2024 um 17:30
    • #4

    Ich würde den AMP zur Prüfung und Instandsetzung zur Elektronikwerkstatt meines Vertrauens schaffen und dann deren Rechnungsbetrag + meinen Aufwand in Rechnung stellen.

    Ich denke das ist nach so einer Aktion sinnvoll und seriös belegbar.

  • test
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    • 27. Mai 2024 um 17:41
    • #5

    als erstes testen. wenn intakt, deutlich darauf hinweisen, das man unter keinen umständen fremde gerate zerlegt. normale rg schreiben und dann entscheiden ob man denen überhaupt noch was vermietet !

    alles andere bringt nur sinnfreie Mehrarbeit.

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

  • yamaha4711
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    • 27. Mai 2024 um 17:42
    • #6
    Zitat von Volker

    Dann würde ich den Kollegen mal anrufen und fragen, ob er noch alle Latten auf dem Zaun hat.

    :thumbup:

    Eine Mietsache einfach mal so öffnen und daran rumschrauben oder auch nur "reinsehen" geht gar nicht. Kotz*

    Egal was da gemacht wurde, man weiß es nicht. Daher kann man das Gerät grundsätzlich als Defekt ansehen und komplett in Rechnung stellen. Dabei den Zeitwert berücksichtigen, jedoch mindestens den aktuellen Einkaufswert wegen Wiederbeschaffung.

    Dazu kann man auch gerne eine Strafpauschale aufschlagen, da man dadurch sicherlich sagen wir mal 2-3 Ausfalltage hat (das Gerät muss ja überprüft werden falls es offensichtlich noch funktioniert) und die Mietsache nicht zur Verfügung steht. Eher eine Woche.

    Also Rechnung über Instandsetzung und Mietausfall.

    Gretchenfrage: Was steht in deinen AGBs und im Mietvertrag drin. Gibt es eine Klausel, welche das öffnen der Mietsache untersagt? Falls nein könnte sich der Kunde rauswinden. Das geht aber jetzt in die Juristerei, daher keine weiteren Mutmaßungen.

    Der Kunde landet definitiv auf der schwarzen Liste.

    Zitat von bemi

    ich möchte gar keinen Streit und erst recht nicht vor Gericht.

    Naja, so wird ein solches Clientel nicht wirklich dezimiert.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • floger
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    • 27. Mai 2024 um 17:51
    • #7

    Vor allem, wer ist so blöd und schraubt das nicht wieder zusammen, als ob nichts gewesen wäre?

  • julian-k
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    • 27. Mai 2024 um 19:26
    • #8

    Ich würde hier mindestens die Tage die das Gerät bis zur Überprüfung in der Werkstatt liegt + Arbeitszeit in Rechnung stellen.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

  • FF
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    • 27. Mai 2024 um 21:55
    • #9

    Ich würde mir einfach mal im Gegenzug das Auto des Kunden ausleihen und... *finger

  • test
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    • 27. Mai 2024 um 22:49
    • #10

    ob er das nach der aktion noch riskiert? :)

    http://www.crystal-hannover.de
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