gefunden bei der IHK ESSEN:
"Fußleistenpflicht" bei geschäftlichen E-Mails beachten!
DIHK weist auf Neuregelung durch das EHUG hin
(30.01.2007) Seit dem 1. Januar 2007 gelten für E-Mails, Faxe, Postkarten oder andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, neue Formvorschriften. Darauf macht der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) aufmerksam.
Solche Schreiben, also beispielsweise Auftragsbestätigungen oder Angebote, müssen nun Angaben über die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, enthalten.
Zwar galt diese so genannte Fußleistenpflicht nach herrschender Meinung auch bisher für E-Mails, Postkarten und Faxe; der Wortlaut der entsprechenden Vorschriften bezog sich aber ausdrücklich nur auf "Geschäftsbriefe."
Durch das am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde nun klargestellt, dass diese Pflicht für alle Geschäftsbriefe "gleichviel welcher Form" besteht.
Das bedeutet: E-Mails, Faxe, etcetera, die nicht Geschäftsbriefe ersetzen, sondern etwa nur der internen Kommunikation dienen, unterliegen auch nach der neuen Gesetzeslage nicht der "Fußleistenpflicht".
Außerdem gilt die Neuregelung nur für Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind.
Sie finden den Gesetzestext des EHUG zum Download auf der Website des Bundesanzeiger Verlages.