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  4. Cash und Co

Gewerbeschein für Mitarbeit bei einer Veranstaltungsfirma

  • simonheld
  • 12. Juli 2007 um 19:19
  • simonheld
    Beiträge
    3
    • 12. Juli 2007 um 19:19
    • #1

    Moin,
    ich habe folgendes Problem:
    Habe vor eon paar Wochen bei einer Veranstaltungsfirma als Hand ausgeholfen, weil Not am Mann war. Da die Zusammenarbeit auf Anhieb gut geklappt hat, hab ich das Angebot bekommen am Wochenende öfter beim Aufbau/Abbau mitzuhelfen. Allerdings sagte er mir, dass ich mir dafür einen Gewerbeschein besorgen muss. Nun weiss ich nicht welche Vorraussetzungen man für einen Gewerbeschein erfüllen und welche Verpflichtungen der Erwerb nach sich zieht (Steuern, Versicherung?).
    Dazu kommt noch das ich erst 17 Jahre alt bin (werde im Dezember 18 ); gibt es dadurch noch Probleme?


    Ich würde mich über eine Antwort freuen, die Suchfunktion hat nichts ausgespuckt!

  • tufkacaho
    Beiträge
    418
    • 12. Juli 2007 um 21:21
    • #2

    mein tipp: warten bis du volljährig bist. sonst bekommst du dich selbst als veranstaltungstechniker nicht versichert.

    an versicherungen wichtig: betriebshaftpflicht mit hoher deckungssumme, am besten beim vplt oder der bg anfragen, was die empfehlen. ausserdem ist eine unfallversicherung über die bg sinnvoll.

    steuermäßig würde ich dir raten, setz dich mit nem steuerberater zusammen, denn wenn deine eltern auch noch weiter kindergeld bzw ortszuschlag (im öffentlichen dienst) bekommen wollen, musst du auf ein paar feinheiten achten.

    mfg

  • methi
    Beiträge
    55
    • 12. Juli 2007 um 21:37
    • #3

    und auch dran denken: wenn du nur für eine Firma tätig bist, bist du Scheinselbstständig = machst dich strafbar!

    Der ultimative Schauspieler hat einen Schalter zum Ausschalten

  • Reini
    Beiträge
    3.225
    • 12. Juli 2007 um 22:13
    • #4
    Zitat von "Methi"

    und auch dran denken: wenn du nur für eine Firma tätig bist, bist du Scheinselbstständig = machst dich strafbar!

    wenn dies sein einziges Problem ist :?: , aber ganz gewiss nicht am Anfang; oder?

    http://www.hifi-reini.de/News.htm

  • tufkacaho
    Beiträge
    418
    • 12. Juli 2007 um 23:10
    • #5

    ich zitiere mal aus der wikipedia:

    Zitat

    Arbeitnehmerähnliche Selbstständige [Bearbeiten]

    Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI [3]die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht. Hierzu gehören die Selbstständige, die folgende Kriterien erfüllen. Eine Scheinselbstständigkeit wird vermutet, wenn drei dieser fünf Kriterien erfüllt sind:

    * im Wesentlichen und auf Dauer - rund fünf Sechstel des Umsatzes - wird für einen Auftraggeber gehandelt
    * keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eingestellt sind
    * der Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine Arbeitnehmer verrichten lässt
    * der Selbstständige keine unternehmertypischen Merkmale erkennen lässt
    * die Tätigkeit ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.

    Für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss gem. § 421 Abs. 1 SGB III („Ich-AG“) beantragen, wird vermutet, dass sie selbstständig sind.

    Rentenversicherungspflichtige arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind häufig arbeitsrechtlich als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen.

    aus punkt drei ergibt sich für den veranstaltungssektor (grade hands) dass keine scheinselbstständigkeit vorliegt, da es branchenusus ist, solche arbeiten von "freelancern" oder agenturen ausführen zu lassen, die auf selbstständiger basis arbeiten. des weiteren ergibt sich für mich aus punkt 4, dass sobald man afa oder gwg beim fa geltend macht, man automatisch nicht mehr scheinselbstständig ist.


    mfg

  • david prösler
    Beiträge
    212
    • 13. Juli 2007 um 01:46
    • #6

    mit 17 geht da gleich gar nichts. Schon allein wegen den Arbeitszeiten etc..

    Ich würde an deiner Stelle versuchen das ganze über Praktikas zu machen und dann ein "Taschengeld" zu bekommen oder kostenlos Technik mieten oder irgendwas auf das sich der Verleiher einlässt. Aber selbstständig machen für ein paar Handjobs am Wochenende würde ich mich nicht. Dann lieber auf die Jobs verzichten. Denn so eine Selbstständigkeit zieht viel mehr hinter sich her als nur so ein Gewerbeschein.

    "Mein Pult ist kein Klärwerk!"

  • falcocgn
    Profi
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    273
    Beiträge
    1.251
    • 13. Juli 2007 um 09:01
    • #7

    @ Mod: bitte nach Cash und Co. verschieben

    @ alle anderen: Vorsicht, hier wird gefährliches Halbwissen dargestellt.

    simonheld:
    da du anscheinend Schüler bist, sollte die Firma dich ohne Probleme als geringfügig-kurzfristig oder per Minijob anstellen können. Die Aufforderung an dich, einen Gewerbeschein "zu holen" ist grob fahrlässig. Die beantragung eines GS zieht weitreichende Konsequenzen nach sich. Bitte suchen im forum mit: "Gewerbe" oder "Gewerbeschein". Eine flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses ist auch keine Problem. Dazu habe ich den text eines Artikels von mir in dieses Forum gestellt, das im VPLT-Magazin erschienen ist. Suche über meine Beiträge.

    @ Mehti: Falsch, nicht simon macht sich strafbar, die Firma auch nicht. es ist eine Ordnungswidrigkeit und die firma hat dann endlich den Angestellten, vor dem sie sich gesträubt hat.

    @ Carlo:
    auch hier falsch interpretiert. Die BfA prüft nicht, in wie weit jemand selbständig ist, sondern wie viel Arbeitnehmer er ist. Da ein Azubi ein Angestellter ist und z.b. Simon ähnliche arbeiten durchführt, und vor allem auch vor seiner "Selbständigkeit" bereits als Angestellter in der Firma gearbeitet hat, ist das Thema durch. Simon ist Scheinselbständig.

    Auch deine Deklination von Punkt 4 ist falsch. Ich kann dir eine Ablehnungsbegündung vorlegen. Die Ablehnungsgründe sind -für deine/unsere Augen- haarsträubend. Aus Amtssicht aber nachvollziehbar. Unternehmertypische Merkmale sind z.B. Volles Unternehmerrisiko, Werbliches Auftreten usw. Da aber bereits Punkt 3 negativ ausfällt braucht hier nicht mehr weiter diskutiert werden.

    Für alle, die sich wirklich für das Thema interessieren, empfehle ich einen Besuch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung - ex-BfA. Dort bitte nach den "Besprechungsergebnissen" suchen und dann nach Selbständigkeit. Die Besprechungsergebnisse sind die Ergebnisse der Diskussion der Sozialversicherungsverbände zu den gesetzl. Vorgaben des SGB. Mit diesen wird für alle Soz.-vers. verbindlich die Handhabung in der Praxis geregelt. es sind weit über 30 Seiten. Nach der lektüre wirst Du verstehen, wie die Leute ticken.

    Ich habe es mehrfach gelesen.

    Ich bin erstaunt, das es in diesem Forum immer noch so viel Unwissen über die regelungen zur Scheinselbständigkeit gibt!

    Bei Fragen bin ich gerne beratend tätig.

    Grüße aus Köln,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • djobi
    Verifiziert
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    85
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    5.132
    Marktplatz Einträge
    1
    • 13. Juli 2007 um 09:15
    • #8

    der Hinweis als solches an den Gewerbeschein ist für die Firma natürlich das Einfachste - der Hand schreibt ne Rechnung und das wars; kein Aufwand mehr mit anmelden o.ä.

    Wobei der Akt des Gewerbeanmeldens auch mit 17 -bei Zustimmung der Eltern- meist problemlos möglich ist.
    Trotzdem ein Problem, wie schon angesprochen, mit Versicherung, Arbeitszeiten, Aufsichtspflicht und was auch immer unsere Gesetze und Regelungen da ausspucken ..

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • chrickel
    Profi
    Beiträge
    454
    • 13. Juli 2007 um 09:36
    • #9
    Zitat von "FalcoCGN"

    @ Mod: bitte nach Cash und Co. verschieben

    Dieser Bitte komme ich gerne nach und danke Falco für die wieder einmal kompetente Aufklärung.

    By(t)e,
    Chrickel
    http://www.chrickel.eu

  • tufkacaho
    Beiträge
    418
    • 13. Juli 2007 um 12:36
    • #10

    dann hätte ich mehrere fragen:

    wie sieht es aus mit einem Minijob, zählt dieser als reguläres angestelltenverhältnis? meines wissens nach ist dieser auch nicht beim fa zu melden, allerdings ist er für den arbeitgeber auch pauschal abgabenbelastet.

    wenn jemand auf selbstständiger basis für eine agentur arbeitet, an diese agentur alle seine rechnungen schreibt, über diese agentur aber für diverse firmen arbeitet, wie sieht es dann aus mit scheinselbstständigkeit?

    trägt man nicht schon unternehmerisches risiko wenn man entsprechende versicherungen gegen dieses ( haftpflicht, unfallversicherung) aufweist?

    ist ein angemeldeter und anerkannter dienstwagen mit fahrtenbuch "unternehmertypisches" verhalten?

    inwiefern wird die scheinselbstständigkeit verfolgt? mir sind dazu keine fälle bekannt.

    mfg

  • falcocgn
    Profi
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    Beiträge
    1.251
    • 13. Juli 2007 um 13:12
    • #11

    Hallo Carlo,

    Minijob ist Angestellt, zählt bei der Berechnung der Angestellten einer Firma mit 1/4 Stelle.

    - Alle Rechnungen an eine Agentur=Scheinselbständig
    - da Scheinselbständig, im Falle einer Prüfung und negativem Bescheid= Arbeitnehmerüberlassung.
    - AÜ ist erlaubnispflichtig und Strafbewehrt.

    Versicherungen alleine sind nicht maßgeblich. Das unternehmertypische Verhalten ist immer nur ein weiteres indiz Pro oder Contra. Zuerst ist die tatsächliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheidend. Die reihenfolge des Katalogs macht es. Wird die gleiche Tätigkeit auch von Angestellten durchgeführt bist du raus, bzw. drin als AN.

    Angestellte in der Veranstaltungstechnik finden sich in Theatern, TV-Studios, Opernhäusern, VT-technikfirmen usw.

    Die Scheinselbständigkeit wird von der "Clearingstelle" der BfA verfolgt. Die schaffen es aber nicht, hinterher zu kommen. Es gilt aber, wenn es eine Baustellenkontrolle gibt, dann wird auch genau danach gefragt.

    Entgegen anderer Latrinenparolen ist dieses Gesetz nicht aufgehoben.

    Ich empfehle immer noch die Lektüre des Besprechungsergebnisses...

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • tufkacaho
    Beiträge
    418
    • 13. Juli 2007 um 15:31
    • #12

    habe vllt was allgemein interessantes dazu gefunden, ist zwar älter (aus Jahr 2000) enthält aber einige wichtige punkte, die für selbstständigkeit sprechen:

    - einsatz von eigenem kapital und maschinen. dazu zähle ich einfach auch mal mein werkzeug, meine psa, die auf jede baustelle mitfährt.

    - art und umfang von werbemaßnahmen ( Benutzung eigener Briefköpfe).
    also wenn ich ein halbwegs gescheites buchhaltungsprogramm habe, haben meine rechnungen auch eine individuelle ausgestaltung.

    nachzulesen hier:
    http://www.lexisnexis.de/downloads/scheins.pdf

    ausserdem hier auch noch die anmerkung, dass feste arbeitszeiten auf eine abhängige beschäftigung hindeuten. diese sind in der veranstaltungsbranche gewohntermaßen nicht gegeben, es sei denn bei einem lagerjob.
    zusätzlich wird dort wieder das kriterium aufgeführt, dass ein abhängig beschäftigter seine arbeitsmittel nicht selbst stellt.
    dies und weitere punkte werden hier aufgeführt:


    http://www.rhein-neckar.ihk24.de/produktmarken/…erwaltung__die_

  • künstler
    Beiträge
    135
    • 13. Juli 2007 um 19:21
    • #13
    Zitat von "FalcoCGN"

    Hallo Carlo,

    - Alle Rechnungen an eine Agentur=Scheinselbständig
    - da Scheinselbständig, im Falle einer Prüfung und negativem Bescheid= Arbeitnehmerüberlassung.
    - AÜ ist erlaubnispflichtig und Strafbewehrt.
    Grüße,
    Falco

    Da ja sehr viele sog. Künstler über EINE Agentur zu buchen sind, würden ja die Künstler auch als Scheinselbständige sein, oder verstehe ich das dann falsch ?

  • falcocgn
    Profi
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    Beiträge
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    • 13. Juli 2007 um 19:39
    • #14

    Künstler sind Künstler. Wir reden hier über potentielle Angestellte.

    Gruß,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • falcocgn
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    • 13. Juli 2007 um 19:50
    • #15

    Also liebe Leute. Für alle, die das Thema Scheinselbständigkeit interessiert und sich von (bestenfalls) halbwissen entfernen möchten, ist hier von mir für euch der ultimative Link. Das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger:http://212.227.101.181/aok/service/ru…elbststaend.pdf

    Alles was zu sagen ist steht hier drin, oder wie mein BWL-Jura Dozent sagte: "ein Blick ins Gesetz schützt vor Geschwätz"...

    Viel Spaß beim lesen.

    Grüße aus Köln von Falco
    ... der gespannt ist, wie sich diese mittlerweile OT-Diskussion hier weiter entwickelt.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • niggles
    Profi
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    843
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    4.313
    • 14. Juli 2007 um 17:06
    • #16

    Um mal auf das ursprüngliche Thema zurückzukommen: Laß dich da bitte nicht drauf ein! Als Subunternehmer darfst du nicht weisungsgebunden sein, damit übernimmst du aber auch de facto eine Verantwortung für dein eigenes Tun auf der Baustelle die du als Minderjähriger eigentlich noch gar nicht übernehmen dürftest. Damit reitest du im Falle eines Unfalles dich und deinen Arbeit-/Auftragggeber tief in die braune Soße, denn eine Betriebshaftpflichtversicherung wirst du erst mit Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit mit 18 Jahren abschließen können. Von so lästigen Kleinigkeiten wie Jugendschutz- und Arbeitszeitgesetz mal ganz abgesehen....
    Entweder du läßt dich als Minijobber auf 400€-Basis anstellen (die Sozialabgaben entsprechen bei einem halbwegs intelligenten Arbeitgeber ziemlich genau dem, was er den Freelancern mit gleicher Qualifikation mehr zahlt...) oder als Praktikant, bis du 18 bist. Letzteres hat den Vorteil daß du weder Lohn noch Gehalt noch Honorar beziehst, sondern eine in relativ weiten Grenzen steuerfreie "Aufwandsentschädigung".

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • eds-germany
    Verifiziert
    Beiträge
    218
    • 4. September 2007 um 00:47
    • #17

    und wieder zu OT: :D
    AFAIR entföllt die Prüfung in den ersten 3 Jahren der Selbsständigkeit, ab da zählt die 5/6tel grenze bei Umsatz.

    ist die Erinnerung richtig?

    MfG,

    Alexei

  • Johnny
    Verifiziert
    Beiträge
    474
    • 4. September 2007 um 07:29
    • #18

    Egal ob sie richtig ist oder nicht - das Eröffnungsposting sieht sehr stark nach 6/6 aus. Das sind 2/6 mehr als 4/6...

    Johnny
    just enjoy it! - meet Johnny B. & friends at the DJFactory
    Handyfragen? - Hier gibt's die Antworten

  • hasenfuß
    Beiträge
    1.142
    • 4. September 2007 um 12:20
    • #19

    für uns ist doch wohl eher das hier zutreffend...


    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/Shared…2_11_18_Anlagen

    ______________________________

    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • simonheld
    Beiträge
    3
    • 4. November 2007 um 22:12
    • #20

    so, erstmal vielen Dank für Eure hilfreichen Tipps.
    Habe die Arbeit erstmal ruhen lassen. Da ich aber jetzt knapp 4 Wochen 18 werde, sollte es ja einiges einfacher werden.
    Könnte es Probleme geben, weil ich über meine Eltern bei der KV versichert bin? Gibt es sonst noch Dinge zu beachtet, die unter den anderen Threads "Gewerbe anmelden" nicht zu finden sind?

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