7% oder 16% Umsatzsteuer bei Musikern / DJ

  • Hallo Leute!
    Habe da mal folgende Frage: Habe einen Verleih von Veranstaltungstechnik wobei ich auf Wunsch auch DJs mit auf die Veranstaltung schicke, bzw. auch mal selber Musik auflege.
    Habe jetzt auf einem Schützenfest für einen Verein Musik gemacht, die Bezahlung lief über den Festwirt. Habe dabei mit dem Wirt einen Betrag X als Netto Betrag ausgemacht. Nach Beendigung der VA habe ich dann mit dem Festwirt abrechnen wollen und habe ihm die Rechnung mit dem Betrag X zzgl. 16% Umsatzsteuer gegeben. Jetzt sagte der Festwirt zu mir er würde das so nicht bezahlen, da ich nur 7% Umsatzsteuer nehmen dürfte als Musiker (DJ), dass würden alle seine anderen Musiker und DJs die er sonst so hat auch tun. Meines Wissens nach ist das aber nur der Fall wenn ich ein Konzert oder ähnlich gebe, wo die Leute extra wegen der bestimmten Musik bzw. des Künstlers gekommen sind und bezahlt haben, siehe link: http://www.medienanwalt.org/essays/musiker.htm
    Ist das noch aktuell, hat da wer Erfahrung, zumal der DJ ja auch nur einen Teil der Rechnung ausmacht, der größte Teil macht ja das Geld für die Technik aus.
    Wäre natürlich für Veranstaltungen wo es an Endkunden geht interessant, da die ja die MwSt. nicht wieder bekommen!


    MFG
    Thore

  • Das ist auch für den Festwirt ein durchlaufender Posten! Das ist nur dann interessant wenn der Endkunde z.B. Brautpaar XY oder sonst wer weniger bezahlen muss! Bei den ganzen Leuten die mittlerweile für 100EUR-150 EUR Musik machen und das Schwarz bin ich um jeden Euro dankbar wo meine Endkundenpreise zu senken sind!

  • hallo,


    als dj lieferst du eine dienstleistung ab.


    du bedienst technik und bist "kreativ" tätig - auch ein handwerker bedienst technik und ist "kreativ" tätig - beide werden also 16% UmSt./MwSt. in ihrer Rechnung ausweisen!


    mfg,
    Martin Riesch

  • Hallo TBL,
    Der angegebene Link bezieht sich auf den Rechtsstand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG bis zum 15.12.2004. Mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) wurde der § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG aber geändert.
    Der ermäßigte Steuersatz ist jetzt auch für "die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler" anzuwenden. Damit wurde einem EUGH-Urteil aus den Jahre 2004 Rechnung getragen. (Tenor.: erm.St-Satz auch für Solisten). Das ist es wahrscheinlich was der Gastwirt im Kopf hatte, als er den entsprechnden Umsatzsteuersatz-Ausweis verlangte.
    Ob jetzt ein DJ ein ausübender Künstler (insb. im Sinne dieser Vorschrift) ist, schein ja zumindest fragwürdig. Für die Finanzverwaltung wird im Zweifel der Fall aber klar sein: 16%!!! Und zwar weil es sich ganz einfach bei der Darbietung eines DJ´s im Festzelt wohl NIEMALS um ein KONZERT handelt! ( Ausnahme vielleicht: DJ im Rahmen einer gemischten "Konzertveranstaltung" - siehe FG Berlin vom 17.08.2004 - aber Revision beim BFH anhängig).


    Also lass Dich nicht beirren: Nettogage plus 16 % ist richtig. Außerdem kann es dem Wirt ja völlig egal sein, wenn er Unternehmer ist. Denn dann kann er die von Dir ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend machen. Es sei denn, er will Dich aus seinem Schwarzgeld bezahlen... aber das ist ja bäh!


    stb

  • ich glaube ich kann in den Urlaub fahren, ich habe einen sehr guten Vertreter gefunden ;)


    Wer steckt hinter dem Kürzel stb ?



    Viele Grüße,
    Volker
    (u.a. auch Dipl.Finw. im FA)

  • Schönen Dank für die ausführliche und sachlich gute Beantwortung! Habe bislang auch immer 16% genommen und werde auch dabei bleiben! Werde dem Festwirt aber mal diese Infos per Mail zukommen lassen, mal sehen was er dazu sagt!


    MFG
    Thore



  • :wink:


    stb steht ja für "Steuerberater" - insofern hat Volker recht, dass er nun einen weiteren Profi in diesem Board an seiner Seite hat!


    Den darauffolgenden Eintrag mit rocklines Steuerberater fand ich interessant: wie kommt man darauf? :roll:


    Um es etwas konkreter zu machen: Rockline ist tatsächlich, was die steuerliche Beratung angeht, bestens versorgt! Ich möchte auch nur jedem ernsthaft arbeitenden Unternehmer/Erwerbstätigem raten sich da wirklich fachlich die Sache abnehmen zu lassen. Am eigenen Beispiel kann ich sagen das ich weder die Zeit, noch die Lust und schon garnicht den Peil habe, um die Steuererklärung und Buchführung selber zu regeln. Die dadurch entstehenden Kosten überweise ich liebend gerne an eine entsprechende Kanzlei bevor ich das entsprechende Geld dem Finanzamt gebe. Sämtliche Beraterhonorare sind ja voll absetzbar!
    Stefan

  • Zitat von "stb"


    Ob jetzt ein DJ ein ausübender Künstler (insb. im Sinne dieser Vorschrift) ist, schein ja zumindest fragwürdig.


    Frag' ihn doch mal, ob er Beiträge in die Künstler-Sozialkasse leistet...

  • Mechwerkandi: Das ist ja auch eine gute Frage, aber ich glaube er hat das auch so schon richtig verstanden.


    Allerding ist zu beachten, daß sich die Frage der Künstlereigenschaft nicht immer für das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht gleich beantworten läßt. Will heißen: Künstler im Sinne der Künstlersozialkasse ist unabhängig von der steuerrechtlichen Einkunftsart (bei der ESt). Und Künstler im Sinne des UStG muß nicht gleich Künstler nach EStG sein. und nicht nach Künstlersoz-Kasse ... na, is schon verwirrend nicht?;-) Deshalb: Achtung, Augen auf. Oder einen entsprechenden Fachmann seines Vertrauens hinzuziehen, bevor man da übel auf die Nase fällt.


    So long


    stb

  • Hallo,


    habe gerade erst den Thread entdeckt. Meine Anmerkungen dazu:


    16% MWSt ist normal. Wer davon abweichen möchte, sollte das einfach mal mit seinem zuständigen Finanzamt klären. Man darf sich seine Grundbesteuerung ja nicht einfach aussuchen. Vermutlich ist ein Antrag zu stellen (bestenfalls mündlich), der dann entweder so oder anders entschieden wird. Und dann ist die Sache klar und auch ein Festwirt kann das ganze nicht anders behandeln.


    Wobei ich den anderen Postings Recht geben muss. Der Festwirt scheint seine Buchführung nicht wirklich zu durchschauen. Es ist doch üblich, über Netto-Beträge zu reden und diese zu vereinbaren. Die MWSt wird von dem einen gezahlt und dann dem Finanzamt wieder abgezogen und von dem anderen eingenommen und dann wieder an das Finanzamt abgeführt. Es ist also eine absolute Nullnummer. Sich darüber zu streiten erscheint mir wahrlich nicht sinnvoll.

    Beste Grüße
    Wolfgang


    Im Verleih: K&F CA1215, K&F Line212, K&F SW115E/SW215E, Neumann KM18x.

  • Die KSK ist bei der Rechnung, wirklich nicht zu vergessen ! Die wollen zusätzlich zur MWST noch 5.8% wenn die Leistung die Du verkauft mit Künstlern verdienst!! Oder so gar nur schon bei der Vermittlung und das alles sogar 5 Jahre rückwirkend. Also aufpassen Künstler und Anlage seperad in Rechnung stellen.

  • ... das mag schon sein, aber die KSK ist dort, wo die Künstler engagiert werden - also i.d.R. beim Veranstalter und nicht beim PA-Verleih.


    Soweit meine Behauptung. Stimmt die auch :?:

    Beste Grüße
    Wolfgang


    Im Verleih: K&F CA1215, K&F Line212, K&F SW115E/SW215E, Neumann KM18x.