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Karfreitag - tanzverbot?!?!

  • dj-spy
  • 11. April 2006 um 14:51
  • dj-spy
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    162
    • 11. April 2006 um 14:51
    • #1

    Hallo

    ich muss am donnerstag einen geburtstag mit an die 200 leute betreuen, also nix großes
    Sind aber alles Techno junkies, die auf richtig pegel stehen.
    Nun ist das ja bis mitternacht kein problem, aber was ist danach? kann mir da einer ans bein pissen, wegen dem tanzverbot am karfreitag(was es meines wissens mal gab, weiß nicht so genau wie das jetzt aussieht?)

    um einen tip wäre ich sehr dankbar

    ciao

  • Stan Crown
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    348
    • 11. April 2006 um 15:11
    • #2

    Meines Wissens ab 00 Uhr ist Tanzverbot bis Samstag Morgen 00 Uhr. Also genau 24h.

    Weiß aber nicht, ob das immer noch ist.

    Edit:

    Es ist glaub ich gesstzlich verboten. Ich denke nicht, dass sonst alle Discos mitziehen würden.

    In einer Disco hier in Hannover wurde den Donnerstag und Freitag zwar geöffnet, aber während der "Sperrzeit" standen Stehtische auf der Tanzfläche und es wurde nur Chillout und leichter House aufgelgt.

  • Seeteufel
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    226
    • 11. April 2006 um 15:33
    • #3

    Es gibt auch genug Discos, die sich nicht drum scheren und dann einfach das Ordnungsgeld zahlen.
    Ein Geburtstag ist imho eine Privatveranstaltung und was du oder die Gäste hinter verschlossenen Türen machen, ist dem Gesetzgeber egal. Problematischer wird es, wenn die Location ein DGH oder sowas ist.
    Allerdings sind Nachbarn an Karfreitag ungleich lärmempfindlicher...

    Im Zweifelsfall einfach das zuständige Ordnungsamt anrufen, am besten völlig unkonkret, damit keine schlafenden Hunde geweckt werden.

  • Finelight
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    1
    • 11. April 2006 um 15:36
    • #4

    Das ganze ist anhängig vom Bundesland!

    Als Beispiel: Feiertagsgesetz NRW (Auszüge)

    § 5
    Verbotene Veranstaltungen

    (1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:
    öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
    alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
    öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
    größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

    Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
    (2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muß in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.

    § 6
    Stille Feiertage

    (1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:
    Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
    sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
    der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
    musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
    alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

    (2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

    alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

    (3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
    alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
    alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
    die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
    Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

    (4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

    § 7
    Sonstige Verbote

    (1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.


    Das bedeutet: Veranstaltungen mit Tanz sind von Gründonnerstag 18:00 Uhr bis Karsamstag 06:00 Uhr verboten. Bei einer Geburtstagsparty mit 200 Leuten würde ich jedoch nicht davon ausgehen, dass der Einladende alle kennt... Daher ist für mich zu klären, ob es sich noch um eine private VA handelt. Bei Karfreitag jedoch wie oben geschrieben eh uninteressant.

    Das gilt in NRW.

    Suche doch einfach mal nach dem Feiertagsgesetz deines Bundeslandes. Dort kannst du es relativ einfach nachlesen.


    Im übrigen auch mein Chef dachte mal, wir probieren mal auf Gründonnerstag zu öffnen. Schlag 24 Uhr stand das Ordnungsamt in der Tür. Erklär mal den Gästen warum du pünktlich um 24 Uhr für ne halbe Stunde die Musik ausmachst. Das ganze kostete ne ganze Stange Geld (5-stellige Summe).

    Ergebnis: Wir fahren in diesem Jahr mit Reisebus in eine andere Disko unseres Chefs, wo eben der Karfreitag nicht entsprechend geschützt ist ;) .

  • Mnyut
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    • 11. April 2006 um 15:46
    • #5

    Hier das passende für BW:
    http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/ArbZ/1_3_1.pdf

  • Seeteufel
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    • 11. April 2006 um 16:27
    • #6

    Ok, dass es auch Privatveranstaltungen trifft und auch den Gründonnerstag wusste ich nicht. Dass es aber "nur" 1k bis 2k Euro sind, war mir bekannt, darum die Aussage, dass sich einige Discos damit abfinden, weil der Abend mit 30k - 100k Umsatz das locker abwirft. So dreist sind aber nicht alle.

    Für den Link 1000 Dank!

  • Finelight
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    • 11. April 2006 um 16:33
    • #7

    Ich sprach von einer 5 stelligen Summe!

  • Seeteufel
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    • 11. April 2006 um 16:41
    • #8
    Zitat von "Finelight"

    Ich sprach von einer 5 stelligen Summe!

    Du schon! Aber in BW ist in dem Gesetz die Höhe des Ordnungsgeldes angegeben. 3000DM. Das sind dann ziemlich sicher 4 Stellen :P

  • markus f.
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    • 11. April 2006 um 18:11
    • #9

    Meine Güte...was es an Gesetzen gibt...ist ja wirklich immer wieder schrecklich :roll:

  • Mnyut
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    • 11. April 2006 um 18:51
    • #10

    Darum Tanzverbot: http://de.wikipedia.org/wiki/Tanzverbot

    Ob man das wirklich braucht oder nicht... :?
    Tatsächlich ist es aber so, dass meist das Risiko eingegangen wird, erwischt zu werden.
    Habe es aber auch schon erlegt (in BW), dass die Polizei es persönlich überwacht hat, dass es eingehalten wird.
    Die waren doch tatsächlich so lange da, bis es 0 Uhr war und man endlich wieder feiern durfte :shock:

  • markus f.
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    • 11. April 2006 um 21:22
    • #11

    Ja, das sagt es doch schon:

    "Das Tanzverbot bezeichnet eine aus religiösen oder sittlichen Gründen erlassene Untersagung des Tanzes für bestimmte Zeitabschnitte."

    Und ich dachte wir leben in einem "modernen" Land...
    Wenn es eine sagen wir mal "moralische" Sache wäre, dann könnte man ja sagen: juckt mich, oder juckt mich nicht.
    Aber das man sowas in Verordnungen packt?!

    Nunja, ist ja nicht erst seit gestern so, scheinbar überlebt mans.

  • doclike
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    67
    • 12. April 2006 um 01:08
    • #12

    Wie war das nochmal mit Trennung von Staat und Kirche ?
    Nebenbei: Ist Tanzen nicht auch eine Form von Kunst ?

    gruss doc

  • --patrick--
    Beiträge
    99
    • 12. April 2006 um 07:57
    • #13

    Also bei meinem Stamm-Rock-Schuppen ist auch noch nach 0.00 Uhr der Bär los und ich hab' noch nie mitbekommen, dass dort an irgend einem Feiertag Geschlossen war...

  • HaPe
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    1.099
    • 12. April 2006 um 12:02
    • #14

    Hier im Landkreis UE in Niedersachsen beharrt die Stadt Uelzen laut einigen Gastwirten auch zum ersten mal nachdrücklich auf Einhaltung dieses Gesetzes, hier sogar von Gründonnerstag 0:00 bis Ostermontag 23:50 inklusive Ostersamstag.

    Wie kann das sein? Und warum jetzt auf einmal? Sonst war da nie Theater. Aber Beschallung mit Hintergrundmusik ist erlaubt.

    Einmal editiert, zuletzt von HaPe (12. April 2006 um 12:17)

  • gazastreifenhörnchen
    Beiträge
    74
    • 12. April 2006 um 12:09
    • #15

    hi,

    ich bin jedes jahr gründonnerstag im land brb auf va, welche bis 24 uhr normal läuft
    und dann als "geschlossene va" weitergeht, nur geladene gäste haben zutritt, so ist die auflage vom ordnungsamt.

    ne tüte grüße für alle

  • barni
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    71
    • 12. April 2006 um 15:12
    • #16

    in bayern herscht da tanz- und vergnügungsverbot, wer da lacht wird erschossen.

    also in südlichen bundesländern wird das auf jeden fall enger gesehen als in berlin oder hamburg oder nrw.

    wieso heißt das eigentlich feiertag wenn man nicht feiern darf?

  • dj-spy
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    162
    • 15. April 2006 um 09:18
    • #17

    also wir ham die party gemacht(hessen) war zwar auch noch drausen sau laut, aber es hat keinen gestört ist also alles gut gegeangen

  • Seven
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    • 15. April 2006 um 09:35
    • #18

    ich war am donnerstag als gast auf einer (nicht)tanzveranstaltung. (mittelhessen)
    Im Vorfeld gab es ordentlich Stress. Die beiden Pfarrer der Gemeinde hatten Leserbriefe an die örtliche Zeitung geschrieben und es gab viel Unmut in der Gemeinde. Am Ende wurde die Veranstaltung in der Zeitung abgesagt und dann eher inoffiziell als fast private Feier durchgeführt.

    Ich persönlich sehe auch keinen Grund, dass ganze zu verbieten. Wieso sollen Personen, die nicht einer der betreffenden Konfessionen angehören nicht feiern dürfen? Solange es keinen stört natürlich. Es ist eben noch mehr Rücksicht auf Dritte zu nehmen. Aber es schert ja auch keinen Katholiken ein hinduistischer Feiertag...

  • djobi
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    • 15. April 2006 um 10:02
    • #19
    Zitat

    Es ist eben ... Rücksicht auf Dritte zu nehmen

    richtig Seven, genau das ist der Grund!
    Die Mehrheit in diesem unseren Lande ist nunmal christlicher Religion angehörig. Ob dies gläubig oder auf dem Papier lass ich besser mal so im Raum stehen.
    Deswegen kann man doch auch ein paar Tage im Jahr aufs Feiern verzichten und Rücksicht auf die Religion nehmen, oder?
    Ich will jetzt thematisch nicht weiter darauf eingehen, aber Karfreitag ist beispielsweise mehr oder weniger eine Trauerfeier! Da ist Party nicht so passend ...
    Und vor allem mußt du das Ganze historisch betrachten: Überleg mal wann die Feiertage eingeführt wurden und welche Bedeutung da die Religion (noch) hatte!

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • markus f.
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    • 15. April 2006 um 11:46
    • #20
    Zitat von "djobi"

    Jöö, dafür freut sich die Nation wenig später einen ab beim Eiersuchen :shock:

    Bekloppte Welt :D

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