Anwesenheitspflicht Meister Veranstaltungstechnik

  • Hallo zusammen,

    Wir planen im Sommer eine Veranstaltung im freien mit ca 3000 Personen. Auf dem Gelände wird es Videowände geben sowie Bars und Foodtrucks. Außerdem eine Bühne mit ca 50 qm. Kann mir jemand beantworten, ob das ohne Meister für Veranstaltungstechnik geht? Die Szenenfläche ist ja kleiner als 200 qm und die 5001er Grenze ist ja auch nicht erreicht.

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  • hell&dunkel

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Deine genannten Kriterien beziehen sich nur aufs Bauordnungsrecht, von dieser Seite aus betrachtet kann man unter umständen davon ausgehen das kein "Meister" nötig ist.


    ABER:


    Bei einer Veranstaltung gibt es auch noch weitere Aspekte, wie zB der Arbeitsschutz und die Regeln/Vorschriften/Informationen der DGUVen sind hier ebenfalls zu Rate zu ziehen

  • ...zusätzlich ja noch so Dinge zu beachten und planen, wie Flucht- & Rettungswegeplanung, Beschilderung, evtl. Vorgaben von Seiten der Stadt / Gemeinde, ob z.B. Feuerwehr oder auch Rettungssanitäter vor Ort sein sollen, Landesbauordnung beachten, Anzahl der Toiletten (Wasser und Abwasserplanung), Stromplanung, bei Foodtrucks die aktuelle Prüfung von Gasanlagen, Beleuchtung nach Dämmerungsbeginn, Einhaltung des Jugenschutzes (wenn's schon Bars gibt, die sicherlich auch Alkohol ausschenken), dem Veranstaltungsgelände eingewiesene, sowie unterwiesenes Sicherheitspersonal, einen benannten Veranstaltungsleiter, sowie einen benannten Sicherheitsbeauftragten, und vieles mehr... (ist jetzt nur mal so auf die Schnelle das, was mir in 92 Sekunden einfällt)


    edit:


    Videowände natürlich auch noch Statikberechnung - Du willst ja kein Mexiko (siehe aktueller Thread)

    "geht nicht" ? - gibt's nicht !

    ...ja, das war schon immer mein Avatar :evil:

    "Mit der Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens" (Friedrich Schiller, "Jungfrau von Orleans" )

    • Hilfreichste Antwort

    Ja, Du brauchst einen Meister, bzw. eine "Bühnenfachkraft". Grundlage dafür ist die DGUV Vorschrift 17, § 15, Abs. 1 in Verbindung mit § 2.

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • chris216

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • Ja, Du brauchst einen Meister, bzw. eine "Bühnenfachkraft". Grundlage dafür ist die DGUV Vorschrift 17, § 15, Abs. 1 in Verbindung mit § 2.

    ...nur so OffTopic:

    ...ist die DGUV 17 echt noch von 1998 ?

    "geht nicht" ? - gibt's nicht !

    ...ja, das war schon immer mein Avatar :evil:

    "Mit der Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens" (Friedrich Schiller, "Jungfrau von Orleans" )

  • ...nur so OffTopic:

    ...ist die DGUV 17 echt noch von 1998 ?

    Ja. Die wird auch nicht mehr offiziell angefasst, da sie sonst komplett verschwinden würde. Immer aktuell hingegen ist die DGUV-Regel 115-002

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

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    -> Schulungen

  • Ja, Du brauchst einen Meister, bzw. eine "Bühnenfachkraft". Grundlage dafür ist die DGUV Vorschrift 17, § 15, Abs. 1 in Verbindung mit § 2.

    In der Vorschrift steht, dass dies Voraussetzung ist, wenn der Unternehmer die Aufsicht delegieren will.

    Da steht aber nicht, dass der Unternehmer selber diese Voraussetzungen erfüllen muss, wenn er nicht delegiert. Oder habe ich was übersehen?

    Spannend wäre, ob ein Verein überhaupt „Unternehmer“ sein kann im Sinne der Vorschrift und falls ja, wer konkret? Der Vorstand? Der Vorsitzende?

  • um es mal ganz einfach zu machen: da scheinbar keiner von euch vom fach ist, sollte ein meister oder ein paar entsprechend ausgebildete Leute für euch oberste Pflicht sein. schaut euch einfach nur an, was da in Mexico mit der bühne passiert ist!

    man wird ja auch nicht an einem nachmittag meister f va.

    ... und wenn was passiert ist, wird die erste frage sein, ob die Delegation rechtens war :)

    sonst hängt der verein gesamtschuldnerisch drinn.

  • In der Vorschrift steht, dass dies Voraussetzung ist, wenn der Unternehmer die Aufsicht delegieren will.

    Da steht aber nicht, dass der Unternehmer selber diese Voraussetzungen erfüllen muss, wenn er nicht delegiert. Oder habe ich was übersehen?

    Spannend wäre, ob ein Verein überhaupt „Unternehmer“ sein kann im Sinne der Vorschrift und falls ja, wer konkret? Der Vorstand? Der Vorsitzende?

    Aus der Vorschrift, bzw. der Regel:

    Zitat: "Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen."


    Es wird normalerweise davon ausgegangen, dass der Unternehmer sein Unternehmen leitet und er andere Aufsichtspflichten delegiert. Da im Text von einer möglochen besonderen Gefährdung ausgegangen wird, muss zwingend eine Bühnenfachkraft das ganze leiten. Der Unternehmer kann das auch selbst machen, wenn er die Quali hat.


    Zu Deiner letzten Frage zitiere ich meinen Juradozenten: "Ein Blick ins Gesetz schützt vor Geschwätz". Deswegen zitiere ich den Text zu § 1 der konkretisierenden DGUV-Regel 215-002:

    "Die Unternehmen, Betriebe und Dienstleister für Kunst, Kultur, Unterhaltung, Information, Kommunikation umfassen insbesondere öffentlich-rechtlich bzw. kommunal getragene Unternehmen (z. B. Theater und Rundfunkunternehmen, Veranstaltungsstätten), gewerbliche Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft, Bildungseinrichtungen, Vereine, Agenturbetriebe und selbstständige Einzelunternehmer"

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